Themen

 
Kurse und Downloads

 

Schutz vor Ideenklau

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum
Wenn Sie abends Ihr Büro verlassen, achten Sie darauf, dass alle Fenster zu sind und schließen die Tür ab, denn Sie wollen es Dieben möglichst schwer machen. Umgekehrt kämen Sie auch nie auf die Idee, einfach in ein Büro im Nachbarhaus zu spazieren und dort einen Schreibtisch herauszutragen, der Ihnen besonders gut gefällt.

Oft wird aber vergessen, dass nicht nur materielle Dinge in Gefahr sind – es gibt auch geistiges Eigentum. Und hier verhalten sich manche aus Achtlosigkeit oder Unwissenheit so, wie sie es bei materiellem Hab und Gut nie wagen würden: Sie lassen Tür und Tor weit offen – oder bedienen sich einfach beim Nachbarn.

Allerdings ist es schwierig zu definieren, wem geistiges Eigentum wirklich gehört – besonders in unserer globalisierten Welt, in der überall Ideen entstehen und geforscht wird, in der man von Göppingen aus mit Menschen in Yangzhou ohne Zeitverzögerung kommunizieren kann. Und der Diebstahl von geistigem Eigentum ist natürlich auch lohnender, wenn morgen schon weltweit als überholt gilt, was gestern erst mit enormem Kostenaufwand entwickelt wurde. Kein Wunder, dass Piraterie ein immer größeres Problem wird – ob es sich um technische Innovationen, das Know-how der Mitarbeiter, Namen, Programme, Designs oder neuartige Geschäftsideen handelt.

Unser Rechtstaat bietet Möglichkeiten, sich vor Ideenklau zu schützen, in dem man über Schutzrechte seinen „geistigen Besitz“ festschreiben lassen kann. Recherchieren Sie also genau, wenn Sie ein neues Produkt auf den Markt bringen, den Namen Ihrer Firma ändern oder einfach Ihr Logo verschönern, ob Sie sich am Eigentum anderer vergreifen. Und schützen Sie Ihr eigenes Ideengut vor dem Zugriff anderer.

Gewerbliche Schutzrechte

Wer Besitzansprüche geltend machen möchte, muss sie gegen Gebühr beim Deutschen Patent- und Marken-Amt (DPMA) oder der Europäischen Patentorganisation (EPO) prüfen und entsprechende Schutzrechte eintragen lassen.
 
















Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören

- das Patent,

- die Marke

- sowie das Gebrauchs- und Geschmacksmuster.

Patente kann man in der Regel nur für weltweit neuartige technische Erfindungen, chemische Erzeugnisse und Verfahren beantragen. Ideen und Theorien, die noch nicht materiell umgesetzt wurden, können durch Patente nicht geschützt werden.

Die Schutzrechte eines Patents gelten für maximal 20 Jahre, sofern Sie die jährliche Gebühr bezahlen. Beachten Sie, dass manchmal von der Anmeldung bis zum uneingeschränkten Schutz Monate oder sogar Jahre vergehen können – überlegen Sie also gut, wen Sie in dieser Übergangszeit über Ihre Erfindung informieren.

Ein deutsches Patent gilt übrigens auch nur in Deutschland. Wenn Sie den Schutz auf den europäischen Raum ausweiten möchten, können Sie Ihr Patent durch eine Extraanmeldung und höhere Zahlungen erweitern.

Ein weiteres großes Schutzrecht ist der Markenschutz. Als Marke können Sie unter anderem Farben, Wörter, Namen oder Bilder anmelden. Dies kann zum Beispiel bei einer Firmengründung oder einem neuen Produkt notwendig werden. Auch Domain-Namen sollten angemeldet werden, es gilt nämlich nicht das Entstehungs-, sondern das Anmeldedatum.

Mit einer Marke schützen Sie Ihre Idee nicht nur vor Nachahmern. Auch Gleichklingendes oder -aussehendes wird ausgeschlossen. Und Sie können für eine eingetragene Marke Lizenzen verkaufen oder vermieten. Damit der Markenschutz wirksam bleibt, müssen Sie ihn kostenpflichtig alle zehn Jahre erneuern.

Möchten Sie eine Marke eintragen lassen, hat die Recherche – die Sie am besten vom Fachmann durchführen lassen sollten – oberste Priorität. Denn auch wenn das DPMA Ihren Antrag zurückweist, müssen Sie ganz ordentlich in die Tasche greifen.
 
Wer den großen zeitlichen und finanziellen Aufwand eines Patentes scheut, hat die Möglichkeit, ein auf Deutschland begrenztes Gebrauchsmuster anzumelden. Hiermit können einzelne schrittweise Erfindungen geschützt weren, die allerdings gewerblich nutzbar sein müssen. Der Schutz des „Kleinen Patentes“ gilt für maximal zehn Jahre und ist durch den kleineren Prüfungsaufwand erheblich günstiger zu haben.

Möchten Sie ein spezielles neuartiges Design schützen, können Sie dieses als Geschmacksmuster eintragen lassen – jedenfalls, wenn es absolut neuartig, eigentümlich und gewerblich nutzbar ist. Der Schutz gilt dabei erst einmal fünf, höchstens aber 20 Jahre und bezieht sich auf ganz Europa.
 
Sonstige Schutzrechte

Im deutschen Rechtssystem sind nicht nur ge- und erwerbliche Schutzrechte enthalten, sondern es gibt auch kulturell bedingte Rechte, die quasi „automatisch“ gelten.

Dazu zählen

- das Urheberrecht und

- das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das umfangreiche Urheberschutzrecht bewahrt die „persönliche, geistige Schöpfung eines Werkes“. Das bedeutet, dass alle schöpferischen Werke eines Menschen, wie Pläne, Bilder, Schriften, Melodien und auch Softwaredarstellungen vor Nachahmungen geschützt sind, insofern Sie Ihre Urheberschaft beweisen können. Ebenfalls ausschlaggebend ist die Notwendigkeit einer bestimmten Schöpfungshöhe bzw. des schöpferischen Aufwands. Ist dieser für den Schutz durch das Urheberrecht ausreichend, hält er im längsten Fall über Lebzeit und darüber hinaus bis zu 70 Jahren.

Um ein Werk als Ihr tatsächliches Eigentum auszuweisen, sollten Sie es im Original hinterlegen und einen Copyright-Hinweis anbringen.

Wo das Urheberrecht nicht greift, schützt im Zweifel – allerdings in eingeschränktem Maße – auch das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Geschützt wird, was Merkmale und qualitative Zeichen besitzt, die eindeutig auf die tatsächliche Herkunft hinweisen. Außerdem muss die Art der Nachahmung als verwerflich gewertet werden, sonst fällt sie unter die allgemeine Nachahmungsfreiheit.

Gerade in Dienstleistungsbranchen zentrieren sich die unternehmerischen Vermögenswerte um das Wissen und Know-how der Mitarbeiter. Leider gibt es noch kein Gesetz, das es Firmenchefs ermöglicht, diese Werte ausreichend vor Fremdübernahme zu schützen. Allerdings können Sie vertraglich vereinbaren, dass Wissen nicht an den Wettbewerb weitergegeben werden darf – auch nicht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Weitere Informationen rund um das Thema „Schutzrechte“ erhalten Sie direkt bei den Ämtern DPMA oder EPO oder online beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.



Bildquelle: snygo.com