Mehr Schein als Selbständigkeit
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zögern Arbeitgeber,
Mitarbeiter fest einzustellen und sich somit über längere Zeit zu
verpflichten. Sie engagieren lieber freie Mitarbeiter oder
Subunternehmer, um flexibel zu sein, wenn sich die Auftragslage
verschlechtert. Außerdem gibt es die Tendenz, angestellte Mitarbeiter in
die Selbständigkeit zu drängen – auch wenn sie eigentlich einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Dem wollte die Bundesregierung 1999 entgegentreten, indem Sie ein Gesetz
erließ, dass die Scheinselbständigkeit bekämpfen sollte. Dieses Gesetz
erwies sich in der Praxis schnell als untauglich und entsprechend wurde
es – nach massivem Druck verschiedener Verbände – in den folgenden
Jahren mehrmals geändert.
Doch wie stellt sich eigentlich die heutige Situation dar? Wann wird man
als Scheinselbständiger eingestuft? Und mit welchen Konsequenzen müssen
dann beide Seiten – Auftraggeber und Auftragnehmer – rechnen? Die
Unsicherheit ist groß, zumal man nicht jede Branche und jeden Einzelfall
über einen Kamm scheren kann. Als Auftraggeber und als potenzieller
Scheinselbständiger sollte man die Frage aber trotzdem nicht
achselzuckend ignorieren. Denn wenn jemand als Scheinselbständiger
eingestuft wird, hat das für beide Seiten gravierende Folgen.
Prüfen Sie Ihre Selbständigkeit!
Natürlich könnte man einfach sagen, dass derjenige, der ein Unternehmen
gegründet hat, auch automatisch sein eigener Chef und somit selbständig
ist. Doch so einfach ist die Sachlage nicht.
Scheinselbstständig ist, wer einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nachgeht und dieser Versicherungspflicht durch
Selbstständigkeit entgeht. Zur Einstufung werden verschiedene Kriterien
herangezogen:
- Beschäftigt der Unternehmer keine sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer, deren Lohn mehr als 400 Euro beträgt?
- Ist der Selbständige dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig?
- Lässt der Kunde entsprechende gleichartige Tätigkeiten ansonsten von
Angestellten erledigen?
- Lässt die Tätigkeit des Selbständigen keine typischen Merkmale
unternehmerischen Handelns erkennen? Trägt der zu Prüfende die
wirtschaftlichen Risiken?
- Entspricht die Tätigkeit des Unternehmers der Tätigkeit, die er früher
als Arbeitnehmer bei seinem Auftraggeber erledigt hat?
Als Anhaltspunkt für eine Selbstständigkeit können unter anderem auch
das Fehlen eines Firmenschilds oder einer Geschäftsausstattung
(Visitenkarten, Briefpapier) sowie eigener Büroräume gelten.
Entscheidend ist allerdings immer das Gesamtbild.
Außerdem muss nach einer letzten Gesetzänderung die Behörde nachweisen,
dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Unternehmen sind jedoch zur
Mitwirkung verpflichtet.
Wer eine Existenz gründet und einen entsprechenden Zuschuss beantragt
hat, dem wird für die ersten drei Jahre eine Selbständigkeit
unterstellt. Auch Handelsvertreter brauchen nicht zu befürchten, dass
sie plötzlich als Scheinselbständige eingestuft werden.
Konsequenzen einer Scheinselbständigkeit
Wenn sich herausgestellt hat, das Sie nach rechtlichen Bestimmungen nur
zum Schein selbständig sind, werden Sie vom Selbständigen wieder zum
Angestellten Ihres Hauptauftraggebers – mit allen Konsequenzen. Es
werden also wieder Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Kranken-, Renten-
und Pflegeversicherung fällig – allerdings nicht rückwirkend. Trotzdem
entsteht ein Problem, denn wer sich bisher privat abgesichert hat, muss
nun wieder in die gesetzlichen Versicherungen zurückkehren und wird in
der Regel private Lösungen, wie zum Beispiel Lebensversicherungen, nicht
in gleichem Umfang parallel finanzieren können.
Auf der anderen Seite müssen Unternehmen, die einen Scheinselbständigen
beauftragen – ob ihnen das bewusst ist oder nicht –, gegebenenfalls
Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, abgezogene Vorsteuer erstatten
und im schlimmsten Fall dem Arbeitnehmer rückwirkend sogar den Tariflohn
überweisen. Diese Gefahr besteht nicht nur, wenn nach einer Prüfung der
Bücher ein entsprechendes Feststellungsverfahren eingeleitet wird,
sondern auch, wenn zum Beispiel die Zusammenarbeit mit einem
Auftragnehmer beendet und dieser dann aus Verärgerung entsprechend aktiv
wird.
Um derartige Probleme zu vermeiden, kann man im Zweifelsfall bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Anfrageverfahren zur
Statusklärung durchführen lassen.
Bildquelle: snygo.com