Wenn Mitarbeiter ausfallen...
Neueste Studien belegen es: So wenig Krankentage wie im Jahre 2004 gab
es noch nie! Kein Wunder, denn in Zeiten, in denen es schon beinahe als
Privileg gelten kann, einen Arbeitsplatz zu haben, ist das Krankmachen
aus der Mode gekommen. Nicht wenige Arbeitnehmer kommen aus Angst vor
dem Arbeitsplatzverlust sogar krank ins Büro.
Die Kehrseite der Medaille: Entweder der kranke Mitarbeiter steckt die
halbe Mannschaft an oder die unterdrückten Krankheitssymptome drängen
sich nach einiger Zeit mit Macht ans Licht – und dann ist er länger
lahmgelegt. Deshalb sollten Sie als Arbeitgeber langfristig denken,
Verständnis zeigen und dafür sorgen, dass kranke Mitarbeiter sich auch
tatsächlich eine Auszeit zur Gesundung nehmen – und das Gleiche gilt
natürlich auch für Sie selbst.
Wenn ein Mitarbeiter krank ist…
Wenn einer Ihrer Mitarbeiter wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommen
kann, muss er Ihnen oder einem Kollegen zuallererst telefonisch so früh
wie möglich mitteilen, dass es ihm nicht gut geht und er nicht zur
Arbeit kommen kann. Wenn klar ist, dass der Fall in einem oder zwei
Tagen ausgestanden ist, können Sie sich in der Regel mit einer
mündlichen Entschuldigung zufrieden geben. (Weitere Tipps unter „Ein
Recht auf den Arztbesuch“.)
Spätestens am dritten Tag seines Fernbleibens muss nach dem Gesetz
allerdings ein ärztliches Attest bzw. eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Wenn Sie schon am ersten Tag
der Krankheit eine Krankschreibung haben möchten, müssen Sie das im
Arbeitsvertrag aufnehmen.
Hat ein Mitarbeiter die Krankheit innerhalb des vom Arzt vorgesehenen
Zeitraums nicht auskuriert, muss er das Attest verlängern und Ihnen die
erneute Krankschreibung wieder zukommen lassen.

Ein kranker Mitarbeiter ist arbeitsrechtlich gesehen arbeitsunfähig. Das
bedeutet, dass er keinen anderen anstrengenden Aktivitäten nachgehen
darf – weder in seiner Freizeit noch in einer Nebenbeschäftigung. Wenn
Sie mitbekommen, dass er sich trotzdem auf dem Tennisplatz ausgetobt
oder weiter seinen Nebenjob ausführt, gilt das als Betrug und kann
mindestens eine Kündigung, eventuell sogar zusätzlich eine Geldstrafe
nach sich ziehen. Haben Sie begründeten Zweifel an der Krankheit eines
Mitarbeiters, dürfen Sie Nachforschungen anstellen. Wird Ihr Misstrauen
bestätigt, können Sie die Kosten auf ihn abwälzen. Sie sollten es sich
aber gut überlegen, ob Sie tatsächlich zum Beispiel bei ihm zu Hause
auftauchen wollen. Denn wenn Ihr Angestellter wirklich krank im Bett
liegt und Sie auf diese Weise zeigen, dass Sie ihm nicht glauben, dürfte
das Vertrauensverhältnis für immer zerstört sein.
Ist ein Miterbeiter krank geschrieben und erscheint vor lauter Eifer
dennoch am Arbeitsplatz, sollten Sie das nicht einfach wohlwollend
hinnehmen. Denn wenn seine Versicherung Wind davon bekommt, muss er im
Regelfall das Krankengeld zurückzahlen – ist er dazu nicht in der Lage,
werden Sie zur Kasse gebeten. Auch aus Haftungsgründen ist das
Weiterarbeiten nicht empfehlenswert. Wenn zum Beispiel einem kranken
Mitarbeiter unter Medikamenteneinfluss ein Fehler unterläuft, der ihn
selbst oder andere in Gefahr bringt, können Sie in Teufels Küche kommen.
Gehen Sie also kein Risiko ein und schicken Sie kranke Mitarbeiter nach
Hause!
Worauf Ihre Mitarbeiter Anspruch haben
Wenn einer Ihrer Angestellten krank ist, hat er Anspruch auf
Lohnfortzahlung – zumindest, wenn er es unverschuldet ist. Selbst
verschuldet hat seine Krankheit zum Beispiel, wer unangeschnallt Auto
fährt und dabei verunglückt. Bei Verletzungen im Zusammenhang mit
sportlichen Aktivitäten ist die Rechtsprechung dagegen nicht so streng –
jedenfalls wenn der Arbeitnehmer entsprechende Sicherheitsgrundsätze
eingehalten hat.
Bei unverschuldeter Krankheit haben Angestellte sechs Wochen lang
Anspruch auf Lohnfortzahlung in der gleichen Höhe, die sie ohne die
Erkrankung verdient hätten – Überstunden sind davon allerdings
ausgenommen. Danach bekommen sie von der Krankenkasse Krankengeld –
jedoch höchstens für 78 Wochen.
Erkrankt ein Mitarbeiter mehrmals nacheinander, entsteht jeweils ein
erneuter Anspruch – es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist auf dasselbe
Grundleiden zurückzuführen. In diesem Fall hat er erst dann wieder neue
Ansprüche, wenn er seit der letzten Erkrankung sechs Monate
ununterbrochen gearbeitet hat oder wenn seit dem letzten Fall der
Entgeltfortzahlung bereits ein Jahr vergangen ist.
Wird ein Mitarbeiter im Urlaub krank, gelten folgende Regelungen: Sie
müssen schnellstmöglich von der Erkrankung und der voraussichtlichen
Dauer in Kenntnis gesetzt werden – per Telefon, Fax oder per E-Mail.
Lassen Sie sich auch eine Adresse und Telefonnummer geben, unter der Sie
Ihren Mitarbeiter gut erreichen können. Natürlich entbindet ein Urlaub
nicht vom Arztbesuch – die entsprechende ärztliche Bescheinigung über
die Arbeitsunfähigkeit muss Ihnen spätestens am vierten Tag der
Krankheit vorliegen. Ist Ihr Mitarbeiter Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse muss er sich auch dort melden.
Urlaub gilt nach deutschem Recht ausschließlich der Erholung, die auch
von einer Krankheit nicht unterbrochen werden darf. Die Tage, in denen
ein Mitarbeiter krank im Bett liegt, gelten also nicht als Urlaubszeit.
Ist ein Mitarbeiter auf lange Zeit nur vermindert arbeitsfähig, dürfen
Sie ihm übrigens nicht einfach kündigen – zuerst müssen Sie sich um eine
Ersatzstelle bemühen, der er nachgehen könnte. Fällt er ganz aus, dürfen
Sie ihm frühestens nach acht Monaten kündigen – und dann auch nur, wenn
innerhalb der nächsten zwei Jahre keine Besserung in Sicht ist.
Bildquelle: snygo.com