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Mitarbeiter-Kontrolle

Nicht alles, was machbar ist, ist auch erlaubt!
Einerseits ist es ja verständlich, dass Sie als Arbeitgeber sich vor Diebstahl schützen möchten. Dass Sie verhindern wollen, dass Arbeitnehmer auf Ihre Kosten privat telefonieren, mailen oder Arbeitsmittel nutzen. Und dass es nicht sein kann, dass manche bei vollem Gehalt nur Teilzeit arbeiten, weil sie später kommen, dafür früher gehen und dazwischen lange Pausen machen. Klar ist auch, dass Betriebsgeheimnisse gewahrt werden müssen.

Sicher hat deshalb auch niemand etwas gegen eine Zeiterfassung einzuwenden. Und jeder Mitarbeiter sieht ein, dass es notwendig ist, Berichtshefte oder Stundenzettel zu führen – nicht zuletzt, weil man ja auch einen Überblick haben muss, wie viel Zeit für welches Projekt eingesetzt wird.

Doch wenn die Tasche beim Verlassen des Betriebs kontrolliert wird oder Mitarbeiter zufällig eine Kamera auf dem Betriebsgelände entdecken, fühlen sie sich unter Generalverdacht und betrachten das Misstrauen als Angriff auf die eigene Integrität.

Wie viel Kontrolle muss also sein? Und wie viel darf sein?

Wahrung der Verhältnismäßigkeit

Gerechtfertigt und damit zulässig ist Kontrolle nur dann, wenn sie verhältnismäßig ist. Auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers, einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu gewährleisten und sein Betriebsvermögen sowie Betriebsgeheimnisse zu schützen. Auf der anderen Seite aber steht das Interesse des Arbeitnehmers, dass seine Persönlichkeitsrechte geachtet werden. Kontrollen sind nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur dann erlaubt, wenn das Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Dann stehen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter im Hintergrund. Kontrollmaßnahmen müssen akzeptiert werden.
 
















Kontrollen sind also nicht per se verboten oder erlaubt – es kommt immer auf den Einzelfall an – gibt es einen gravierenden Verdacht, darf auch auf härtere Maßnahmen zurückgegriffen werden.

Kollektive Kontrollmaßnahmen müssen übrigens vom Betriebsrat abgesegnet werden. Wenn sich die Maßnahmen gegen einzelne Mitarbeiter richten, muss der Betriebsrat hingegen nicht informiert werden.

Unzulässig ist eine generelle Überwachung aller Mitarbeiter, die womöglich auch noch verdeckt erfolgt. Gegen eine versteckte, in der Teeküche angebrachte Kamera können Mitarbeiter also mit Fug und Recht Einspruch erheben.

Zeigen Sie doch mal....

In manchen Betrieben werden beim Verlassen des Geländes die Taschen kontrolliert. Das ist zulässig, wenn es betriebsüblich ist. Ansonsten können solche Methoden nur per betrieblicher oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eingeführt werden. Gibt es keine derartigen Regelungen, können Mitarbeiter sich weigern, ihre Tasche zu öffnen.

In jedem Fall müssen auch hier die Prinzipen der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung gewahrt werden. Leibesvisitationen sind zum Beispiel nur erlaubt, wenn der Mitarbeiter zustimmt. Und er muss es auch nicht akzeptieren, dass man den Inhalt seiner Tasche ewig und bis in den letzten Winkel unter die Lupe nimmt, während man sich bei anderen auf einen flüchtigen Blick beschränkt.

Big Brother is watching you?

Die lückenlose Überwachung per Kamera ist unzulässig. Es sei denn, man arbeitet zum Beispiel im Kassenbereich einer Bank oder in Verkaufsräumen, in denen Diebstahl nur durch eine permanente Videobeobachtung verhindert werden kann.
 
Watson, übernehmen Sie!

Sherlock Holmes darf nur beim konkreten Verdacht auf eine strafbare Handlung engagiert werden. Und auch nur dann, wenn andere Maßnahmen zur Aufklärung nicht mehr ausreichen. Wenn dies nicht beachtet wird, können Geschädigte den Vorgesetzten auf Schadenersatz oder sogar Schmerzensgeld verklagen. Wird ein Angestellter durch den Einsatz eines Detektivs allerdings überführt, kann der Arbeitgeber ihm die Kosten aufbrummen – ganz abgesehen davon, dass eine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen werden kann.

Mithören und mitlesen

Was für den Einsatz eines Detektivs gilt, gilt auch für das Abhören von Telefongesprächen oder das Lesen von eindeutig privater Post. Beides ist nur bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat erlaubt, die anders nicht nachgewiesen werden kann. Allerdings darf der Arbeitgeber die Gesprächsdaten von Dienstgesprächen erfassen und entsprechend auswerten.

Reingefallen?

Dürfen Sie als Arbeitgeber quasi einen „verdeckten Ermittler“ einsetzen, der einem verdächtigen Mitarbeiter eine Falle stellen soll? Dürfen Sie also zum Beispiel jemanden bitten, in der Firma anzurufen, um zu testen, wie kompetent und freundlich er auf seine Anfrage reagiert? Sie dürfen! Und wenn der betroffene Mitarbeiter versagt, dürfen Sie ihn sogar abmahnen. Sie müssen aber auch hier verhältnismäßig vorgehen und dürfen ihn zum Beispiel nicht zu einer Straftat auffordern – ihm also beispielsweise kein Geld anbieten, um ihn zu locken, ein Betriebsgeheimnis zu verraten.