Jeder ist mal krank
Neueste Studien belegen es: So wenig Krankentage wie im Jahre 2004 gab
es noch nie! Kein Wunder, denn in Zeiten, in denen es schon beinahe als
Privileg gelten kann, einen Arbeitsplatz zu haben, überlegt man es sich
zweimal, ob man wirklich ein paar Tage im Bett bleiben kann – oder ob
man sich nicht doch auch mit einer Erkältung oder einem Migräneanfall
noch ins Büro schleppen sollte. Und so springt man morgens lieber
schnell noch in die Apotheke...
Die Kehrseite der Medaille: Entweder man steckt die halbe Mannschaft an
oder die unterdrückten Krankheitssymptome drängen sich mit Macht ans
Licht – und dann ist man gleich länger lahmgelegt. Deshalb sollten Sie
sich, wenn Sie wirklich krank sind, tatsächlich auch eine Auszeit zur
Gesundung gönnen.
Sie sind krank – was ist zu tun?
Wenn Sie wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommen können, sollten Sie
zuallererst in Ihrer Firma anrufen und Ihrem Vorgesetzten so früh wie
möglich mitteilen, dass es Ihnen nicht gut geht und Sie zu Hause bleiben
müssen. Wenn klar ist, dass der Fall in einem oder zwei Tagen
ausgestanden ist, reicht in den meisten Fällen eine mündliche
Entschuldigung aus. (Weitere Tipps unter „Ein Recht auf den Arztbesuch“).
Spätestens am dritten Tag Ihres Fernbleibens muss allerdings ein
ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen.
Achtung: In manchen Verträgen ist festgehalten, dass ein solches
Schriftstück schon am ersten Tag der Krankheit eingereicht werden muss.
Haben Sie die Krankheit innerhalb des vom Arzt vorgesehenen Zeitraums
nicht auskuriert, müssen Sie das Attest verlängern lassen und die
erneute Krankschreibung ebenfalls Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen.
Wenn Sie krank sind, sind Sie arbeitsrechtlich gesehen arbeitsunfähig.
Das bedeutet, dass Sie keinen anderen anstrengenden Aktivitäten
nachgehen dürfen – weder in Ihrer Freizeit noch in einer
Nebenbeschäftigung. Wenn Sie sich trotz Krankheit auf dem Tennisplatz
austoben oder weiter Ihren Nebenjob ausführen, gilt das als Betrug und
kann mindestens eine Kündigung, eventuell sogar zusätzlich eine
Geldstrafe nach sich ziehen. Hat Ihr Chef begründeten Zweifel an Ihrer
Krankheit, darf er Nachforschungen anstellen – fliegt Ihr Schwindel auf,
müssen Sie auch dafür noch die Kosten tragen.
Wer krankgeschrieben ist, sollte es sich übrigens auch verkneifen, vor
lauter Eifer trotzdem am Arbeitsplatz zu erscheinen. Denn wenn Ihre
Versicherung Wind davon bekommt, müssen Sie im Regelfall das Krankengeld
zurückzahlen – sind Sie dazu nicht in der Lage, wird Ihr Chef zur Kasse
gebeten. Auch aus Haftungsgründen ist das Weiterarbeiten untersagt –
denn Ihnen könnte zum Beispiel unter Medikamenteneinfluss ein Fehler
unterlaufen, der andere in Gefahr bringt. Ihr Chef muss und wird Sie
also wieder nach Hause schicken.
Sie sind krank – worauf haben Sie Anspruch?
Wenn Sie krank sind, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung – zumindest,
wenn Sie es unverschuldet sind. Selbst verschuldet hat seine Krankheit
zum Beispiel, wer unangeschnallt Auto fährt und dabei verunglückt. Bei
Verletzungen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten ist die
Rechtsprechung dagegen nicht so streng – jedenfalls wenn der
Arbeitnehmer entsprechende Sicherheitsgrundsätze eingehalten hat. Sie
sollten es sich also nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus
finanziellen Gründen gut überlegen, welches Risiko Sie einzugehen bereit
sind und ob es sich zum Beispiel wirklich lohnt, in den Alpen abseits
gesicherter Pisten mit den Skiern ins Tal zu rasen.
Bei unverschuldeter Krankheit haben Sie – wenn Sie entsprechend krank
geschrieben sind – sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung in der
gleichen Höhe, die Sie ohne die Erkrankung verdient hätten – Überstunden
sind davon allerdings ausgenommen. Danach bekommen Sie von der
Krankenkasse Krankengeld – in der Regel sind das 70 Prozent Ihres
Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoeinkommens und
zwar höchstens für 78 Wochen.
Erkranken Sie mehrmals nacheinander, entsteht jeweils ein erneuter
Anspruch – es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist auf dasselbe
Grundleiden zurückzuführen. Dann haben Sie erst dann wieder neue
Ansprüche, wenn Sie seit der letzten Erkrankung sechs Monate
ununterbrochen gearbeitet haben oder wenn seit dem letzten Fall der
Entgeltfortzahlung bereits ein Jahr vergangen ist.
Werden Sie im Urlaub krank, gelten folgende Regelungen: Sie müssen Ihrem
Arbeitgeber schnellstmöglichst die Erkrankung und die voraussichtliche
Dauer anzeigen. Sie müssen also bei Ihrer Firma entweder anrufen
(lassen) oder ein Fax oder eine E-Mail hinschicken. Verlassen Sie sich
nicht auf den Postweg – denn je nach Urlaubsort kann es lange dauern,
bis der Brief ankommt. Außerdem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine
Adresse und Telefonnummer nennen, unter der Sie gut erreichbar sind. Und
Sie müssen einen Arzt aufsuchen, denn spätestens am vierten Tag Ihrer
Erkrankung muss Ihrem Chef eine ärztliche Bescheinigung über Ihre
Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die Sie in diesem Fall am Besten per Fax
übermitteln. Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen müssen sich auch
dort melden.
Urlaub gilt nach deutschem Recht ausschließlich der Erholung, die auch
von einer Krankheit nicht unterbrochen werden darf. Liegen Sie also in
Ihren Ferien krank im Bett, gelten diese Tage nicht als Urlaubszeit.
Sind Sie auf lange Zeit nur vermindert arbeitsfähig, darf Ihr Chef Ihnen
übrigens nicht einfach kündigen – zuerst muss er sich um eine
Ersatzstelle bemühen, der Sie nachgehen könnten. Fallen Sie ganz aus,
droht Ihnen frühestens nach acht Monaten eine Kündigung – und dann auch
nur, wenn innerhalb der nächsten zwei Jahre keine Besserung in Sicht ist.
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