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Schweigepflicht
Schweigen ist Gold!
Dass Ärzte, Pfarrer und Anwälte einer besonderen Schweigepflicht
unterliegen, ist allgemein bekannt. Und sicher leuchtet auch jedem ein,
dass diese Pflicht zur Verschwiegenheit sinnvoll und wichtig ist. Denn
wer einem Vertreter dieser Berufsgruppen persönliche Sogen und Nöte
anvertraut, muss sich darauf verlassen können, dass sie vertraulich
behandelt werden.
Wie aber sieht es bei ganz normalen Angestellten aus? Auch sie dürfen Informationen, die sie im Arbeitsalltag erfahren, nicht einfach weiter erzählen. Und das wird oft vergessen – zum Beispiel, wenn man abends bei einem Glas Wein mit Freunden oder Kollegen zusammensitzt und ins Plaudern kommt.
Was Sie lieber für sich behalten sollten
Ihre Schweigepflicht im Hinblick auf Ihren Arbeitgeber beginnt ab Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages bzw. sogar schon mit den Vertragsverhandlungen und lässt sich in zwei Kategorien gliedern: die Geschäfts- und die Betriebsgeheimnisse. Wenn unternehmensspezifische Informationen nur einem kleinen Personenkreis bekannt sind, Ihr Arbeitgeber Sie ausdrücklich zur Verschwiegenheit angehalten hat oder ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen vor allem wirtschaftliche Informationen, zum Beispiel über Bilanzen, Kunden- und Preislisten, Verkaufsstrategien und alle Arten von Finanz- und Kreditinformationen.
Die Betriebsgeheimnisse umfassen alle technischen Informationen, wie Produktionsverfahren oder besonderes technisches Know-how.
Wie aber sieht es bei ganz normalen Angestellten aus? Auch sie dürfen Informationen, die sie im Arbeitsalltag erfahren, nicht einfach weiter erzählen. Und das wird oft vergessen – zum Beispiel, wenn man abends bei einem Glas Wein mit Freunden oder Kollegen zusammensitzt und ins Plaudern kommt.
Was Sie lieber für sich behalten sollten
Ihre Schweigepflicht im Hinblick auf Ihren Arbeitgeber beginnt ab Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages bzw. sogar schon mit den Vertragsverhandlungen und lässt sich in zwei Kategorien gliedern: die Geschäfts- und die Betriebsgeheimnisse. Wenn unternehmensspezifische Informationen nur einem kleinen Personenkreis bekannt sind, Ihr Arbeitgeber Sie ausdrücklich zur Verschwiegenheit angehalten hat oder ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen vor allem wirtschaftliche Informationen, zum Beispiel über Bilanzen, Kunden- und Preislisten, Verkaufsstrategien und alle Arten von Finanz- und Kreditinformationen.
Die Betriebsgeheimnisse umfassen alle technischen Informationen, wie Produktionsverfahren oder besonderes technisches Know-how.

Es gibt aber noch eine weitere Art von Geheimnissen, die Sie für sich behalten müssen: die persönlichen Verhältnisse und Verhaltensweisen Ihres Arbeitgebers. Wenn Ihr Chef also zum Beispiel privat in finanziellen Schwierigkeiten steckt oder von Medikamenten abhängig ist, sollten Sie das lieber für sich behalten. Denn Sie sind zum Schweigen verpflichtet, wenn Ihr Arbeitgeber durch eine Bekanntmachung geschädigt oder sein öffentliches Ansehen herabgesetzt werden würde – auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt.
Eine Ausnahme gibt es allerdings bei der Wahrung von Geheimnissen: Kenntnisse über strafbare oder vertragsbrüchige Handlungen unterliegen nicht Ihrer Schweigepflicht. Niemand kann Sie zur Mittäterschaft zwingen. Allerdings dürfen Sie auch nicht einfach sofort die Presse einschalten, sondern müssen „das mildeste Mittel“ wählen. Das bedeutet, Sie müssen zuerst bei Ihrem Arbeitgeber auf Abhilfe dringen – zum Beispiel über den Betriebsrat – bevor Sie zu weitergehenden Maßnahmen greifen. Wir empfehlen Ihnen, sich vorher unbedingt rechtlich beraten zu lassen, denn ein falscher Schritt kann Sie Ihren Arbeitsplatz kosten. Trotzdem sollte man es nicht einfach ignorieren, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze hält.
