LeitzKnowHow
Urheberrecht
 
Niemand käme auf die Idee, dass Bäcker ihre Brötchen verschenken, die
Wurst beim Metzger nichts kostet oder der Gärtner seine Blumensträuße
gratis verteilt. Jedem ist klar, dass man sich strafbar macht, wenn man
sich in der Bäckerei, Metzgerei oder im Blumenladen einfach bedient und
das Bezahlen „vergisst“. Diebstahl ist verboten – wer wüsste das nicht.
Wenn man sich nun verdeutlicht, dass Fotografen, Grafiker, Maler,
Journalisten, Texter, Musiker oder Programmier ihren Lebensunterhalt
eben nicht mit Brot, Blumen oder Wurst, sondern mit kreativen Leistungen
verdienen, dann versteht man schnell, dass man sich auch hier nicht
einfach bedienen kann, sondern diese kreativen Leistungen kaufen muss,
wenn man sie nutzen will.
Beim Urheberrecht geht es deshalb im Kern um etwas ganz Selbstverständliches: Es „schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes." (§ 11)
Die Botschaft lautet also: Wer die Werke anderer nutzen will, muss die Erlaubnis dafür einholen und in der Regel auch dafür bezahlen – klauen gilt nicht! Man darf nicht einfach ein Foto aus dem Internet kopieren und ein Plakat daraus machen. Man darf nicht einfach einen Text kopieren und ihn als seinen eigenen ausgeben. Und man darf nicht einfach Musik auf CDs brennen und sie als Weihnachtsgeschenke an Dutzende Kollegen oder Geschäftspartner verteilen. Der Urheber bestimmt ganz alleine, wer sein Werk unter welchen Umständen und unter welchen Bedingungen verwenden darf und unter welchen nicht.
Die Anforderungen, wann es sich bei einem Werk tatsächlich um ein Werk – also eine kreative Leistung – handelt, sind gering. Und ob man das Werk eines Anderen für private oder gewerbliche Zwecke verwendet, spielt keine entscheidende Rolle. Die kommerzielle Nutzung ist nie ohne Zustimmung erlaubt, die private Nutzung selten.
Beim Urheberrecht geht es deshalb im Kern um etwas ganz Selbstverständliches: Es „schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes." (§ 11)
Die Botschaft lautet also: Wer die Werke anderer nutzen will, muss die Erlaubnis dafür einholen und in der Regel auch dafür bezahlen – klauen gilt nicht! Man darf nicht einfach ein Foto aus dem Internet kopieren und ein Plakat daraus machen. Man darf nicht einfach einen Text kopieren und ihn als seinen eigenen ausgeben. Und man darf nicht einfach Musik auf CDs brennen und sie als Weihnachtsgeschenke an Dutzende Kollegen oder Geschäftspartner verteilen. Der Urheber bestimmt ganz alleine, wer sein Werk unter welchen Umständen und unter welchen Bedingungen verwenden darf und unter welchen nicht.
Die Anforderungen, wann es sich bei einem Werk tatsächlich um ein Werk – also eine kreative Leistung – handelt, sind gering. Und ob man das Werk eines Anderen für private oder gewerbliche Zwecke verwendet, spielt keine entscheidende Rolle. Die kommerzielle Nutzung ist nie ohne Zustimmung erlaubt, die private Nutzung selten.

So dürfen Lehrer zum Beispiel für Unterrichtszwecke Fotokopien machen. Man darf auf privaten Festen Musik abspielen, ohne dafür Lizenzgebühren zu bezahlen, und man darf für die Freundin eine CD brennen – dies wird durch die sogenannte „Privatkopierschranke“ gestattet. Diese und alle anderen Ausnahmen sind aber durch das Gesetz ganz genau definiert. Es gilt also das Motto: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten.
Lizenzen
Weil es für Kreative schwierig ist, genau zu verfolgen, wann und von wem ihre Werke genutzt werden, können sie diese Aufgabe anderen übertragen, zum Beispiel einem Verlag oder einem Vertrieb. Dieser – aber natürlich auch der Urheber selbst – kann Lizenzen vergeben. Diese Lizenzen sind Verträge, die dem Lizenznehmer entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Und für diese Nutzungsrechte muss man in der Regel Lizenzgebühren entrichten. Bei einem Foto zum Beispiel kann vereinbart werden, ob man das Bild einsetzen kann, wo immer man möchte oder nur in einem genau definierten Projekt, in welcher Auflage, in welchem Verbreitungsgebiet etc.
Manchmal möchte der Kreative aber auch ganz einfach, dass das eigene Werk möglichst weit verbreitet wird. In diesem Fall kann er natürlich die Nutzung freigeben. Dies muss dann aber klar ersichtlich sein – und in der Regel geht man besser davon aus, dass man eine Lizenz einholen muss.
Ihr Unternehmen feiert ein Jubiläum und engagiert eine Band, die die Hits der achtziger Jahre spielt? Oder: Sie haben einen Laden, ein Restaurant oder ein Hotel und setzen Hintergrundmusik ein? Natürlich können Sie nicht bei jedem Komponisten oder Dichter einzeln die Erlaubnis dafür einholen. Deshalb gibt es die Gema und die VG Wort. Diese beiden Institutionen übernehmen den Einzug von Gebühren – die Gema ist für Musik und die VG Wort für Text zuständig – und leiten die entsprechenden Tantiemen an die Urheber weiter.
