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Rechte und Pflichten bei Krankheit für Angestellte

Jeder ist mal krank
Neueste Studien belegen es: So wenig Krankentage wie im Jahre 2004 gab es noch nie! Kein Wunder, denn in Zeiten, in denen es schon beinahe als Privileg gelten kann, einen Arbeitsplatz zu haben, überlegt man es sich zweimal, ob man wirklich ein paar Tage im Bett bleiben kann – oder ob man sich nicht doch auch mit einer Erkältung oder einem Migräneanfall noch ins Büro schleppen sollte. Und so springt man morgens lieber schnell noch in die Apotheke...

Die Kehrseite der Medaille: Entweder man steckt die halbe Mannschaft an oder die unterdrückten Krankheitssymptome drängen sich mit Macht ans Licht – und dann ist man gleich länger lahmgelegt. Deshalb sollten Sie sich, wenn Sie wirklich krank sind, tatsächlich auch eine Auszeit zur Gesundung gönnen.

Sie sind krank – was ist zu tun?

Wenn Sie wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommen können, sollten Sie zuallererst in Ihrer Firma anrufen und Ihrem Vorgesetzten so früh wie möglich mitteilen, dass es Ihnen nicht gut geht und Sie zu Hause bleiben müssen. Wenn klar ist, dass der Fall in einem oder zwei Tagen ausgestanden ist, reicht in den meisten Fällen eine mündliche Entschuldigung aus. (Weitere Tipps unter „Ein Recht auf den Arztbesuch“).

Spätestens am dritten Tag Ihres Fernbleibens muss allerdings ein ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Achtung: In manchen Verträgen ist festgehalten, dass ein solches Schriftstück schon am ersten Tag der Krankheit eingereicht werden muss.

Haben Sie die Krankheit innerhalb des vom Arzt vorgesehenen Zeitraums nicht auskuriert, müssen Sie das Attest verlängern lassen und die erneute Krankschreibung ebenfalls Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen.
 
















Wenn Sie krank sind, sind Sie arbeitsrechtlich gesehen arbeitsunfähig. Das bedeutet, dass Sie keinen anderen anstrengenden Aktivitäten nachgehen dürfen – weder in Ihrer Freizeit noch in einer Nebenbeschäftigung. Wenn Sie sich trotz Krankheit auf dem Tennisplatz austoben oder weiter Ihren Nebenjob ausführen, gilt das als Betrug und kann mindestens eine Kündigung, eventuell sogar zusätzlich eine Geldstrafe nach sich ziehen. Hat Ihr Chef begründeten Zweifel an Ihrer Krankheit, darf er Nachforschungen anstellen – fliegt Ihr Schwindel auf, müssen Sie auch dafür noch die Kosten tragen.

Wer krankgeschrieben ist, sollte es sich übrigens auch verkneifen, vor lauter Eifer trotzdem am Arbeitsplatz zu erscheinen. Denn wenn Ihre Versicherung Wind davon bekommt, müssen Sie im Regelfall das Krankengeld zurückzahlen – sind Sie dazu nicht in der Lage, wird Ihr Chef zur Kasse gebeten. Auch aus Haftungsgründen ist das Weiterarbeiten untersagt – denn Ihnen könnte zum Beispiel unter Medikamenteneinfluss ein Fehler unterlaufen, der andere in Gefahr bringt. Ihr Chef muss und wird Sie also wieder nach Hause schicken.

Sie sind krank – worauf haben Sie Anspruch?

Wenn Sie krank sind, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung – zumindest, wenn Sie es unverschuldet sind. Selbst verschuldet hat seine Krankheit zum Beispiel, wer unangeschnallt Auto fährt und dabei verunglückt. Bei Verletzungen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten ist die Rechtsprechung dagegen nicht so streng – jedenfalls wenn der Arbeitnehmer entsprechende Sicherheitsgrundsätze eingehalten hat. Sie sollten es sich also nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus finanziellen Gründen gut überlegen, welches Risiko Sie einzugehen bereit sind und ob es sich zum Beispiel wirklich lohnt, in den Alpen abseits gesicherter Pisten mit den Skiern ins Tal zu rasen.
 
Bei unverschuldeter Krankheit haben Sie – wenn Sie entsprechend krank geschrieben sind – sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung in der gleichen Höhe, die Sie ohne die Erkrankung verdient hätten – Überstunden sind davon allerdings ausgenommen. Danach bekommen Sie von der Krankenkasse Krankengeld – in der Regel sind das 70 Prozent Ihres Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoeinkommens und zwar höchstens für 78 Wochen.

Erkranken Sie mehrmals nacheinander, entsteht jeweils ein erneuter Anspruch – es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen. Dann haben Sie erst dann wieder neue Ansprüche, wenn Sie seit der letzten Erkrankung sechs Monate ununterbrochen gearbeitet haben oder wenn seit dem letzten Fall der Entgeltfortzahlung bereits ein Jahr vergangen ist.

Werden Sie im Urlaub krank, gelten folgende Regelungen: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglichst die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer anzeigen. Sie müssen also bei Ihrer Firma entweder anrufen (lassen) oder ein Fax oder eine E-Mail hinschicken. Verlassen Sie sich nicht auf den Postweg – denn je nach Urlaubsort kann es lange dauern, bis der Brief ankommt. Außerdem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Adresse und Telefonnummer nennen, unter der Sie gut erreichbar sind. Und Sie müssen einen Arzt aufsuchen, denn spätestens am vierten Tag Ihrer Erkrankung muss Ihrem Chef eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die Sie in diesem Fall am Besten per Fax übermitteln. Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen müssen sich auch dort melden.

Urlaub gilt nach deutschem Recht ausschließlich der Erholung, die auch von einer Krankheit nicht unterbrochen werden darf. Liegen Sie also in Ihren Ferien krank im Bett, gelten diese Tage nicht als Urlaubszeit.
 
Sind Sie auf lange Zeit nur vermindert arbeitsfähig, darf Ihr Chef Ihnen übrigens nicht einfach kündigen – zuerst muss er sich um eine Ersatzstelle bemühen, der Sie nachgehen könnten. Fallen Sie ganz aus, droht Ihnen frühestens nach acht Monaten eine Kündigung – und dann auch nur, wenn innerhalb der nächsten zwei Jahre keine Besserung in Sicht ist.



Bildquelle: snygo.com