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Schein-Selbständigkeit

Mehr Schein als Selbständigkeit
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zögern Arbeitgeber, Mitarbeiter fest einzustellen und sich somit über längere Zeit zu verpflichten. Sie engagieren lieber freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, um flexibel zu sein, wenn sich die Auftragslage verschlechtert. Außerdem gibt es die Tendenz, angestellte Mitarbeiter in die Selbständigkeit zu drängen – auch wenn sie eigentlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Dem wollte die Bundesregierung 1999 entgegentreten, indem Sie ein Gesetz erließ, dass die Scheinselbständigkeit bekämpfen sollte. Dieses Gesetz erwies sich in der Praxis schnell als untauglich und entsprechend wurde es – nach massivem Druck verschiedener Verbände – in den folgenden Jahren mehrmals geändert.

Doch wie stellt sich eigentlich die heutige Situation dar? Wann wird man als Scheinselbständiger eingestuft? Und mit welchen Konsequenzen müssen dann beide Seiten – Auftraggeber und Auftragnehmer – rechnen? Die Unsicherheit ist groß, zumal man nicht jede Branche und jeden Einzelfall über einen Kamm scheren kann. Als Auftraggeber und als potenzieller Scheinselbständiger sollte man die Frage aber trotzdem nicht achselzuckend ignorieren. Denn wenn jemand als Scheinselbständiger eingestuft wird, hat das für beide Seiten gravierende Folgen.

Prüfen Sie Ihre Selbständigkeit!

Natürlich könnte man einfach sagen, dass derjenige, der ein Unternehmen gegründet hat, auch automatisch sein eigener Chef und somit selbständig ist. Doch so einfach ist die Sachlage nicht.
 
















Scheinselbstständig ist, wer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht und dieser Versicherungspflicht durch Selbstständigkeit entgeht. Zur Einstufung werden verschiedene Kriterien herangezogen:

- Beschäftigt der Unternehmer keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Lohn mehr als 400 Euro beträgt?

- Ist der Selbständige dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig?

- Lässt der Kunde entsprechende gleichartige Tätigkeiten ansonsten von Angestellten erledigen?

- Lässt die Tätigkeit des Selbständigen keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen? Trägt der zu Prüfende die wirtschaftlichen Risiken?

- Entspricht die Tätigkeit des Unternehmers der Tätigkeit, die er früher als Arbeitnehmer bei seinem Auftraggeber erledigt hat?

Als Anhaltspunkt für eine Selbstständigkeit können unter anderem auch das Fehlen eines Firmenschilds oder einer Geschäftsausstattung (Visitenkarten, Briefpapier) sowie eigener Büroräume gelten. Entscheidend ist allerdings immer das Gesamtbild.

Außerdem muss nach einer letzten Gesetzänderung die Behörde nachweisen, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Unternehmen sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet.

Wer eine Existenz gründet und einen entsprechenden Zuschuss beantragt hat, dem wird für die ersten drei Jahre eine Selbständigkeit unterstellt. Auch Handelsvertreter brauchen nicht zu befürchten, dass sie plötzlich als Scheinselbständige eingestuft werden.
 
Konsequenzen einer Scheinselbständigkeit

Wenn sich herausgestellt hat, das Sie nach rechtlichen Bestimmungen nur zum Schein selbständig sind, werden Sie vom Selbständigen wieder zum Angestellten Ihres Hauptauftraggebers – mit allen Konsequenzen. Es werden also wieder Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung fällig – allerdings nicht rückwirkend. Trotzdem entsteht ein Problem, denn wer sich bisher privat abgesichert hat, muss nun wieder in die gesetzlichen Versicherungen zurückkehren und wird in der Regel private Lösungen, wie zum Beispiel Lebensversicherungen, nicht in gleichem Umfang parallel finanzieren können.

Auf der anderen Seite müssen Unternehmen, die einen Scheinselbständigen beauftragen – ob ihnen das bewusst ist oder nicht –, gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, abgezogene Vorsteuer erstatten und im schlimmsten Fall dem Arbeitnehmer rückwirkend sogar den Tariflohn überweisen. Diese Gefahr besteht nicht nur, wenn nach einer Prüfung der Bücher ein entsprechendes Feststellungsverfahren eingeleitet wird, sondern auch, wenn zum Beispiel die Zusammenarbeit mit einem Auftragnehmer beendet und dieser dann aus Verärgerung entsprechend aktiv wird.

Um derartige Probleme zu vermeiden, kann man im Zweifelsfall bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Anfrageverfahren zur Statusklärung durchführen lassen.



Bildquelle: snygo.com