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Umzug angeordnet?


Die einen freuen sich, wenn der Chef ihren Arbeitsplatz von Kleinkleinersdorf nach Berlin verlegt. Für sie ist der Ortswechsel eine Chance – insbesondere, wenn mit dem neuen Standort eine interessantere Aufgabe verbunden ist. Für andere ist die Ankündigung eine Katastrophe. Die Kinder müssten die Schule wechseln, der Partner den Job kündigen. Und was passiert mit dem eigenen Häuschen? Oft genug bedeutet der neue Arbeitsplatz beruflich zudem keine Verbesserung, sondern ist eher ein Abstieg. Was tun? Kann ein Umzug wirklich befohlen werden? Und wie kann man sich wehren?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber über Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit seiner Mitarbeiter bestimmen – jedenfalls soweit gesetzliche Vorschriften, Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag nicht dagegenstehen.

Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag eine mögliche Versetzung vorgesehen sein, dann werden Sie wohl umziehen müssen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht verlieren möchten. Und wenn dort gar nichts über den Arbeitsort steht? Dann greift das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers. Er kann „nach billigem Ermessen“ bestimmen, wo Sie zu arbeiten haben. Bessere Karten haben Sie, wenn der Arbeitsort in Ihrem Vertrag ausdrücklich genannt wird. Doch auch mit diesen besseren Karten haben Sie leider noch nicht gewonnen: Denn Ihr Chef kann Ihnen immer noch eine Änderungskündigung überreichen und so versuchen, Ihre Versetzung zu erzwingen.
 
















Billiges Ermessen
Eine Versetzung darf nicht willkürlich angeordnet werden. Der Arbeitgeber muss dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Sie sollten also Ihrem Arbeitgeber genau mitteilen, warum Sie nicht an einem anderen Ort arbeiten können oder wollen. Dass Ihnen eine ein- oder zweistündige Fahrt zur Arbeit zu lange ist, reicht in der Regel nicht. Ein unabdingbarer Umzug mit schulpflichtigen Kindern und einem berufstätigen Partner oder eine zurückbleibende pflegebedürftige Angehörige fallen da schon mehr ins Gewicht. Rechtlich werden Sie sich jedenfalls nur durchsetzen können, wenn der Arbeitgeber Ihre Interessen nicht hinreichend berücksichtigt hat oder wenn die Versetzung ohne wirklichen Grund erfolgt. Ihre neue Stellung muss dann übrigens mindestens der bisherigen entsprechen. Die Versetzung darf also nicht mit Gehaltseinbußen oder einer weniger verantwortlichen Tätigkeit verbunden sein.

Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist im Prinzip nichts anderes als eine Kündigung, nur dass sie das Angebot enthält, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Diese Änderungskündigung kann man entweder annehmen oder ablehnen – dann ist man allerdings arbeitslos. Beide Entscheidungen sollte man reiflich überdenken – ohne Fristen zu versäumen. Man kann eine Änderungskündigung auch unter Vorbehalt annehmen. So gewinnt man Zeit, um die Sache anwaltlich prüfen zu lassen. Auf keinen Fall aber darf man den Kopf in den Sand stecken und sie einfach ignorieren. Denn dies kann als Annahme des Angebots gewertet werden.

Lassen Sie sich also unbedingt vom Betriebsrat, der Gewerkschaft oder einem Anwalt beraten. Der Betriebsrat muss übrigens in der Regel bei Versetzungen zustimmen.