Die einen freuen sich, wenn der Chef ihren Arbeitsplatz von
Kleinkleinersdorf nach Berlin verlegt. Für sie ist der Ortswechsel eine
Chance – insbesondere, wenn mit dem neuen Standort eine interessantere
Aufgabe verbunden ist. Für andere ist die Ankündigung eine Katastrophe.
Die Kinder müssten die Schule wechseln, der Partner den Job kündigen.
Und was passiert mit dem eigenen Häuschen? Oft genug bedeutet der neue
Arbeitsplatz beruflich zudem keine Verbesserung, sondern ist eher ein
Abstieg. Was tun? Kann ein Umzug wirklich befohlen werden? Und wie kann
man sich wehren?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber über Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit
seiner Mitarbeiter bestimmen – jedenfalls soweit gesetzliche
Vorschriften, Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag nicht
dagegenstehen.
Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag eine mögliche Versetzung vorgesehen sein,
dann werden Sie wohl umziehen müssen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht
verlieren möchten. Und wenn dort gar nichts über den Arbeitsort steht?
Dann greift das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers. Er kann
„nach billigem Ermessen“ bestimmen, wo Sie zu arbeiten haben. Bessere
Karten haben Sie, wenn der Arbeitsort in Ihrem Vertrag ausdrücklich
genannt wird. Doch auch mit diesen besseren Karten haben Sie leider noch
nicht gewonnen: Denn Ihr Chef kann Ihnen immer noch eine
Änderungskündigung überreichen und so versuchen, Ihre Versetzung zu
erzwingen.
Billiges ErmessenEine Versetzung darf nicht willkürlich
angeordnet werden. Der Arbeitgeber muss dabei auch die Interessen des
Arbeitnehmers abwägen. Sie sollten also Ihrem Arbeitgeber genau
mitteilen, warum Sie nicht an einem anderen Ort arbeiten können oder
wollen. Dass Ihnen eine ein- oder zweistündige Fahrt zur Arbeit zu lange
ist, reicht in der Regel nicht. Ein unabdingbarer Umzug mit
schulpflichtigen Kindern und einem berufstätigen Partner oder eine
zurückbleibende pflegebedürftige Angehörige fallen da schon mehr ins
Gewicht. Rechtlich werden Sie sich jedenfalls nur durchsetzen können,
wenn der Arbeitgeber Ihre Interessen nicht hinreichend berücksichtigt
hat oder wenn die Versetzung ohne wirklichen Grund erfolgt. Ihre neue
Stellung muss dann übrigens mindestens der bisherigen entsprechen. Die
Versetzung darf also nicht mit Gehaltseinbußen oder einer weniger
verantwortlichen Tätigkeit verbunden sein.
ÄnderungskündigungEine Änderungskündigung ist im
Prinzip nichts anderes als eine Kündigung, nur dass sie das Angebot
enthält, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen
fortzusetzen. Diese Änderungskündigung kann man entweder annehmen oder
ablehnen – dann ist man allerdings arbeitslos. Beide Entscheidungen
sollte man reiflich überdenken – ohne Fristen zu versäumen. Man kann
eine Änderungskündigung auch unter Vorbehalt annehmen. So gewinnt man
Zeit, um die Sache anwaltlich prüfen zu lassen. Auf keinen Fall aber
darf man den Kopf in den Sand stecken und sie einfach ignorieren. Denn
dies kann als Annahme des Angebots gewertet werden.
Lassen Sie sich also unbedingt vom Betriebsrat, der Gewerkschaft oder
einem Anwalt beraten. Der Betriebsrat muss übrigens in der Regel bei
Versetzungen zustimmen.