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Vertragsabschlüsse


















Antrag + Annahme = Vertrag

Immer, wenn zwei oder mehr Personen übereinstimmende Willenserklärungen abgeben und damit eine Rechtsfolge herbeiführen, spricht man von einem Vertrag. Mit anderen Worten: Ein Vertrag entsteht, wenn ein Antrag angenommen wird.

Wenn Sie also beim Bäcker für Ihre Tochter zwei Lutscher für 20 Cent verlangen und die Verkäuferin Ihnen diese Lutscher über den Tresen reicht, haben Sie einen Vertrag geschlossen. Denn Sie haben einen Antrag gestellt und die Verkäuferin hat ihn angenommen.

Ein Vertrag kann demnach mündlich geschlossen werden – sogar wortlos durch Handlungen, wenn deren Bedeutung eindeutig ist. Wer zum Beispiel bei einer Tankstelle den Zapfhahn in den Benzintank seines Autos steckt und Benzin in den Tank füllt, hat ohne Worte einen Vertrag angenommen: Denn er konnte schon bei der Einfahrt in die Tankstelle erkennen, was ein Liter Benzin dort kostet.

Es gibt allerdings auch Verträge, die laut Gesetz nur schriftlich abgeschlossen werden dürfen, wie zum Beispiel Bürgschafts- oder Verbraucherdarlehensverträge. Bei einem Haus- oder Grundstückskauf muss der Vertrag sogar notariell beurkundet werden.

Schwarz auf Weiß

Auch wenn eine mündliche Vereinbarung und der klassische Händedruck eigentlich genügen würden, ist es trotzdem sinnvoll, Verträge schriftlich zu fixieren. Denn dann können beide Seiten vor der Unterschrift noch mal überprüfen, ob die Niederschrift den Verabredungen entspricht. Später kann man sich auf das Schriftstück beziehen und damit Debatten nach dem Motto „das hatten wir aber ganz anders besprochen“ vermeiden.

Um sich abzusichern, können Sie mündlich geschlossene Verträge einfach schriftlich bestätigen. Wenn der Adressat diesem „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“ nicht widerspricht, gilt das Geschriebene.
 
Verträge regeln Konfliktfälle – und in Konfliktfällen bleibt der gesunde Menschenverstand häufig auf der Strecke. Deshalb ist es wichtig, über alle Punkte möglichst präzise Vereinbarungen zu treffen. Klären Sie zum Beispiel genau, welche Art von Leistungen in welchem Umfang erbracht werden müssen. Vereinbaren Sie konkrete Termine. Setzen Sie detaillierte Preise fest und klären Sie die Frage, wie lange Mängel beanstandet werden können oder wann Teilzahlungen fällig werden. Auch Säumnisgebühren können im Vorfeld vereinbart werden.

Es lohnt sich auch, eigene „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ zu entwerfen. Wenn man auf diese in einem Vertrag Bezug nimmt, werden sie Bestandteil der Vereinbarungen.

Wenn Sie nicht liefern sollen, sondern etwas eingekauft haben, sollten Sie immer erst dann bezahlen, wenn die Leistung erbracht wurde – oder zumindest einen Teilbetrag zurückbehalten. Denn sonst haben Sie bei Mängeln kein Druckmittel mehr in der Hand.

Wer mit wem?

Auch wenn es auf den ersten Blick verwundert: Immer wieder scheitert das Einklagen von vertraglich geregelten Vereinbarungen daran, dass der Vertragspartner nicht eindeutig bestimmt wurde. Vertragspartner können natürliche Personen, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und juristische Personen sein. Eine „Unternehmensgruppe xyz“ gibt es nicht, hier muss die exakte Firmierung eingetragen werden, also zum Beispiel „August Maier GmbH“.

Wenn als Vertragspartner „Johann Müller“ genannt wird, haben Sie den Vertrag übrigens mit Herrn Müller als Privatperson geschlossen, auch wenn er bei der August Maier GmbH beschäftigt ist und in dieser Funktion mit Ihnen verhandelt hat.

Wichtig ist auch, dass Sie überprüfen, ob Ihr Gesprächspartner überhaupt dazu berechtigt ist, einen Vertrag mit Ihnen abzuschließen. Verfügt er über eine entsprechende Handlungsvollmacht? Notfalls hilft ein Blick ins Handelsregister.
 
Verträge kündigen

Auch die Kündigung eines Vertrages bedarf nicht unbedingt der Schriftform. Grundsätzlich kann sie – wie der Vertragsabschluss – auch mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail bzw. sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Nur bei ganz bestimmten Vertragstypen schreibt das Gesetz die Schriftform vor, zum Beispiel bei Mietverträgen oder Arbeitsverhältnissen.

Doch auch hier gilt: Wer schriftlich kündigt, hat etwas in der Hand, mit dem er belegen kann, dass er tatsächlich gekündigt hat.

Eine per Post übermittelte Kündigung wird erst wirksam, wenn sie beim Adressat eingegangen ist. Dass sie zugeschickt wurde, muss im Konfliktfall derjenige beweisen, der die Kündigung durchsetzen möchte. Am sichersten ist hier ein Einschreiben mit Rückschein. Allerdings muss der Absender dann auch noch beweisen, dass das Schreiben tatsächlich, wie behauptet, eine Kündigung enthalten hat. Wenn Sie Ihrem Vertragspartner nicht trauen, ist es daher am besten, die Kündigung in Anwesenheit von Zeugen persönlich zu überreichen.

Stand: Juni 2004