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Personal-Schwellenwerte, die man beachten muss

Achtung Schwelle!
Sie haben vor, Ihr Personal aufzustocken? Dann müssen Sie darauf achten, dass Sie damit womöglich definierte Schwellenwerte überschreiten und die entsprechenden arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten müssen. Welche das sind und ab welcher Belegschaftsgröße sie gelten, haben wir hier für Sie zusammengetragen.
 
















Allgemeines

Einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen Sie – je nach Berufsgenossenschaft – einschalten, sobald Sie in Ihrem Betrieb eine Arbeitskraft beschäftigen. Nach Geschlecht getrennte Toilettenräume sind ab einer Anzahl von sechs Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen – jedenfalls dann, wenn Sie Männer und Frauen beschäftigen. Bei mehr als elf Angestellten sind Sie als Arbeitgeber zur Einrichtung eines leicht erreichbaren Pausenraums verpflichtet, sofern am Arbeitsplatz keine Erholung möglich ist. Ab dem Schwellenwert von 20 Mitarbeitern entfällt die Teilnahme am Lohnausgleichsverfahren (Lohnfortzahlung, Mutterschutz) der Krankenkassen.

Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten

Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe schwerbehinderter Menschen (SGB IX) schreibt Arbeitgebern, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigten, vor, wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Die Ausgleichsabgabe staffelt sich entsprechend der Beschäftigungsquote. So müssen Sie beispielsweise ab einer Belegschaftsgröße von 20 Mitarbeitern einen Schwerbehinderten in Ihrem Betrieb beschäftigen oder eine monatliche Ausgleichsabgabe von 100 Euro bezahlen. Ab 101 Angestellten müssen Sie laut Gesetz fünf freie Stellen an schwerbehinderte Menschen vergeben. Besetzen Sie nur vier Stellen müssen Sie 100 Euro bezahlen, bei drei 200 Euro, bei nur zwei 750 Euro und bei einer 1.000 Euro. Wer in einem Betrieb dieser Größe gar keinen Schwerbehinderten beschäftigt, muss eine monatliche Ausgleichsabgabe von 1.250 Euro abführen.
 
Betriebsrat

In einem Betrieb mit mindestens fünf Mitarbeitern, kann eine Person zum Betriebsrat gewählt werden. Die Kosten dafür tragen Sie als Arbeitgeber. Ab einer Anzahl von 21 Beschäftigten umfasst dieses Gremium drei Mitglieder. Der Betriebsrat berichtet der Belegschaft mindestens einmal im Kalendervierteljahr über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens. Und er muss bei Entscheidungen über Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie bei Versetzungen seine Zustimmung geben. Bei Betriebsänderungen, einem Interessenausgleich oder bei Sozialplänen hat er eine beratende Funktion. Der Betriebsrat wird ab 51 Angestellten auf fünf und ab 101 Mitarbeiter auf sieben Mitglieder aufgestockt. Ab einer solchen Belegschaftsgröße ist zudem die Bildung eines Wirtschaftsausschusses dringend vorgeschrieben. Sie als Arbeitgeber müssen diesen Ausschuss frühzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten in Kenntnis setzen. Ist der Schwellenwert von 200 Mitarbeitern überschritten, hat ein Betriebsratmitglied auf Ihre Kosten Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ab 201 Beschäftigten wird die Anzahl der Betriebsräte auf neun erhöht, ab 401 Mitarbeitern dann auf elf. Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 501 Angestellte, sind zwei Betriebsratmitglieder komplett von ihrer Arbeit freizustellen. Bei einer solchen Größe kann der Betriebsrat auch Richtlinien zur Personalauswahl fordern. Und bei Gesellschaftsformen wie der Aktiengesellschaft und der GmbH steht den Angestellten ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat zu.

Entlassungen
 
Ab einem Schwellenwert von 21 Mitarbeitern gilt: Entlassen Sie mehr als fünf Arbeitnehmer, müssen Sie das der Bundesagentur für Arbeit melden. Diese Vorschrift gilt auch, wenn Sie ab einer Anzahl von 60 Beschäftigten zehn Prozent der Gesamtbelegschaft oder mehr als 25 Arbeitskräfte entlassen. Bei der betriebsbedingten Kündigung von 20 Prozent oder mindestens 37 Beschäftigten ist ein Sozialplan erzwingbar, bei dem die sozialen Aspekte der einzelnen Mitarbeiter berücksichtigt werden (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung u.a.). So kann beispielsweise einer 24-jährigen Angestellten, die seit zwei Jahren im Betrieb beschäftigt ist, eher gekündigt werden, als einem 48-jährigen Familienvater, der seit 20 Jahren im Betrieb angestellt ist und zu Hause Kinder versorgen muss.

Kündigungsschutz

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt den Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen und schränkt den Arbeitgeber in seinem grundsätzlichen Recht, unbefristete Arbeitsverträge zu kündigen, ein. Ab einer Belegschaftsgröße von sechs Mitarbeitern gilt es für diejenigen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.1.2004 begonnen hat. Werden mehr als elf Angestellte beschäftigt, gilt der Kündungsschutz auch für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden.

Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Sicherheit sollte in jedem Unternehmen groß geschrieben werden. Laut Arbeitsschutzgesetz ist deshalb eine Dokumentation über das Gefährdungsrisiko am Arbeitsplatz zu erstellen, sobald Sie mehr als elf Mitarbeiter in Ihrem Betrieb beschäftigen. Ab einer Personalschwelle von 21 Mitarbeitern ist unter Mitwirkung des Betriebsrats ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Bei mehr als 101 Angestellten ist bei besonderen Unfallgefahren gemäß der Arbeitsstättenverordnung die Einrichtung eines Sanitätsraumes unabdingbar.
 
Teilzeitarbeit

Ab einer Belegschaftsgröße von 16 Mitarbeitern hat jeder Ihrer Beschäftigten Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz. Anders als im Kündigungsschutzgesetz werden die Teilzeitkräfte ab diesem Personalschwellenwert als volle Arbeitskraft gerechnet, Auszubildende zählen nicht mit. Darüber hinaus haben auch Mütter und Väter im Erziehungsurlaub einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit.



Bildquelle: snygo.com