Schützen Sie Ihr geistiges EigentumWenn Sie abends Ihr Büro verlassen, achten Sie darauf, dass alle Fenster
zu sind und schließen die Tür ab, denn Sie wollen es Dieben möglichst
schwer machen. Umgekehrt kämen Sie auch nie auf die Idee, einfach in ein
Büro im Nachbarhaus zu spazieren und dort einen Schreibtisch
herauszutragen, der Ihnen besonders gut gefällt.
Oft wird aber vergessen, dass nicht nur materielle Dinge in Gefahr sind
– es gibt auch geistiges Eigentum. Und hier verhalten sich manche aus
Achtlosigkeit oder Unwissenheit so, wie sie es bei materiellem Hab und
Gut nie wagen würden: Sie lassen Tür und Tor weit offen – oder bedienen
sich einfach beim Nachbarn.
Allerdings ist es schwierig zu definieren, wem geistiges Eigentum
wirklich gehört – besonders in unserer globalisierten Welt, in der
überall Ideen entstehen und geforscht wird, in der man von Göppingen aus
mit Menschen in Yangzhou ohne Zeitverzögerung kommunizieren kann. Und
der Diebstahl von geistigem Eigentum ist natürlich auch lohnender, wenn
morgen schon weltweit als überholt gilt, was gestern erst mit enormem
Kostenaufwand entwickelt wurde. Kein Wunder, dass Piraterie ein immer
größeres Problem wird – ob es sich um technische Innovationen, das
Know-how der Mitarbeiter, Namen, Programme, Designs oder neuartige
Geschäftsideen handelt.
Unser Rechtstaat bietet Möglichkeiten, sich vor Ideenklau zu schützen,
in dem man über Schutzrechte seinen „geistigen Besitz“ festschreiben
lassen kann. Recherchieren Sie also genau, wenn Sie ein neues Produkt
auf den Markt bringen, den Namen Ihrer Firma ändern oder einfach Ihr
Logo verschönern, ob Sie sich am Eigentum anderer vergreifen. Und
schützen Sie Ihr eigenes Ideengut vor dem Zugriff anderer.
Gewerbliche Schutzrechte
Wer Besitzansprüche geltend machen möchte, muss sie gegen Gebühr beim
Deutschen Patent- und Marken-Amt (DPMA) oder der Europäischen
Patentorganisation (EPO) prüfen und entsprechende Schutzrechte eintragen
lassen.
Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören
- das Patent,
- die Marke
- sowie das Gebrauchs- und Geschmacksmuster.
Patente kann man in der Regel nur für weltweit neuartige
technische Erfindungen, chemische Erzeugnisse und Verfahren beantragen.
Ideen und Theorien, die noch nicht materiell umgesetzt wurden, können
durch Patente nicht geschützt werden.
Die Schutzrechte eines Patents gelten für maximal 20 Jahre, sofern Sie
die jährliche Gebühr bezahlen. Beachten Sie, dass manchmal von der
Anmeldung bis zum uneingeschränkten Schutz Monate oder sogar Jahre
vergehen können – überlegen Sie also gut, wen Sie in dieser
Übergangszeit über Ihre Erfindung informieren.
Ein deutsches Patent gilt übrigens auch nur in Deutschland. Wenn Sie den
Schutz auf den europäischen Raum ausweiten möchten, können Sie Ihr
Patent durch eine Extraanmeldung und höhere Zahlungen erweitern.
Ein weiteres großes Schutzrecht ist der
Markenschutz. Als
Marke können Sie unter anderem Farben, Wörter, Namen oder Bilder
anmelden. Dies kann zum Beispiel bei einer Firmengründung oder einem
neuen Produkt notwendig werden. Auch Domain-Namen sollten angemeldet
werden, es gilt nämlich nicht das Entstehungs-, sondern das Anmeldedatum.
Mit einer Marke schützen Sie Ihre Idee nicht nur vor Nachahmern. Auch
Gleichklingendes oder -aussehendes wird ausgeschlossen. Und Sie können
für eine eingetragene Marke Lizenzen verkaufen oder vermieten. Damit der
Markenschutz wirksam bleibt, müssen Sie ihn kostenpflichtig alle zehn
Jahre erneuern.
Möchten Sie eine Marke eintragen lassen, hat die Recherche – die Sie am
besten vom Fachmann durchführen lassen sollten – oberste Priorität. Denn
auch wenn das DPMA Ihren Antrag zurückweist, müssen Sie ganz ordentlich
in die Tasche greifen.
Wer den großen zeitlichen und finanziellen Aufwand eines Patentes
scheut, hat die Möglichkeit, ein auf Deutschland begrenztes
Gebrauchsmuster anzumelden. Hiermit können einzelne schrittweise
Erfindungen geschützt weren, die allerdings gewerblich nutzbar sein
müssen. Der Schutz des „Kleinen Patentes“ gilt für maximal zehn Jahre
und ist durch den kleineren Prüfungsaufwand erheblich günstiger zu haben.
Möchten Sie ein spezielles neuartiges Design schützen, können Sie dieses
als
Geschmacksmuster eintragen lassen – jedenfalls, wenn es
absolut neuartig, eigentümlich und gewerblich nutzbar ist. Der Schutz
gilt dabei erst einmal fünf, höchstens aber 20 Jahre und bezieht sich
auf ganz Europa.
Sonstige Schutzrechte
Im deutschen Rechtssystem sind nicht nur ge- und erwerbliche
Schutzrechte enthalten, sondern es gibt auch kulturell bedingte Rechte,
die quasi „automatisch“ gelten.
Dazu zählen
- das Urheberrecht und
- das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das umfangreiche Urheberschutzrecht bewahrt die „persönliche, geistige
Schöpfung eines Werkes“. Das bedeutet, dass alle schöpferischen Werke
eines Menschen, wie Pläne, Bilder, Schriften, Melodien und auch
Softwaredarstellungen vor Nachahmungen geschützt sind, insofern Sie Ihre
Urheberschaft beweisen können. Ebenfalls ausschlaggebend ist die
Notwendigkeit einer bestimmten Schöpfungshöhe bzw. des schöpferischen
Aufwands. Ist dieser für den Schutz durch das Urheberrecht ausreichend,
hält er im längsten Fall über Lebzeit und darüber hinaus bis zu 70
Jahren.
Um ein Werk als Ihr tatsächliches Eigentum auszuweisen, sollten Sie es
im Original hinterlegen und einen Copyright-Hinweis anbringen.
Wo das Urheberrecht nicht greift, schützt im Zweifel – allerdings in
eingeschränktem Maße – auch das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb. Geschützt wird, was Merkmale und qualitative Zeichen
besitzt, die eindeutig auf die tatsächliche Herkunft hinweisen. Außerdem
muss die Art der Nachahmung als verwerflich gewertet werden, sonst fällt
sie unter die allgemeine Nachahmungsfreiheit.
Gerade in Dienstleistungsbranchen zentrieren sich die unternehmerischen
Vermögenswerte um das Wissen und Know-how der Mitarbeiter. Leider gibt
es noch kein Gesetz, das es Firmenchefs ermöglicht, diese Werte
ausreichend vor Fremdübernahme zu schützen. Allerdings können Sie
vertraglich vereinbaren, dass Wissen nicht an den Wettbewerb
weitergegeben werden darf – auch nicht nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Weitere Informationen rund um das Thema „Schutzrechte“ erhalten Sie
direkt bei den Ämtern DPMA oder EPO oder online beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Bildquelle: snygo.com