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Urlaubs- und Weihnachtsgeld


Noch vor einigen Jahren, in wirtschaftlich besseren Zeiten, war die Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt eine nahezu selbstverständliche Zuwendung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Nur wenig Arbeitnehmer mussten sich darüber Gedanken machen. Heute jedoch stehen diese Zahlungen immer häufiger zur Disposition. Doch können die Zuwendungen in der Mitte und am Ende des Kalenderjahres einfach gestrichen werden? Welche rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten?

13. Gehalt oder Weihnachtsgeld?

Diese Sonderzahlungen dürfen nicht über einen Kamm geschert werden. Mit dem 13. Monatsgehalt oder einer Jahressonderleistung – deren Höhe sich zum Beispiel am Unternehmensergebnis orientieren kann – wird in der Regel eine im Laufe des Jahres erbrachte Arbeitsleistung vergütet. Das Weihnachtsgeld hingegen soll normalerweise die Treue des Arbeitnehmers zum Unternehmen belohnen. Oft handelt es sich allerdings um eine Mischform.

Rechtliche Bestimmungen

Da das 13. Gehalt sich auf erbrachte Arbeitsleistungen bezieht, kann es bei Fehlzeiten, für die es keinen Gehaltsanspruch gibt, anteilig gekürzt werden – das Weihnachtsgeld dagegen nicht. Das klingt eindeutiger als es ist, denn wenn ein Mix aus 13. Monatsgeld und Weihnachtsgeld gezahlt wird, sind Kürzungen durchaus möglich.

Ob man überhaupt Anspruch auf Sonderzahlungen hat, wird im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Arbeitgeber kann die Leistungen aber auch freiwillig erbringen. Bezahlt er ohne Vorbehalte mindestens drei Jahre hintereinander Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlungen („betriebliche Übung“).
 
Einer solchen Zahlungspflicht können Arbeitgeber ausweichen, wenn Sie auf die Freiwilligkeit der Zahlung explizit hinweisen. Akzeptieren die Angestellten dies, wird auch der Zahlungsvorbehalt nach drei Jahren zur „betrieblichen Übung“ und gilt somit, ohne dass er noch extra erwähnt werden muss.

Da laut Arbeitsgesetz alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden müssen, können – mit Ausnahmen – einzelne Angestellte einer Firma nicht vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn ein Angestellter erst im Laufe des Kalenderjahres eingestellt wurde. Entweder verwirkt sich der Anspruch ganz oder eine Zahlung erfolgt anteilig – je nach dem, wann die Anstellung erfolgt ist und um welche Form der Sonderzahlung (Dank für die Betriebstreue oder Gratifikation) es sich handelt.

Achtung: Wer kündigt, muss den Bonus zurückzahlen – wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag eindeutig vereinbart ist (Rückzahlungsklausel). Üblich und rechtlich zulässig sind folgende Regelungen:

- Geringe Summen (um 100 Euro) müssen nicht zurückgezahlt werden.

- Kündigung bis zum 31. März des Folgejahres: Das Weihnachtsgeld muss zurückgezahlt werden, wenn es niedriger als ein volles Monatsgehalt war.

- Kündigung bis zum 30. Juni des Folgejahres: Das Weihnachtsgeld muss zurückgezahlt werden, wenn es mindestens einem Monatsgehalt entsprach.

- Wer vor Auszahlung des Weihnachtsgelds den Betrieb verlässt oder zum 1. Dezember in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Gratifikationen, die sich auf die Arbeitsleistung beziehen, müssen nicht zurückgezahlt werden. Bei einem Ausscheiden vor dem Auszahlungstermin werden sie anteilig überwiesen.

Wie immer bei rechtlichen Fragen, auf die es selten eindeutige Antworten gibt, sollten Sie sich im Streitfall von einem Fachmann – zum Beispiel dem Betriebsrat oder einem Rechtsanwalt – beraten lassen.

Stand: November 2004