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Wer haftet im Schadensfall?


















Ob im Beruf- oder im Privatleben: Niemand ist vor Unfällen gefeit. Und die dabei entstandenen Kosten können leicht ins Unermessliche steigen. Klar, ist Ihnen aus Versehen eine Tasse aus der Hand gerutscht, ist das zwar schade, aber mehr auch nicht. Ist jedoch ein größerer Schaden entstanden, dann stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich?

Eine Frage der Fahrlässigkeit

Zum Glück ist nicht immer derjenige, der den Schaden verursacht hat, auch haftbar. Im Gegenteil, in vielen Fällen muss der Arbeitgeber teilweise oder ganz für den Schaden aufkommen.

Unfälle entstehen häufig durch eine leichte Fahrlässigkeit, wenn ein Arbeitnehmer also zum Beispiel stolpert und dabei versehentlich etwas umstößt oder fallen lässt. Hier hat der Arbeitgeber das Nachsehen – egal, wie teuer das Kaffeeservice war. Für Schäden, die durch derart leichte Fahrlässigkeiten entstehen, müssen Arbeitnehmer nicht aufkommen.

Anders sieht es bei mittleren Fahrlässigkeiten aus. Haben Sie zum Beispiel vergessen, die Handbremse Ihres Wagens anzuziehen, weshalb sich dieser selbständig macht und gegen das Garagentor rollt, dann tragen Sie ein gutes Stück Schuld an diesem Unfall. Da es sich aber dennoch nur um eine mittlere Fahrlässigkeit handelt, können Sie nur teilweise für das kaputte Tor haftbar gemacht werden – für die restlichen Kosten muss der Arbeitgeber aufkommen.
 
Die grobe Fahrlässigkeit wird im Fall der Haftung mit absichtlichem Handeln gleichgestellt. Grob fahrlässig handelt ein Angestellter beispielsweise, wenn er sich nicht an betriebliche Verbote hält, wie zum Beispiel das Rauchen in brandgefährdeten Innenräumen oder das private Surfen im Internet.

Kommt es dadurch zum Brand oder legt ein Virus das ganze Betriebssystem lahm, haftet der Mitarbeiter voll für den entstandenen Schaden.

Das gleiche gilt für Missgeschicke, die unter Alkoholeinfluss entstehen – hier haben sich Angestellte immer einer groben Fahrlässigkeit zu verantworten.

Angst vor der Schadenssumme

Wenn Sie sich grob fahrlässig verhalten haben und die ganze Schadensumme auf Sie zukommt, kann das ganz schön teuer werden.

Damit Arbeitnehmer aber mit der Begleichung dieser Kosten nicht völlig überfordert werden, verurteilen die Arbeitsgerichte die Verursacher meistens nicht zu mehr als drei Bruttomonatsgehältern, bei leichten Fällen manchmal auch nur zu einem.

Beachten Sie aber auch, dass der Arbeitgeber vor Gericht die Beweislast trägt. Unterschreiben Sie deshalb nie voreilig ein Schuldeingeständnis, sondern besprechen Sie sich besser vorher mit einem Rechtsberater.

Personenschäden und Schäden am Eigentum des Mitarbeiters

Je nachdem, wie die Frage der Fahrlässigkeit beantwortet wird, fallen auch Schäden am Eigentum des Mitarbeiters in den Haftungsbereich des Arbeitsgebers. So zum Beispiel, wenn Sie mit Ihrem privaten Auto im Auftrag Ihres Chefs unterwegs sind und einen Unfall verursachen. Bußgelder müssen Sie allerdings selbst begleichen.

Natürlich muss der Arbeitgeber alle gesetzlichen Vorschriften einhalten. Bietet er seinen Mitarbeitern zum Beispiel keine Möglichkeit, Wertsachen sicher zu verwahren, und wird dann während der Arbeit ein Geldbeutel gestohlen, muss er den Schaden begleichen.

Wird ein Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall verletzt, muss er seine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen.

Stand: Dezember 2004