Ob im Beruf- oder im Privatleben: Niemand ist vor Unfällen gefeit. Und
die dabei entstandenen Kosten können leicht ins Unermessliche steigen.
Klar, ist Ihnen aus Versehen eine Tasse aus der Hand gerutscht, ist das
zwar schade, aber mehr auch nicht. Ist jedoch ein größerer Schaden
entstanden, dann stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich?
Eine Frage der Fahrlässigkeit
Zum Glück ist nicht immer derjenige, der den Schaden verursacht hat,
auch haftbar. Im Gegenteil, in vielen Fällen muss der Arbeitgeber
teilweise oder ganz für den Schaden aufkommen.
Unfälle entstehen häufig durch eine leichte Fahrlässigkeit, wenn ein
Arbeitnehmer also zum Beispiel stolpert und dabei versehentlich etwas
umstößt oder fallen lässt. Hier hat der Arbeitgeber das Nachsehen –
egal, wie teuer das Kaffeeservice war. Für Schäden, die durch derart
leichte Fahrlässigkeiten entstehen, müssen Arbeitnehmer nicht aufkommen.
Anders sieht es bei mittleren Fahrlässigkeiten aus. Haben Sie zum
Beispiel vergessen, die Handbremse Ihres Wagens anzuziehen, weshalb sich
dieser selbständig macht und gegen das Garagentor rollt, dann tragen Sie
ein gutes Stück Schuld an diesem Unfall. Da es sich aber dennoch nur um
eine mittlere Fahrlässigkeit handelt, können Sie nur teilweise für das
kaputte Tor haftbar gemacht werden – für die restlichen Kosten muss der
Arbeitgeber aufkommen.
Die grobe Fahrlässigkeit wird im Fall der Haftung mit absichtlichem
Handeln gleichgestellt. Grob fahrlässig handelt ein Angestellter
beispielsweise, wenn er sich nicht an betriebliche Verbote hält, wie zum
Beispiel das Rauchen in brandgefährdeten Innenräumen oder das private
Surfen im Internet.
Kommt es dadurch zum Brand oder legt ein Virus das ganze Betriebssystem
lahm, haftet der Mitarbeiter voll für den entstandenen Schaden.
Das gleiche gilt für Missgeschicke, die unter Alkoholeinfluss entstehen
– hier haben sich Angestellte immer einer groben Fahrlässigkeit zu
verantworten.
Angst vor der Schadenssumme
Wenn Sie sich grob fahrlässig verhalten haben und die ganze Schadensumme
auf Sie zukommt, kann das ganz schön teuer werden.
Damit Arbeitnehmer aber mit der Begleichung dieser Kosten nicht völlig
überfordert werden, verurteilen die Arbeitsgerichte die Verursacher
meistens nicht zu mehr als drei Bruttomonatsgehältern, bei leichten
Fällen manchmal auch nur zu einem.
Beachten Sie aber auch, dass der Arbeitgeber vor Gericht die Beweislast
trägt. Unterschreiben Sie deshalb nie voreilig ein Schuldeingeständnis,
sondern besprechen Sie sich besser vorher mit einem Rechtsberater.
Personenschäden und Schäden am Eigentum des Mitarbeiters
Je nachdem, wie die Frage der Fahrlässigkeit beantwortet wird, fallen
auch Schäden am Eigentum des Mitarbeiters in den Haftungsbereich des
Arbeitsgebers. So zum Beispiel, wenn Sie mit Ihrem privaten Auto im
Auftrag Ihres Chefs unterwegs sind und einen Unfall verursachen.
Bußgelder müssen Sie allerdings selbst begleichen.
Natürlich muss der Arbeitgeber alle gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Bietet er seinen Mitarbeitern zum Beispiel keine Möglichkeit, Wertsachen
sicher zu verwahren, und wird dann während der Arbeit ein Geldbeutel
gestohlen, muss er den Schaden begleichen.
Wird ein Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall verletzt, muss er seine
Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen.
Stand: Dezember 2004