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Wenn der Kunde Insolvenz anmeldet

 

Immer wieder liest man in der Zeitung, dass die Insolvenz eines Unternehmens andere Firmen mit in den Abgrund zieht. Denn meistens geht es nicht nur um den Arbeitsaufwand, der nun nicht bezahlt wird, sondern auch um Fremdkosten. Ein Beispiel: Ein Handwerker wird beauftragt, in einem großen Bürogebäude die Heizung zu installieren. Der Handwerker bezieht bei seinem Großhändler die Heizungsanlage, die Heizkörper, Rohre etc. und baut mit seinen Angestellten alles ein. Er muss seinen Einkauf also vorfinanzieren; außerdem werden Gehälter für die Angestellten fällig; Steuern, Versicherungen und die Miete fürs Büro müssen beglichen werden. Schließlich ist der Auftrag erledigt – die Heizung ist installiert. Der Handwerker schreibt seine Rechnung. Aber der Bauherr bezahlt nicht, weil er kein Geld hat. Und so hat der Handwerker unbezahlte Arbeit geleistet und bleibt zudem auf den Kosten für die eingesetzten Waren sitzen.

Was kann man in solchen Fällen tun? Gibt es eine Chance, doch noch an sein Geld zu kommen?

Vorbeugen!
Wenn Ihnen ein Neukunde, den Sie nicht kennen, einen Großauftrag erteilt, dann freuen Sie sich – verlieren Sie aber trotzdem nicht den Kopf. Ziehen Sie Erkundigungen ein – übers Internet, eine Kreditauskunftei oder im Bekanntenkreis, und lesen Sie die Zeitung sowie das Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer.

Ein guter Vertrag, in dem die Auftragsvergabe und die Bedingungen festgehalten sind, kann Ihnen Ärger ersparen. Wenn es um viel Geld geht, lohnt es sich sogar, ihn von einem Anwalt überprüfen zu lassen.

Außerdem gibt es Versicherungen, die Sie vor einer Insolvenz eines Kunden schützen. Im Fall der Fälle begleicht dann die Versicherung den größten Teil der offenen Forderungen. Allerdings sind die Prämien kein Pappenstiel.

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Ist das Unternehmen insolvent?
Wird eine Rechnung nicht bezahlt, ist es wichtig, nicht in Schockstarre zu verharren, sondern aktiv zu werden. Wenn Sie noch nicht alle Leistungen berechnet haben, sollten Sie dies umgehend nachholen. Finden Sie heraus, warum das Unternehmen gestellte Rechnungen nicht bezahlt. Kann es nicht? Oder will es nicht? Im zweiten Fall sollten Sie einen Mahnbescheid beantragen. Im ersten Fall wird das leider nicht viel nützen, es schadet aber auch nicht wirklich.

Rufen Sie ruhig bei Ihrem Kunden an und verschaffen Sie sich einen persönlichen Eindruck. Werden Ausflüchte gesucht? Will man Zeit schinden? Sind die Äußerungen glaubhaft?

Wenn das Unternehmen in Geldnot ist, kann es eine gute Lösung sein, einen Kompromiss zu schließen nach dem Motto „Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“. Man bekommt dann zwar nur einen Teil des Gelds – den aber sofort. Allerdings gibt es Unternehmen, die genau das zum Ziel haben: Geld zu sparen, weil Gläubiger die Nerven verlieren und klein beigeben.

Das Unternehmen ist insolvent!
Eigentlich ist klar, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist? Dann brauchen Sie nicht zu warten, bis es einen Insolvenzantrag stellt – Sie als Gläubiger können die Sache auch beschleunigen und es selbst tun.

Ein vom Amtsgericht bestellter Insolvenzverwalter prüft nun, ob für ein Insolvenzverfahren noch genug Masse vorhanden ist. In dieser Zeit – höchstens drei Monate – wird also erst einmal Kassensturz gemacht. Währenddessen dürfen keine Rechnungen beglichen werden; auch erlassene Mahnbescheide müssen ignoriert werden. Spätestens jetzt sollten Sie dem Unternehmen alles berechnet haben, was Sie berechnen können, damit Ihre Forderungen bei diesem Kassensturz auf der Sollseite berücksichtigt werden.

Gibt es nichts oder zu wenig zu verteilen, wird das Verfahren erst gar nicht eröffnet, dann werden Sie leider kein Geld mehr sehen. Wird das Insolvenzverfahren jedoch eröffnet, bekommen Sie Post vom Insolvenzverwalter. Nun müssen Sie Ihre Forderungen anmelden. Fügen Sie dem ausgefüllten Formular alle schriftlichen Unterlagen bei – Verträge, Rechnungen, Liefervereinbarungen –, die Ihre Forderungen untermauern. Was Sie jetzt nicht geltend machen, ist unwiederbringlich verloren.

Wenn es nicht um geleistete Dienstleistungen geht, sondern um Waren, die Sie geliefert haben, und die nicht bezahlt wurden, können Sie einen Antrag stellen, dass diese Waren aus der Vermögensmasse des Schuldners herausgerechnet werden – schließlich gehören die Sachen ja eigentlich immer noch Ihnen. Sie dürfen aber trotzdem nicht hingehen, um Ihre Lieferung ganz einfach selbst wieder abzuholen.

Falls Sie später zu einem Gerichts- oder Prüfungstermin eingeladen werden, nehmen Sie ihn wahr. Es kann sein, dass die investierte Zeit verloren ist, wenn Sie aber von vorneherein aufgeben und sich nicht kümmern, werden Sie ganz sicher kein Geld sehen.

Wenn eine Insolvenz absehbar ist, darf ein Unternehmen übrigens nicht einfach einzelne Gläubiger bevorzugen, weil sie zum Beispiel besonders hartnäckig gemahnt haben oder persönliche Beziehungen bestehen. Der Insolvenzverwalter muss prüfen, ob dies in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag geschehen sein könnte. Ist es der Fall, müssen die Gläubiger das erhaltene Geld wieder zurückzahlen.

Ist der Kassensturz abgeschlossen und wurde alles versilbert, was zu Geld gemacht werden kann, wird festgelegt, wie die Summe an die Mitarbeiter, die Gläubiger und das Finanzamt verteilt wird – und auch der Insolvenzverwalter möchte für seine Arbeit bezahlt werden. Dies geschieht in einer fest definierten Reihenfolge. Früher war es so, dass sich das Finanzamt vorab bedienen durfte; das ist heute nicht mehr der Fall. Machen Sie sich trotzdem nicht zu große Hoffnungen. Vielleicht werden Sie einen Teil des offenen Betrags überwiesen bekommen. Aber besonders viel wird es wahrscheinlich leider nicht sein.

Stand: Oktober 2010
Bild: Getty Images