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Rechte und Pflichten bei Krankheit für Selbständige

Wenn Mitarbeiter ausfallen...
Neueste Studien belegen es: So wenig Krankentage wie im Jahre 2004 gab es noch nie! Kein Wunder, denn in Zeiten, in denen es schon beinahe als Privileg gelten kann, einen Arbeitsplatz zu haben, ist das Krankmachen aus der Mode gekommen. Nicht wenige Arbeitnehmer kommen aus Angst vor dem Arbeitsplatzverlust sogar krank ins Büro.

Die Kehrseite der Medaille: Entweder der kranke Mitarbeiter steckt die halbe Mannschaft an oder die unterdrückten Krankheitssymptome drängen sich nach einiger Zeit mit Macht ans Licht – und dann ist er länger lahmgelegt. Deshalb sollten Sie als Arbeitgeber langfristig denken, Verständnis zeigen und dafür sorgen, dass kranke Mitarbeiter sich auch tatsächlich eine Auszeit zur Gesundung nehmen – und das Gleiche gilt natürlich auch für Sie selbst.

Wenn ein Mitarbeiter krank ist…

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommen kann, muss er Ihnen oder einem Kollegen zuallererst telefonisch so früh wie möglich mitteilen, dass es ihm nicht gut geht und er nicht zur Arbeit kommen kann. Wenn klar ist, dass der Fall in einem oder zwei Tagen ausgestanden ist, können Sie sich in der Regel mit einer mündlichen Entschuldigung zufrieden geben. (Weitere Tipps unter „Ein Recht auf den Arztbesuch“.)

Spätestens am dritten Tag seines Fernbleibens muss nach dem Gesetz allerdings ein ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Wenn Sie schon am ersten Tag der Krankheit eine Krankschreibung haben möchten, müssen Sie das im Arbeitsvertrag aufnehmen.

Hat ein Mitarbeiter die Krankheit innerhalb des vom Arzt vorgesehenen Zeitraums nicht auskuriert, muss er das Attest verlängern und Ihnen die erneute Krankschreibung wieder zukommen lassen.
 
















Ein kranker Mitarbeiter ist arbeitsrechtlich gesehen arbeitsunfähig. Das bedeutet, dass er keinen anderen anstrengenden Aktivitäten nachgehen darf – weder in seiner Freizeit noch in einer Nebenbeschäftigung. Wenn Sie mitbekommen, dass er sich trotzdem auf dem Tennisplatz ausgetobt oder weiter seinen Nebenjob ausführt, gilt das als Betrug und kann mindestens eine Kündigung, eventuell sogar zusätzlich eine Geldstrafe nach sich ziehen. Haben Sie begründeten Zweifel an der Krankheit eines Mitarbeiters, dürfen Sie Nachforschungen anstellen. Wird Ihr Misstrauen bestätigt, können Sie die Kosten auf ihn abwälzen. Sie sollten es sich aber gut überlegen, ob Sie tatsächlich zum Beispiel bei ihm zu Hause auftauchen wollen. Denn wenn Ihr Angestellter wirklich krank im Bett liegt und Sie auf diese Weise zeigen, dass Sie ihm nicht glauben, dürfte das Vertrauensverhältnis für immer zerstört sein.

Ist ein Miterbeiter krank geschrieben und erscheint vor lauter Eifer dennoch am Arbeitsplatz, sollten Sie das nicht einfach wohlwollend hinnehmen. Denn wenn seine Versicherung Wind davon bekommt, muss er im Regelfall das Krankengeld zurückzahlen – ist er dazu nicht in der Lage, werden Sie zur Kasse gebeten. Auch aus Haftungsgründen ist das Weiterarbeiten nicht empfehlenswert. Wenn zum Beispiel einem kranken Mitarbeiter unter Medikamenteneinfluss ein Fehler unterläuft, der ihn selbst oder andere in Gefahr bringt, können Sie in Teufels Küche kommen. Gehen Sie also kein Risiko ein und schicken Sie kranke Mitarbeiter nach Hause!

Worauf Ihre Mitarbeiter Anspruch haben

Wenn einer Ihrer Angestellten krank ist, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung – zumindest, wenn er es unverschuldet ist. Selbst verschuldet hat seine Krankheit zum Beispiel, wer unangeschnallt Auto fährt und dabei verunglückt. Bei Verletzungen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten ist die Rechtsprechung dagegen nicht so streng – jedenfalls wenn der Arbeitnehmer entsprechende Sicherheitsgrundsätze eingehalten hat.
 
Bei unverschuldeter Krankheit haben Angestellte sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung in der gleichen Höhe, die sie ohne die Erkrankung verdient hätten – Überstunden sind davon allerdings ausgenommen. Danach bekommen sie von der Krankenkasse Krankengeld – jedoch höchstens für 78 Wochen.

Erkrankt ein Mitarbeiter mehrmals nacheinander, entsteht jeweils ein erneuter Anspruch – es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen. In diesem Fall hat er erst dann wieder neue Ansprüche, wenn er seit der letzten Erkrankung sechs Monate ununterbrochen gearbeitet hat oder wenn seit dem letzten Fall der Entgeltfortzahlung bereits ein Jahr vergangen ist.

Wird ein Mitarbeiter im Urlaub krank, gelten folgende Regelungen: Sie müssen schnellstmöglich von der Erkrankung und der voraussichtlichen Dauer in Kenntnis gesetzt werden – per Telefon, Fax oder per E-Mail. Lassen Sie sich auch eine Adresse und Telefonnummer geben, unter der Sie Ihren Mitarbeiter gut erreichen können. Natürlich entbindet ein Urlaub nicht vom Arztbesuch – die entsprechende ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss Ihnen spätestens am vierten Tag der Krankheit vorliegen. Ist Ihr Mitarbeiter Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse muss er sich auch dort melden.

Urlaub gilt nach deutschem Recht ausschließlich der Erholung, die auch von einer Krankheit nicht unterbrochen werden darf. Die Tage, in denen ein Mitarbeiter krank im Bett liegt, gelten also nicht als Urlaubszeit.

Ist ein Mitarbeiter auf lange Zeit nur vermindert arbeitsfähig, dürfen Sie ihm übrigens nicht einfach kündigen – zuerst müssen Sie sich um eine Ersatzstelle bemühen, der er nachgehen könnte. Fällt er ganz aus, dürfen Sie ihm frühestens nach acht Monaten kündigen – und dann auch nur, wenn innerhalb der nächsten zwei Jahre keine Besserung in Sicht ist.



Bildquelle: snygo.com