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Wiedereingliederung nach Krankheit

 

Zuerst ein längerer Krankenhausaufenthalt, dann die Reha. Danach ist man zwar eigentlich nicht mehr so richtig krank, aber auch noch nicht wieder ganz fit. Und dann gleich wieder acht Stunden täglich arbeiten? Wenn man wochenlang im Bett gelegen hat und sich auch danach, in der Phase der Rekonvaleszenz, immer wieder Ruhepausen nehmen konnte, ist das ganz schön anstrengend.

Auch für solche Situationen hat der Gesetzgeber vorgesorgt und eine Lösung geschaffen, wie man sich allmählich Schritt für Schritt wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen kann: das sogenannte Hamburger Modell.

Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 74 SGB V und 28 SGB IX – beide sind fast gleichlautend; letzerer bezieht sich auf behinderte Menschen.

§ 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.

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Sie können selbst aktiv werden
Sprechen Sie Ihren Arzt an und erstellen Sie mit ihm einen Eingliederungsplan, bei dem Sie das Gefühl haben, dass Sie den Anforderungen gewachsen sein werden. Sie können ganz langsam beginnen, wieder zu arbeiten, und die Arbeitszeit dann allmählich steigern, bis sie wieder einem vollen Arbeitstag entspricht. Diese Phase kann nur einige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern. Den Wiedereingliederungsplan müssen Sie dann sowohl mit Ihrem Arbeitgeber als auch mit Ihrer Krankenkasse abstimmen.

Sie müssen während der Zeit der Wiedereingliederung Ihren Arbeitsvertrag nicht erfüllen und nicht die volle Leistung erbringen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber deshalb nicht nur über die Arbeitszeit während der Wiedereingliederung, sondern auch über die Aufgaben, die Sie in dieser Zeit übernehmen können. Sie müssen allerdings schon an Ihren eigenen Arbeitsplatz zurückkehren. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarungen schriftlich fixiert werden.

Wichtig: Die Wiedereingliederung ist für beide Seiten freiwillig. Sie müssen Ihre stufenweise Rückkehr also nicht anbieten. Und genauso wenig muss Ihr Arbeitgeber das Angebot annehmen. Er sollte aber eigentlich Interesse daran haben – denn je länger Sie weg sind, desto länger brauchen Sie nach Ihrer Rückkehr, bis Sie sich wieder eingefunden haben.

Wenn Sie merken, dass Sie sich doch zu viel zugemutet haben, können Sie den Arbeitsversuch wieder abbrechen – das gilt aber auch umgekehrt: Der Arbeitgeber kann die Maßnahme beenden, wenn er der Ansicht ist, dass Sie noch überfordert sind.

Die finanzielle Seite
Während der Wiedereingliederungszeit sind Sie weiter krankgeschrieben und erhalten deshalb eigentlich auch kein Gehalt, sondern Krankengeld. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie noch einen Anspruch auf Krankengeld haben. Die Dauer des Krankengelds ist in § 48 SGB V: geregelt: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.“

Viele Arbeitgeber haben mit den Krankenkassen Betriebsvereinbarungen über die Wiedereingliederung nach Krankheit beschlossen und bezahlen für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt. Dieses wird dann auf das Krankengeld angerechnet.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
§ 84 des neunten Sozialgesetzbuches regelt die Wiedereingliederung und Teilhabe behinderter Menschen ins Arbeitsleben. Hier geht es also darum, wie man den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, der nach einer Krankheit oder einem Unfall behindert bleibt, erhalten und ihn weiterhin beschäftigen kann:

§ 84 (2)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 [...] mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). [...]

Oft ist der Aufwand gar nicht so groß, einen Arbeitsplatz behindertengerechter auszustatten. Und es gibt Beihilfen und Fördermittel, die der Arbeitgeber beantragen kann.

Rente wegen Erwerbsminderung
Wenn es klar ist, dass Sie auf Dauer nicht mehr voll arbeitsfähig sein werden, können Sie bei Ihrer Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stellen. Voraussetzung ist, dass Sie zwar mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten können.

Rente wegen voller Erwerbsminderung kann man erst dann beziehen, wenn man bei einer Fünftagewoche täglich weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann.

Stand: März 2011
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