Wie lange Sie in der Pflicht stehen
Scheiden Sie aus dem Betrieb aus, gilt Ihre Verschwiegenheitspflicht weiterhin, auch bei Bewerbungsgesprächen oder in Ihrem neuen Arbeitsverhältnis – es sei denn, Sie werden dadurch in Ihrer neuen Tätigkeit unzumutbar behindert oder eingeschränkt.
Sobald Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse jedoch öffentlich gemacht wurden und jedermann leicht zugänglich sind, dürfen natürlich auch Sie darüber sprechen.
Was passiert bei einem Vertrauensbruch
Wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie Ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt haben – und zwar egal, ob absichtlich oder nicht – sitzen Sie ziemlich in der Patsche. Es empfiehlt sich also schon, seine Zunge im Zaum zu halten.
Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ausplaudert, hat das Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht; eine weitere Zusammenarbeit ist somit undenkbar.
Ist Ihrem Unternehmen durch Sie ein Schaden entstanden, ist nicht einmal eine Abmahnung von Nöten – man kann Ihnen fristlos und verhaltensbedingt kündigen.
Haben Sie Informationen an Dritte gezielt weitergegeben, um Ihrem Arbeitgeber Schaden zuzufügen oder sich selbst Vorteile zu verschaffen, machen Sie sich sogar strafbar und Ihre Firma kann Schadensersatzansprüche bei Ihnen geltend machen.
Auch Sie haben ein Recht auf Geheimhaltung
Natürlich sind nicht nur Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn Sie ein besonderes Interesse daran haben – und es gegebenenfalls Ihrem Chef mitgeteilt haben – dass Ihre persönlichen Verhältnisse oder gesundheitlichen Umstände, wie zum Beispiel eine Schwangerschaft, vertraulich behandelt werden, ist auch Ihr Arbeitgeber zum Stillschweigen verpflichtet – selbst dann, wenn er privat an die Information gelangt ist.
Trägt er Ihr Geheimnis trotzdem an Dritte oder Kollegen weiter, haben Sie die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz wie ein geschädigter Arbeitgeber.
Wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie Ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt haben – und zwar egal, ob absichtlich oder nicht – sitzen Sie ziemlich in der Patsche. Es empfiehlt sich also schon, seine Zunge im Zaum zu halten.
Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ausplaudert, hat das Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht; eine weitere Zusammenarbeit ist somit undenkbar.
Ist Ihrem Unternehmen durch Sie ein Schaden entstanden, ist nicht einmal eine Abmahnung von Nöten – man kann Ihnen fristlos und verhaltensbedingt kündigen.
Haben Sie Informationen an Dritte gezielt weitergegeben, um Ihrem Arbeitgeber Schaden zuzufügen oder sich selbst Vorteile zu verschaffen, machen Sie sich sogar strafbar und Ihre Firma kann Schadensersatzansprüche bei Ihnen geltend machen.
Auch Sie haben ein Recht auf Geheimhaltung
Natürlich sind nicht nur Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn Sie ein besonderes Interesse daran haben – und es gegebenenfalls Ihrem Chef mitgeteilt haben – dass Ihre persönlichen Verhältnisse oder gesundheitlichen Umstände, wie zum Beispiel eine Schwangerschaft, vertraulich behandelt werden, ist auch Ihr Arbeitgeber zum Stillschweigen verpflichtet – selbst dann, wenn er privat an die Information gelangt ist.
Trägt er Ihr Geheimnis trotzdem an Dritte oder Kollegen weiter, haben Sie die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz wie ein geschädigter Arbeitgeber.