Urlaubsplanung mit Erfolg
Sie möchten Ihren wohlverdienten Jahresurlaub im Sommer an einem
südlichen Strand oder im Winter in einer gemütlichen Skihütte
verbringen? Und dann passiert immer das Gleiche? Wenn Sie endlich eine
schöne Unterkunft gefunden und eine Reisemöglichkeit recherchiert haben,
macht Ihnen Ihr Vorgesetzter einen Strich durch die Rechnung. Er
genehmigt Ihren Urlaubsantrag nicht, weil Ihr Kollege seinen schon für
den selben Zeitraum eingereicht hat oder weil er findet, dass Sie in
diesen Wochen im Betrieb gebraucht werden.
Was kann man gegen derartiges Planungspech tun? Muss man wirklich immer
auf die anderen Rücksicht nehmen?
Der frühe Vogel fängt den Wurm
Neben der erwähnten Urlaubssperre gibt es nur zwei Gründe, warum Ihre
Pläne durchkreuzt werden können: Entweder Sie haben sich ausgerechnet
die Ferienzeit ausgesucht und Ihre Kollegen haben Kinder und müssen sich
folglich nach den Schulferien richten. Oder Sie waren einfach zu spät
dran.
Das zweite Hindernis lässt sich leicht aus der Welt schaffen, indem Sie
Ihren Urlaub einfach früher planen als die „Konkurrenz“.
Wenn Sie zum Beispiel ein echter Fan von Last-Minute-Angeboten sind, bei
denen Sie flexibel sein müssen, gehen Sie das Ganze einfach anders herum
an: Reichen Sie lange vorher Ihren Urlaub ein und richten Sie dann Ihr
Reiseziel nach Ihren freien Tagen. Wenn Sie nicht unter allen Umständen
in eine bestimmte Stadt oder ein fest definiertes Hotel reisen möchten,
finden Sie sicher kurzfristig interessante und spannende Angebote.
Haben Sie vor allem aus finanziellen Gründen auf den Last-Minute-Urlaub
gesetzt, dann sollten Sie die zahlreichen Frühbucher-Angebote prüfen.
Häufig sind die Preise hier noch günstiger und dabei ist vor allem eines
kein Problem: Sich sehr früh festzulegen.
Wenn Sie auf keinen Fall auf Spontaneität verzichten möchten, dann
sollten Sie jahreszeitlich flexibler werden. Im Sommer und Winter wollen
die meisten Ihrer Kollegen weg – weichen Sie deshalb auf den späten
Herbst oder den Frühlingsanfang aus. In der Nebensaison gibt es nebenbei
auch preisgünstigere Angebote.
Städtetrips sind zum Beispiel im Herbst ein echter Genuss, denn wer
findet schon Vergnügen daran, in brütender Hitze durch die Straßen zu
flanieren? Und ein Urlaub im Süden ist im Frühling meist viel schöner
als im Hochsommer – die Temperaturen sind angenehmer und die Natur grünt
und blüht.
Immer Rücksicht auf die Kinder
Dass viele Ihrer Kollegen schulpflichtige Kinder haben, können Sie
leider nicht ändern, dennoch kann es nerven, sich immer nach diesen
richten zu müssen, wenn es um Ihren Urlaub geht.
Denken Sie positiv: Ihre armen Kollegen sind gezwungen, Ihren Urlaub
jedes Jahr in der Hauptsaison zu nehmen – wenn die Strände überfüllt,
die Autobahnen ein einziger Stau und die schönsten Hotels über Jahre
hinweg ausgebucht sind. Und dafür müssen Sie dann auch noch tief in den
Geldbeutel greifen, weil in der Hauptsaison alles viel teurer ist.
Sollten Sie aus irgendeinem Grund doch einmal unbedingt während der
Schulferien verreisen müssen, stoßen Sie sicher auf Verständnis – und
bei 14 Ferienwochen sollte doch eine für alle tragbare Lösung zu finden
sein.
Für alle Fälle und um frühzeitig planen zu können:
Hier finden Sie die Schulferienzeiten der einzelnen Bundesländer.
Urlaubssperre
Wenn dringende betriebliche Belange es erfordern, kann der Arbeitgeber
eine Urlaubssperre verhängen. Es dürfte also schwierig sein, als
Servicekraft in einem Ausflugslokal ausgerechnet im Hochsommer vier
Wochen Urlaub zu bekommen. Auch wenn ein Unternehmen plötzlich einen
Großauftrag erhält oder wenn gravierende Umstrukturierungen anstehen, zu
deren Bewältigung bestimmte Arbeitskräfte gebraucht werden, kann eine
Urlaubssperre verhängt werden.
In ganz seltenen Notfällen ist es sogar möglich, dass man aus dem Urlaub
zurückgerufen wird. Zum Beispiel, wenn der einzige Kollege, der in ein
Thema eingearbeitet ist, schwer erkrankt und kein Ersatz gefunden werden
kann.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Basis für die wichtigsten Urlaubsregelungen findet man im
Bundesurlaubsgesetz, dessen § 7 folgendes besagt:
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der
Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus
diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss
einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage
umfassen.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist
nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der
Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des
Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1a entstehender Teilurlaub jedoch
auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.