Neues Gesetz – strengere Regelungen
Mit geringem Zeitaufwand und für wenig Geld einen möglichst großen Kreis
vermeintlicher Interessenten anzusprechen – das ist Ziel jeder Werbung.
Da der Postweg teuer ist, setzt man heutzutage gerne auf E-Mail-, Fax-
und Telefonwerbung. Privathaushalte, aber auch Gewerbetreibende, werden
inzwischen allerdings regelrecht mit Werbung überschwemmt und fühlen
sich oft belästigt. Nicht jede Werbemaßnahme ist also effizient – und
auch nicht jede statthaft. Denn zum Schutz der Adressaten hat der
Gesetzgeber im neuen UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) die
Zulässigkeit von Werbung per E-Mail, Telefon oder Telefax noch konkreter
als bisher geregelt und eingeschränkt.
Die goldene Regel
Ganz allgemein ist Werbung unzumutbar, wenn der Empfänger
unmissverständlich erklärt hat, dass er diese nicht wünscht. So sind
Hinweisschilder mit dem Aufdruck „Bitte keine Werbung“ oder „Kein
Vertreterbesuch erwünscht“ mehr als eindeutig und müssen beachtet
werden. Ebenso verhält es sich mit den Eintragungen in der
Robinsonliste , einer gemeinnützigen Einrichtung im Rahmen des
Verbraucherschutzes. Wer sich als Verbraucher dort eingetragen hat,
dessen Briefkasten darf nicht mit Werbung zugemüllt werden. Inzwischen
gibt es auch eine E-Mail-Robinsonliste.
Elektronische Werbemittel einzusetzen ist allerdings ohnehin immer dann
verboten, wenn der Adressat nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Das
sollten Sie als Werbetreibender schon aus eigenem Interesse beachten –
denn schließlich dient es Ihrem Ziel bestimmt nicht, wenn Sie
potenzielle Kunden bereits durch die Art Ihrer Ansprache verärgern.
Der Gesetzgeber unterscheidet
Beim Einsatz von Telefonwerbung, die sich an Privatpersonen richtet,
muss sich der Angerufene vorab ausdrücklich damit einverstanden
erklären. Eine schriftliche Vorankündigung Ihrerseits genügt nicht. Denn
ein Schweigen des Betroffenen kann nicht automatisch als Einverständnis
gedeutet werden. Auch die vage Vermutung, ein bestimmtes Angebot könne
den Angerufenen eventuell interessieren, reicht keineswegs aus. Sie
dürfen also nicht einfach Privatpersonen anrufen (lassen), um zum
Beispiel Ihre wunderbaren neu entwickelten Knoblauchpresssen anzupreisen.
Gewerbetreibende dürfen nur dann angerufen werden, wenn tatsächlich ein
ganz konkreter Sachbezug zum Geschäftsbetrieb besteht oder der
Angerufene vorher um Ihren Anruf gebeten bzw. ihm zumindest zugestimmt
hat. Auch hier dürfen Sie also nicht einfach zum Hörer greifen, um
Steuersparmodelle oder einen Sonderposten Kopierpapier anzubieten –
dieser Bezug wäre viel zu allgemein.
Bei der Wahl einer gewerblichen Telefonnummer bleibt der Anruf übrigens
auch dann gewerblich, wenn er automatisch an die Privatnummer des
Unternehmers weitergeleitet wird. Schließlich wurde ein Anruf an einen
Privatverbraucher nicht beabsichtigt.
Für Werbung per Telefax gelten die gleichen Regeln.
Woher eine ausdrückliche Einwilligung nehmen?
Vorsicht bei vorformulierten Einwilligungserklärungen, die sich
beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederfinden.
Denn hier hat der Kunde nicht die Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob
er eine weitere telefonische Beratung tatsächlich wünscht.
Empfehlenswert, weil rechtswirksam, ist dagegen, den Kunden deutlich und
explizit um sein Einverständnis zu bitten. Zum Beispiel, indem Sie auf
Ihrer Homepage oder bei Ihren Aussendungen ein entsprechendes Feld zum
Ankreuzen vorsehen. Denn nur wenn eine telefonische Betreuung
ausdrücklich gewünscht oder um Rückruf gebeten wird, liegt die
Einwilligung vor, die der Gesetzgeber verlangt.
E-Mail-Werbung – die moderne Postwurfsendung
Die Werbung per E-Mail – auch unliebsam „Spam“ genannt – gilt nicht als
unzumutbare Belästigung, wenn
- Sie die E-Mail-Adresse des Kunden im Zuge eines Vertragsabschlusses
erhalten haben,
- Sie mit der E-Mail-Adresse ähnliche Dienstleistungen oder Waren
bewerben, über die auch der Vertrag zustande kam,
- der Empfänger in die Verwendung seiner E-Mailadresse eingewilligt hat
- und Sie den Kunden bei jeder erneuten Aussendung darauf aufmerksam
machen, dass er einer Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Stand: Oktober 2005
Bildquelle: snygo.com