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Werbung per Telefon oder E-Mail


Mit geringem Zeitaufwand und für wenig Geld einen möglichst großen Kreis vermeintlicher Interessenten anzusprechen – das ist Ziel jeder Werbung. Da der Postweg teuer ist, setzt man heutzutage gerne auf E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung. Privathaushalte, aber auch Gewerbetreibende, werden inzwischen allerdings regelrecht mit Werbung überschwemmt und fühlen sich oft belästigt. Nicht jede Werbemaßnahme ist also effizient – und auch nicht jede statthaft. Denn zum Schutz der Adressaten hat der Gesetzgeber im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) die Zulässigkeit von Werbung per E-Mail, Telefon oder Telefax konkret geregelt und eingeschränkt.

Die goldene Regel

Ganz allgemein ist Werbung unzumutbar, wenn der Empfänger unmissverständlich erklärt hat, dass er diese nicht wünscht. So sind Hinweisschilder mit dem Aufdruck „Bitte keine Werbung“ oder „Kein Vertreterbesuch erwünscht“ mehr als eindeutig und müssen beachtet werden. Ebenso verhält es sich mit den Eintragungen in der Robinsonliste , einer gemeinnützigen Einrichtung im Rahmen des Verbraucherschutzes. Wer sich als Verbraucher dort eingetragen hat, dessen Briefkasten darf nicht mit Werbung zugemüllt werden. Inzwischen gibt es auch eine E-Mail-Robinsonliste.

Elektronische Werbemittel einzusetzen ist allerdings ohnehin immer dann verboten, wenn der Adressat nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Das sollten Sie als Werbetreibender schon aus eigenem Interesse beachten – denn schließlich dient es Ihrem Ziel bestimmt nicht, wenn Sie potenzielle Kunden bereits durch die Art Ihrer Ansprache verärgern.
 
















Der Gesetzgeber unterscheidet

Beim Einsatz von Telefonwerbung, die sich an Privatpersonen richtet, muss sich der Angerufene vorab ausdrücklich damit einverstanden erklären. Eine schriftliche Vorankündigung Ihrerseits genügt nicht. Denn ein Schweigen des Betroffenen kann nicht automatisch als Einverständnis gedeutet werden. Auch die vage Vermutung, ein bestimmtes Angebot könne den Angerufenen eventuell interessieren, reicht keineswegs aus. Sie dürfen also nicht einfach Privatpersonen anrufen (lassen), um zum Beispiel Ihre wunderbaren neu entwickelten Knoblauchpresssen anzupreisen.

Gewerbetreibende dürfen nur dann angerufen werden, wenn tatsächlich ein ganz konkreter Sachbezug zum Geschäftsbetrieb besteht oder der Angerufene vorher um Ihren Anruf gebeten bzw. ihm zumindest zugestimmt hat. Auch hier dürfen Sie also nicht einfach zum Hörer greifen, um Steuersparmodelle oder einen Sonderposten Kopierpapier anzubieten – dieser Bezug wäre viel zu allgemein.

Bei der Wahl einer gewerblichen Telefonnummer bleibt der Anruf übrigens auch dann gewerblich, wenn er automatisch an die Privatnummer des Unternehmers weitergeleitet wird. Schließlich wurde ein Anruf an einen Privatverbraucher nicht beabsichtigt.

Für Werbung per Telefax gelten die gleichen Regeln.

Woher eine ausdrückliche Einwilligung nehmen?

Vorsicht bei vorformulierten Einwilligungserklärungen, die sich beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederfinden. Denn hier hat der Kunde nicht die Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob er eine weitere telefonische Beratung tatsächlich wünscht. Empfehlenswert, weil rechtswirksam, ist dagegen, den Kunden deutlich und explizit um sein Einverständnis zu bitten. Zum Beispiel, indem Sie auf Ihrer Homepage oder bei Ihren Aussendungen ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen vorsehen. Denn nur wenn eine telefonische Betreuung ausdrücklich gewünscht oder um Rückruf gebeten wird, liegt die Einwilligung vor, die der Gesetzgeber verlangt.
 
E-Mail-Werbung – die moderne Postwurfsendung

Die Werbung per E-Mail – auch unliebsam „Spam“ genannt – gilt nicht als unzumutbare Belästigung, wenn

- Sie die E-Mail-Adresse des Kunden im Zuge eines Vertragsabschlusses erhalten haben,

- Sie mit der E-Mail-Adresse ähnliche Dienstleistungen oder Waren bewerben, über die auch der Vertrag zustande kam,

- der Empfänger in die Verwendung seiner E-Mailadresse eingewilligt hat

- und Sie den Kunden bei jeder erneuten Aussendung darauf aufmerksam machen, dass er einer Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Stand: Oktober 2005

Bildquelle: snygo.com