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Urlaubsplanung

Urlaubsplanung mit Erfolg
Sie möchten Ihren wohlverdienten Jahresurlaub im Sommer an einem südlichen Strand oder im Winter in einer gemütlichen Skihütte verbringen? Und dann passiert immer das Gleiche? Wenn Sie endlich eine schöne Unterkunft gefunden und eine Reisemöglichkeit recherchiert haben, macht Ihnen Ihr Vorgesetzter einen Strich durch die Rechnung. Er genehmigt Ihren Urlaubsantrag nicht, weil Ihr Kollege seinen schon für den selben Zeitraum eingereicht hat oder weil er findet, dass Sie in diesen Wochen im Betrieb gebraucht werden.

Was kann man gegen derartiges Planungspech tun? Muss man wirklich immer auf die anderen Rücksicht nehmen?

Der frühe Vogel fängt den Wurm

Neben der erwähnten Urlaubssperre gibt es nur zwei Gründe, warum Ihre Pläne durchkreuzt werden können: Entweder Sie haben sich ausgerechnet die Ferienzeit ausgesucht und Ihre Kollegen haben Kinder und müssen sich folglich nach den Schulferien richten. Oder Sie waren einfach zu spät dran.

Das zweite Hindernis lässt sich leicht aus der Welt schaffen, indem Sie Ihren Urlaub einfach früher planen als die „Konkurrenz“.

Wenn Sie zum Beispiel ein echter Fan von Last-Minute-Angeboten sind, bei denen Sie flexibel sein müssen, gehen Sie das Ganze einfach anders herum an: Reichen Sie lange vorher Ihren Urlaub ein und richten Sie dann Ihr Reiseziel nach Ihren freien Tagen. Wenn Sie nicht unter allen Umständen in eine bestimmte Stadt oder ein fest definiertes Hotel reisen möchten, finden Sie sicher kurzfristig interessante und spannende Angebote.

Haben Sie vor allem aus finanziellen Gründen auf den Last-Minute-Urlaub gesetzt, dann sollten Sie die zahlreichen Frühbucher-Angebote prüfen. Häufig sind die Preise hier noch günstiger und dabei ist vor allem eines kein Problem: Sich sehr früh festzulegen.
 
















Wenn Sie auf keinen Fall auf Spontaneität verzichten möchten, dann sollten Sie jahreszeitlich flexibler werden. Im Sommer und Winter wollen die meisten Ihrer Kollegen weg – weichen Sie deshalb auf den späten Herbst oder den Frühlingsanfang aus. In der Nebensaison gibt es nebenbei auch preisgünstigere Angebote.

Städtetrips sind zum Beispiel im Herbst ein echter Genuss, denn wer findet schon Vergnügen daran, in brütender Hitze durch die Straßen zu flanieren? Und ein Urlaub im Süden ist im Frühling meist viel schöner als im Hochsommer – die Temperaturen sind angenehmer und die Natur grünt und blüht.

Immer Rücksicht auf die Kinder

Dass viele Ihrer Kollegen schulpflichtige Kinder haben, können Sie leider nicht ändern, dennoch kann es nerven, sich immer nach diesen richten zu müssen, wenn es um Ihren Urlaub geht.

Denken Sie positiv: Ihre armen Kollegen sind gezwungen, Ihren Urlaub jedes Jahr in der Hauptsaison zu nehmen – wenn die Strände überfüllt, die Autobahnen ein einziger Stau und die schönsten Hotels über Jahre hinweg ausgebucht sind. Und dafür müssen Sie dann auch noch tief in den Geldbeutel greifen, weil in der Hauptsaison alles viel teurer ist.

Sollten Sie aus irgendeinem Grund doch einmal unbedingt während der Schulferien verreisen müssen, stoßen Sie sicher auf Verständnis – und bei 14 Ferienwochen sollte doch eine für alle tragbare Lösung zu finden sein.

Für alle Fälle und um frühzeitig planen zu können: Hier finden Sie die Schulferienzeiten der einzelnen Bundesländer.

Urlaubssperre

Wenn dringende betriebliche Belange es erfordern, kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen. Es dürfte also schwierig sein, als Servicekraft in einem Ausflugslokal ausgerechnet im Hochsommer vier Wochen Urlaub zu bekommen. Auch wenn ein Unternehmen plötzlich einen Großauftrag erhält oder wenn gravierende Umstrukturierungen anstehen, zu deren Bewältigung bestimmte Arbeitskräfte gebraucht werden, kann eine Urlaubssperre verhängt werden.
 
In ganz seltenen Notfällen ist es sogar möglich, dass man aus dem Urlaub zurückgerufen wird. Zum Beispiel, wenn der einzige Kollege, der in ein Thema eingearbeitet ist, schwer erkrankt und kein Ersatz gefunden werden kann.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für die wichtigsten Urlaubsregelungen findet man im Bundesurlaubsgesetz, dessen § 7 folgendes besagt:

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.