Zwar gibt es viele Gründe für eine Kündigung. Aber nicht jeder ist
rechtlich zulässig. Deshalb muss man auch nicht jede Kündigung einfach
hinnehmen, sondern man kann sich gegebenenfalls dagegen wehren.
Leider ist die rechtliche Lage – wie so oft – ziemlich undurchsichtig.
Was erlaubt ist und was nicht, beruht zum Beispiel oft auf
entsprechenden Grundsatzurteilen, die man kennen muss. Das bedeutet auf
der anderen Seite, dass die Lage auch für die Arbeitgeber nicht
eindeutig ist. Die Gefahr, bei einer Kündigung etwas falsch zu machen,
ist deshalb auch für sie relativ groß. Es bestehen also durchaus gute
Chancen, dass Sie, wenn Sie schon nicht Ihren Arbeitsplatz behalten,
dann doch wenigstens eine Abfindung und ein ordentliches Zeugnis
bekommen. Lassen Sie sich also im Zweifel anwaltlich beraten –
schließlich geht es um viel Geld und um die berufliche Zukunft.
Regel 1: Mündlich reicht nichtWenn Ihnen Ihr Chef wütend
„Sie sind gefeuert“ hinterher ruft, dann sollten Sie das zwar nicht
einfach ignorieren – rechtsgültig gekündigt hat er Ihnen damit aber
nicht. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, und sie muss vom
Chef persönlich oder einem entsprechend Befugten (Personalleiter zum
Beispiel) unterschrieben sein. Das war’s dann aber auch schon: Sie
müssen vorher nicht angehört werden. Und es müssen auch keine Gründe
angegeben werden. Weitere Informationen zum Thema Kündigungsgründe
finden Sie hier. (Kündigungsgründe)
Regel 2: Nichts unterschreiben und Ruhe bewahren Wenn Sie
unterschrieben haben, dass Sie mit Ihrer Kündigung einverstanden sind
oder das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen beendet wird,
haben Sie vor Gericht keine Chance mehr. Überlegen Sie also gut, was Sie
tun. Bestehen Sie auf einer Bedenkzeit.
Regel 3: Keine Zeit verlierenWenn Sie jetzt erst einmal im
Schock verharren und nichts tun, dann haben Sie damit schon entschieden,
dass Sie die Kündigung hinnehmen. Denn Sie haben nur drei Wochen Zeit,
um vor Gericht zu ziehen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, geht in der
Regel gar nichts mehr. Lassen Sie sich also umgehend beraten – und
entscheiden Sie dann, ob Sie sich wehren oder die Kündigung akzeptieren.
Und bedenken Sie: Nicht der Tag Ihres Termins beim Anwalt ist
entscheidend, sondern der Tag, an dem die Klage beim Arbeitsgericht
eingeht.
Wenn Sie so schnell keinen Rechtsbeistand finden: Entsprechende
Klagevordrucke gibt’s beim Arbeitsgericht, und dort wird man Ihnen auch
beim Ausfüllen helfen. Das heißt nicht, dass Sie das Ganze alleine
durchstehen müssen – Sie können später immer noch einen Anwalt zu Hilfe
holen.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben.
Hat Ihnen Ihr Chef das Schreiben persönlich in die Hand gedrückt, ist
der Termin klar. Was aber, wenn es in Ihrem Briefkasten gelandet ist?
Dann gilt die Kündigung ab dem üblichen Zeitpunkt der Leerung als
zugestellt – und dabei ist es unerheblich, ob Sie auch zuhause waren
oder sich im Urlaub, Krankenhaus oder auf Geschäftsreise befanden. Denn
Sie haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Ihr Briefkasten – von wem
auch immer – regelmäßig geleert wird und Sie über wichtige Post
informiert werden. Sendet Ihr Arbeitgeber die Kündigung per Einschreiben
und der Postbote hinterlässt in Ihrem Briefkasten eine
Abholbenachrichtigung, dann beginnt die Frist an dem Tag, an dem Sie das
Schreiben bei der Postfiliale abholen.
Regel 4: Nicht verzagen Sie waren noch nie vor Gericht? Sie
kennen keinen Anwalt? Sie scheuen die Kosten? Sie können auch ohne
Anwalt eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen – auch wenn sich das
nicht unbedingt empfiehlt. Zwar muss vor dem Arbeitsgericht jeder seine
eigenen Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen – ob man verliert oder
gewinnt. Auf der anderen Seite heißt das aber, dass man auch niemals die
Kosten der Gegenseite tragen muss. Außerdem können Sie, wenn Sie sich in
einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, was bei einer
Kündigung ja schnell der Fall ist, Prozesskostenhilfe beantragen. Dann
kostet Sie das Ganze entweder gar nichts oder Sie können zumindest eine
Ratenzahlung in Anspruch nehmen. Anträge auf Prozesskostenhilfe erhalten
Sie beim Arbeitsgericht. Noch besser ist natürlich, wenn Sie auf eine
Rechtschutzversicherung zurückgreifen können.
Und was kommt vor Gericht auf Sie zu?Das Gericht soll
herausfinden, ob die Kündigung in Ordnung war. Wenn ja, müssen Sie den
Betrieb spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist verlassen. Wenn nein,
behalten Sie Ihren Arbeitsplatz. Theoretisch jedenfalls. Denn praktisch
läuft das Ganze meist auf einen Vergleich und/oder eine Abfindung hinaus
– ohne, dass endgültig und eindeutig geklärt wird, ob die Kündigung nun
rechtens war oder nicht. Denn wer will und kann schon nach einem
derartigen Gerichtsstreit noch tagtäglich zusammenarbeiten?
Deshalb vereinbart das Arbeitsgericht zuerst einen Gütetermin, bei dem
versucht wird, eine Einigung zu erzielen. Nur wenn kein Vergleich
zustande kommt, wird das Hauptverfahren eröffnet – und auch in diesem
Verfahren wird wieder nach einem Vergleich gesucht. Erst wenn die
Parteien auch hier unversöhnlich bleiben, entscheidet das Gericht. Und
insofern stehen die Chancen gut, dass Sie den Saal nicht mit leeren
Händen verlassen.
Stand: April 2008
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