Geschäftsessen vorschriftsmäßig absetzen
Ob Meetings, Kundengespräche oder Teamsitzungen: Manchmal dauern die
Besprechungen so lange, dass eine Essenspause mit Ortswechsel angebracht
ist. Und manchmal ist es einfach von Vorteil, sich von vorne herein in
der lockeren Atmosphäre eines Restaurants zu treffen.
Bewirtungskosten können Sie natürlich ebenso absetzen wie alle anderen
Betriebsausgaben. Schließlich dienen sie dem geschäftlichen Erfolg.
Allerdings werden sie vom Finanzamt nur anerkannt, wenn Sie einen
Bewirtungsbeleg erstellen und dabei alle Formalien beachten – die für
den Vorsteuerabzug ebenso wie die für den Gewinn mindernden
Betriebsausgabenabzug. Und die sind umfassend und unterscheiden sich
sogar je nach Höhe des Rechnungsbetrags.
Seit Januar 2004 werden nur noch 70 Prozent der Bewirtungskosten vom
Finanzamt anerkannt. Der Rest wird sozusagen als privater Verzehr
eingestuft. Das widerspricht zwar nach einem Gerichtsurteil dem
Europarecht – aber das ignoriert das Finanzamt derzeit ganz einfach noch.
Rechnungen unter 100 Euro
Sie können Ihren Bewirtungsbeleg auf der Rückseite der Rechnung
ausfüllen – hier finden Sie meistens einen entsprechenden Vordruck. Sie
können aber auch einen extra Beleg an die Rechnung des Restaurants
anheften. Hier müssen Sie neben dem genau formulierten Anlass der
Bewirtung die Namen aller bewirteten Personen eintragen und das Ganze
unterschreiben.
Doch nicht nur Ihr eigener Beleg, auch die Rechnung der Gaststätte muss
den Anforderungen des Finanzamtes gerecht werden: Die Rechung oder
Quittung muss in jedem Fall maschinell erstellt worden und mit einer
Registrier- oder Rechnungsnummer versehen sein – handschriftliches
„Gekritzel“ wird nicht anerkannt. Ferner muss der Name und die Anschrift
der Gaststätte, das genaue Datum der Bewirtung sowie der
Rechnungsausstellung, die Rechnungssumme inklusive der Mehrwertsteuer
und der Steuersatz vermerkt sein. Ebenfalls wichtig ist eine
detaillierte Auflistung aller Gerichte und Getränke. Nur die Angabe
„Speisen und Getränke“ und ein Gesamtbetrag genügen nicht!
Rechnungen über 100 Euro
Generell gelten für Rechnungen über 100 Euro die gleichen Vorschriften
wie für solche mit kleineren Beträgen – plus einiger Sonderbestimmungen:
Die Rechnung bzw. Quittung muss die Steuer- oder
Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte enthalten. Außerdem
muss eine Rechnungsadresse, also der Name und die Anschrift Ihres
Unternehmens, eingetragen werden – dies ist auch handschriftlich
möglich. Und der Rechnungsbetrag sowie die Mehrwertsteuer mit den
jeweiligen Steuersätzen müssen gesondert ausgewiesen sein.
Trinkgeld
Da Trinkgelder ja nicht in der Quittung enthalten sind, können sie
handlichschriftlich ergänzt werden. Die Bedienung muss das Ganze
abzeichnen. Das ist oft nicht bekannt, doch Sie können – zumindest bei
größeren Rechnungs- und damit auch Trinkgeldbeträgen – ruhig darauf
bestehen.
Bildquelle: snygo.com