Schweigen ist Gold!Dass Ärzte, Pfarrer und Anwälte einer besonderen Schweigepflicht
unterliegen, ist allgemein bekannt. Und sicher leuchtet auch jedem ein,
dass diese Pflicht zur Verschwiegenheit sinnvoll und wichtig ist. Denn
wer einem Vertreter dieser Berufsgruppen persönliche Sogen und Nöte
anvertraut, muss sich darauf verlassen können, dass sie vertraulich
behandelt werden.
Wie aber sieht es bei ganz normalen Angestellten aus? Auch sie dürfen
Informationen, die sie im Arbeitsalltag erfahren, nicht einfach weiter
erzählen. Und das wird oft vergessen – zum Beispiel, wenn man abends bei
einem Glas Wein mit Freunden oder Kollegen zusammensitzt und ins
Plaudern kommt.
Was Sie lieber für sich behalten sollten
Ihre Schweigepflicht im Hinblick auf Ihren Arbeitgeber beginnt ab
Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages bzw. sogar schon mit den
Vertragsverhandlungen und lässt sich in zwei Kategorien gliedern: die
Geschäfts- und die Betriebsgeheimnisse. Wenn unternehmensspezifische
Informationen nur einem kleinen Personenkreis bekannt sind, Ihr
Arbeitgeber Sie ausdrücklich zur Verschwiegenheit angehalten hat oder
ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung
besteht, dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen vor allem wirtschaftliche
Informationen, zum Beispiel über Bilanzen, Kunden- und Preislisten,
Verkaufsstrategien und alle Arten von Finanz- und Kreditinformationen.
Die Betriebsgeheimnisse umfassen alle technischen Informationen, wie
Produktionsverfahren oder besonderes technisches Know-how.
Es gibt aber noch eine weitere Art von Geheimnissen, die Sie für sich
behalten müssen: die persönlichen Verhältnisse und Verhaltensweisen
Ihres Arbeitgebers. Wenn Ihr Chef also zum Beispiel privat in
finanziellen Schwierigkeiten steckt oder von Medikamenten abhängig ist,
sollten Sie das lieber für sich behalten. Denn Sie sind zum Schweigen
verpflichtet, wenn Ihr Arbeitgeber durch eine Bekanntmachung geschädigt
oder sein öffentliches Ansehen herabgesetzt werden würde – auch wenn es
sich dabei um Tatsachen handelt.
Eine Ausnahme gibt es allerdings bei der Wahrung von Geheimnissen:
Kenntnisse über strafbare oder vertragsbrüchige Handlungen unterliegen
nicht Ihrer Schweigepflicht. Niemand kann Sie zur Mittäterschaft
zwingen. Allerdings dürfen Sie auch nicht einfach sofort die Presse
einschalten, sondern müssen „das mildeste Mittel“ wählen. Das bedeutet,
Sie müssen zuerst bei Ihrem Arbeitgeber auf Abhilfe dringen – zum
Beispiel über den Betriebsrat – bevor Sie zu weitergehenden Maßnahmen
greifen. Wir empfehlen Ihnen, sich vorher unbedingt rechtlich beraten zu
lassen, denn ein falscher Schritt kann Sie Ihren Arbeitsplatz kosten.
Trotzdem sollte man es nicht einfach ignorieren, wenn der Arbeitgeber
sich nicht an die Gesetze hält.
Wie lange Sie in der Pflicht stehen
Scheiden Sie aus dem Betrieb aus, gilt Ihre Verschwiegenheitspflicht
weiterhin, auch bei Bewerbungsgesprächen oder in Ihrem neuen
Arbeitsverhältnis – es sei denn, Sie werden dadurch in Ihrer neuen
Tätigkeit unzumutbar behindert oder eingeschränkt.
Sobald Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse jedoch öffentlich gemacht
wurden und jedermann leicht zugänglich sind, dürfen natürlich auch Sie
darüber sprechen.
Was passiert bei einem Vertrauensbruch
Wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie Ihre Verschwiegenheitspflicht
verletzt haben – und zwar egal, ob absichtlich oder nicht – sitzen Sie
ziemlich in der Patsche. Es empfiehlt sich also schon, seine Zunge im
Zaum zu halten.
Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ausplaudert, hat das Vertrauen
seines Arbeitgebers missbraucht; eine weitere Zusammenarbeit ist somit
undenkbar.
Ist Ihrem Unternehmen durch Sie ein Schaden entstanden, ist nicht einmal
eine Abmahnung von Nöten – man kann Ihnen fristlos und verhaltensbedingt
kündigen.
Haben Sie Informationen an Dritte gezielt weitergegeben, um Ihrem
Arbeitgeber Schaden zuzufügen oder sich selbst Vorteile zu verschaffen,
machen Sie sich sogar strafbar und Ihre Firma kann
Schadensersatzansprüche bei Ihnen geltend machen.
Auch Sie haben ein Recht auf Geheimhaltung
Natürlich sind nicht nur Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wenn Sie ein besonderes Interesse daran haben – und es gegebenenfalls
Ihrem Chef mitgeteilt haben – dass Ihre persönlichen Verhältnisse oder
gesundheitlichen Umstände, wie zum Beispiel eine Schwangerschaft,
vertraulich behandelt werden, ist auch Ihr Arbeitgeber zum
Stillschweigen verpflichtet – selbst dann, wenn er privat an die
Information gelangt ist.
Trägt er Ihr Geheimnis trotzdem an Dritte oder Kollegen weiter, haben
Sie die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz wie ein geschädigter
Arbeitgeber.