Und weil von Werken immer wieder Kopien für den Privatgebrauch erstellt
werden, erhalten Urheber und Rechteinhaber hierfür einen finanziellen
Ausgleich in Form einer Pauschale – der Kopiervergütung. Sie ist im
Kaufpreis von Geräten, mit denen man etwas kopieren kann, automatisch
enthalten, also zum Beispiel bei Kopierern, Scannern, CD-Brennern, PCs
oder Festplatten.
Die Rechte von Künstlern
Wer kreative Leistungen einkauft – also zum Beispiel Grafiker, Texter, Webdesigner oder Fotografen beauftragt – sollte vertraglich regeln, welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte ihm als Auftraggeber zustehen. Erhält er die exklusiven Rechte oder kann der Künstler das gleiche Werk auch noch an andere verkaufen? Darf er das Werk mehrmals und für verschiedene Zwecke verwenden? Darf er es ganz oder teilweise vielleicht sogar weiterverkaufen? Dabei sollte man den Vertrag möglichst genau formulieren und nicht einfach pauschal schreiben, dass „alle Rechte übertragen“ werden. Werden nämlich unwirksame Regelungen vereinbart, so gilt das Urheberrecht uneingeschränkt – und das hat zur Folge, dass der Urheber weitreichende Rechte hat.
Werke, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschaffen werden, gehören dem angestellten Urheber – denn die Urheberrechte sind unveräußerlich. Die Nutzungsrechte liegen allerdings immer beim Arbeitgeber. Trotzdem gibt es Grauzonen, weshalb im Arbeitsvertrag genaue Regelungen getroffen werden sollten.
Die Rechte von Künstlern
Wer kreative Leistungen einkauft – also zum Beispiel Grafiker, Texter, Webdesigner oder Fotografen beauftragt – sollte vertraglich regeln, welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte ihm als Auftraggeber zustehen. Erhält er die exklusiven Rechte oder kann der Künstler das gleiche Werk auch noch an andere verkaufen? Darf er das Werk mehrmals und für verschiedene Zwecke verwenden? Darf er es ganz oder teilweise vielleicht sogar weiterverkaufen? Dabei sollte man den Vertrag möglichst genau formulieren und nicht einfach pauschal schreiben, dass „alle Rechte übertragen“ werden. Werden nämlich unwirksame Regelungen vereinbart, so gilt das Urheberrecht uneingeschränkt – und das hat zur Folge, dass der Urheber weitreichende Rechte hat.
Werke, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschaffen werden, gehören dem angestellten Urheber – denn die Urheberrechte sind unveräußerlich. Die Nutzungsrechte liegen allerdings immer beim Arbeitgeber. Trotzdem gibt es Grauzonen, weshalb im Arbeitsvertrag genaue Regelungen getroffen werden sollten.
Verletzung des Urheberrechts
Wird das Urheberrecht verletzt, hat der Urheber nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anspruch auf Schadensersatz. Zur Schadensberechnung gibt es verschiedene Varianten. Wenn möglich wird der entgangene Gewinn konkret berechnet. Oder man beziffert den Gewinn, den derjenige erzielt hat, der das Urheberrecht verletzt hat. Oder man berechnet, was an Zahlungen fällig geworden wäre, wenn der Urheber die Nutzungsrechte verkauft hätte („Lizenzanalogie“). In jedem Fall sollen durch die Verletzung des Urheberrechts keine Vorteile erzielt werden. Zudem muss man mit einem Strafaufschlag rechnen und die Anwalts- und Gerichtskosten des geschädigten Urhebers übernehmen. Man sollte sich also gut überlegen, ob es sich wirklich lohnt, die Werke anderer ohne Erlaubnis zu nutzen.
Erster und zweiter Korb
Unter diesem Begriff werden Reformen des deutschen Urheberrechts diskutiert, die 2003 und 2008 in Kraft getreten sind. Mit ihnen wurde das bestehende Urheberrecht an die Bedürfnisse einer modernen Gesellschaft in Zeiten des Internets angepasst. Das „alte“ Urheberrecht stammte nämlich aus dem Jahr 1965, und inzwischen hat sich doch einiges getan. Schließlich kann man heute Bilder und Musik digitalisieren und ohne Qualitätsverlust verbreiten, was früher unmöglich war.
Stand: Dezember 2008
Wird das Urheberrecht verletzt, hat der Urheber nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anspruch auf Schadensersatz. Zur Schadensberechnung gibt es verschiedene Varianten. Wenn möglich wird der entgangene Gewinn konkret berechnet. Oder man beziffert den Gewinn, den derjenige erzielt hat, der das Urheberrecht verletzt hat. Oder man berechnet, was an Zahlungen fällig geworden wäre, wenn der Urheber die Nutzungsrechte verkauft hätte („Lizenzanalogie“). In jedem Fall sollen durch die Verletzung des Urheberrechts keine Vorteile erzielt werden. Zudem muss man mit einem Strafaufschlag rechnen und die Anwalts- und Gerichtskosten des geschädigten Urhebers übernehmen. Man sollte sich also gut überlegen, ob es sich wirklich lohnt, die Werke anderer ohne Erlaubnis zu nutzen.
Erster und zweiter Korb
Unter diesem Begriff werden Reformen des deutschen Urheberrechts diskutiert, die 2003 und 2008 in Kraft getreten sind. Mit ihnen wurde das bestehende Urheberrecht an die Bedürfnisse einer modernen Gesellschaft in Zeiten des Internets angepasst. Das „alte“ Urheberrecht stammte nämlich aus dem Jahr 1965, und inzwischen hat sich doch einiges getan. Schließlich kann man heute Bilder und Musik digitalisieren und ohne Qualitätsverlust verbreiten, was früher unmöglich war.
Stand: Dezember 2008