Hilfe zur Selbsthilfe
Wem der Verlust seines Jobs droht oder wer bereits arbeitslos ist, der
kann sich entweder auf die Suche nach einer neuen Anstellung machen –
oder den Sprung in die Selbständigkeit wagen. Weil in den ersten Monaten
noch keine Einnahmen zu erwarten sind, man aber trotzdem Geld zum Leben
braucht, bietet der Staat verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung –
zum Beispiel über die Ich-AG oder das Überbrückungsgeld.
Selbständigkeit ist allerdings nur dann eine Alternative, wenn man über
eine gute Geschäftsidee und das entsprechende Know-how verfügt. Denn
erstens sind Anfangsinvestitionen notwendig und zweitens werden die
Zuschüsse nicht ewig gezahlt. Die Unternehmung muss also früher oder
später Gewinn abwerfen – sonst droht die Pleite und ein Berg von
Schulden.
Anspruch auf Überbrückungsgeld hat ein Existenzgründer im Prinzip dann,
wenn er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und in engem zeitlichen
Zusammenhang Arbeitslosengeld bezogen hat oder in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt war. Es wird sechs Monate lang
in gleicher Höhe, plus pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge,
gezahlt.
Vorher muss allerdings eine fachkundige Stelle – wie zum Beispiel die
IHK oder die Handwerkskammer – die Pläne begutachten und bestätigen,
dass Aussicht auf Erfolg besteht.
Neuregelung seit 17. Juni 2005
Achtung! Seit dem 17. Juni 2005 gilt eine neue Regelung: Bisher hatte
man auch dann Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn man gekündigt oder
einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hatte. Jetzt gilt diese Bestimmung
leider nicht mehr. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst aufgibt und dadurch
seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, erhält nun auch dann kein
Überbrückungsgeld, wenn er sofort eine selbständige Existenz gründet.
Sie sollten also genau darauf achten, wie Sie Ihr Arbeitsverhältnis
beenden, wenn Sie sich selbständig machen wollen – sonst riskieren Sie
Ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld – womöglich sogar nach der
Sperrzeit.
Bildquelle: snygo.com