LeitzKnowHow
Wiedereingliederung nach Krankheit
 
Zuerst ein längerer Krankenhausaufenthalt, dann die Reha. Danach ist man zwar eigentlich nicht mehr so richtig krank, aber auch noch nicht wieder ganz fit. Und dann gleich wieder acht Stunden täglich arbeiten? Wenn man wochenlang im Bett gelegen hat und sich auch danach, in der Phase der Rekonvaleszenz, immer wieder Ruhepausen nehmen konnte, ist das ganz schön anstrengend.
Auch für solche Situationen hat der Gesetzgeber vorgesorgt und eine Lösung geschaffen, wie man sich allmählich Schritt für Schritt wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen kann: das sogenannte Hamburger Modell.
Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 74 SGB V und 28 SGB IX – beide sind fast gleichlautend; letzerer bezieht sich auf behinderte Menschen.
§ 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung
Können
arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige
Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das
Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten
angeben und dabei in geeigneten Fällen Stellungnahme des Betriebsarztes
oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes (§ 275) einholen.

Sie können selbst aktiv werden
Sprechen Sie Ihren Arzt an
und erstellen Sie mit ihm einen Eingliederungsplan, bei dem Sie das
Gefühl haben, dass Sie den Anforderungen gewachsen sein werden. Sie
können ganz langsam beginnen, wieder zu arbeiten, und die Arbeitszeit
dann allmählich steigern, bis sie wieder einem vollen Arbeitstag
entspricht. Diese Phase kann nur einige Wochen, aber auch mehrere Monate
dauern. Den Wiedereingliederungsplan müssen Sie dann sowohl mit Ihrem
Arbeitgeber als auch mit Ihrer Krankenkasse abstimmen.
Sie müssen während der Zeit der Wiedereingliederung Ihren Arbeitsvertrag nicht erfüllen und nicht die volle Leistung erbringen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber deshalb nicht nur über die Arbeitszeit während der Wiedereingliederung, sondern auch über die Aufgaben, die Sie in dieser Zeit übernehmen können. Sie müssen allerdings schon an Ihren eigenen Arbeitsplatz zurückkehren. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarungen schriftlich fixiert werden.
Wichtig: Die Wiedereingliederung ist für beide Seiten freiwillig. Sie müssen Ihre stufenweise Rückkehr also nicht anbieten. Und genauso wenig muss Ihr Arbeitgeber das Angebot annehmen. Er sollte aber eigentlich Interesse daran haben – denn je länger Sie weg sind, desto länger brauchen Sie nach Ihrer Rückkehr, bis Sie sich wieder eingefunden haben.
Wenn Sie merken, dass Sie sich doch zu viel zugemutet haben, können Sie den Arbeitsversuch wieder abbrechen – das gilt aber auch umgekehrt: Der Arbeitgeber kann die Maßnahme beenden, wenn er der Ansicht ist, dass Sie noch überfordert sind.
Die finanzielle Seite
Während der Wiedereingliederungszeit
sind Sie weiter krankgeschrieben und erhalten deshalb eigentlich auch
kein Gehalt, sondern Krankengeld. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie
noch einen Anspruch auf Krankengeld haben. Die Dauer des Krankengelds
ist in § 48 SGB V: geregelt: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne
zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen
derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb
von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit an.“
Viele Arbeitgeber haben mit den Krankenkassen Betriebsvereinbarungen über die Wiedereingliederung nach Krankheit beschlossen und bezahlen für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt. Dieses wird dann auf das Krankengeld angerechnet.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
§ 84 des neunten
Sozialgesetzbuches regelt die Wiedereingliederung und Teilhabe
behinderter Menschen ins Arbeitsleben. Hier geht es also darum, wie man
den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, der nach einer Krankheit oder einem
Unfall behindert bleibt, erhalten und ihn weiterhin beschäftigen kann:
§ 84 (2)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der
Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93
[...] mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die
Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden
und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
Eingliederungsmanagement). [...]
Oft ist der Aufwand gar nicht so groß, einen Arbeitsplatz behindertengerechter auszustatten. Und es gibt Beihilfen und Fördermittel, die der Arbeitgeber beantragen kann.
Rente wegen Erwerbsminderung
Wenn es klar ist, dass Sie auf
Dauer nicht mehr voll arbeitsfähig sein werden, können Sie bei Ihrer
Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung stellen. Voraussetzung ist, dass Sie zwar mindestens
drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich unter den normalen
Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten können.
Rente wegen voller Erwerbsminderung kann man erst dann beziehen, wenn man bei einer Fünftagewoche täglich weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann.
Stand: März 2011
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