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Umtausch und Widerrufsrecht

 

Was für ein super Handy! Man kann einfach nicht widerstehen und bestellt es sich kurzerhand im Internet. Doch nach einem Blick auf den letzten Kontoauszug tritt schnell Ernüchterung ein – der Kauf war völliger Wahnsinn, denn eigentlich man kann sich das Ding überhaupt nicht leisten.

Das todschicke Abendkleid, das im Schaufenster ausgestellt ist, wäre genau das richtige für die Hochzeit der besten Freundin. Man probiert es an. Es sitzt wie angegossen – ein wahrer Traum. Der Preis ist zwar eher ein Albtraum, aber was soll’s. So ein Kleid kann man einfach nicht im Laden hängen lassen – es muss gekauft werden. Zu Hause stellt man dann fest, dass man sich in der Robe leider weder richtig hinsetzen noch bewegen kann.

Was tun? Kann man Waren, die man gekauft hat, einfach wieder zurückgeben, nur weil man es sich anders überlegt hat – auch, wenn sie keinerlei Mängel haben?

Umtausch oder Rückgabe
Oft nimmt der Handel verkaufte Waren anstandslos zurück – allerdings aus Kulanz. Ein Recht darauf hat man nicht. Entsprechend kann jedes Geschäft selbst definieren, unter welchen Bedingungen es bereit ist, den Verkauf rückgängig zu machen. Manchmal bekommt man das Geld zurück; oft muss man sich aber auch mit einem Gutschein über die Kaufsumme zufriedengeben. In der Regel muss man den Kassenzettel vorlegen können und die Waren innerhalb einer bestimmten Zeit zurückbringen – meist sind es zwischen einer und vier Wochen. Außerdem darf die Ware natürlich keine Gebrauchsspuren aufweisen – bei Kleidung wird schon mal geschnuppert, ob sie nach Rauch oder gar nach Schweiß riecht. Bestimmte Warengruppen sind meist vom Umtausch ausgeschlossen – verständlich, denn wer möchte schon Unterwäsche kaufen, die schon mal jemand mit nach Hause genommen und womöglich getragen hatte.
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Wer sich nicht sicher ist, ob er eine gekaufte Ware auch wirklich behalten möchte, sollte sich vor dem Kauf erkundigen, unter welchen Bedingungen er ihn rückgängig machen kann. Meist hängen entsprechende Regelungen irgendwo in Nähe der Kasse aus. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie sich die Möglichkeit der Rückgabe kurz auf dem Kassenzettel vermerken – „Umtausch innerhalb von 14 Tagen möglich“.

Widerrufsrecht
Anders als bei Käufen, die man in einem Laden vor Ort getätigt hat, gibt es für Haustür- oder Fernabsatzgeschäfte ein Recht auf Widerruf. Hier besteht also eine gesetzliche Ausnahme für den sonst prinzipiell geltenden Grundsatz „Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten“. Entsprechende Vorschriften wurden per 11. Juni 2010 zum Schutz der Verbraucher überarbeitet und neu erlassen.

Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind natürliche Personen, die einen Kaufvertrag abschließen, der nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Haustürgeschäfte sind Geschäfte, die – wie der Name schon sagt – an der Haustür bzw. zu Hause abgeschlossen wurden. Wenn Ihnen also ein Zeitschriftenverkäufer an der Wohnungstür ein Abonnement aufschwatzt, das Sie eigentlich gar nicht haben wollen, können Sie den Vertrag rückgängig machen.

Fernabsatzverträge sind Verträge, die über das Internet, per Telefon oder durch Bestellung aus einem Katalog abgeschlossen wurden.

Ausgeübt werden kann das Widerrufsrecht, indem man die gekaufte Ware ganz einfach zurückschickt. Geht das nicht – zum Beispiel bei einem Zeitschriftenabonnement – kann man dem Unternehmen einfach schreiben, dass man die Bestellung zurücknimmt. Begründen muss man die Rückabwicklung nicht, und man muss für den Widerruf auch keine bestimmte Form einhalten.

Aber: „Der Verbraucher hat [...] Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist “ – so der Wortlauf des Gesetzes. Gekaufte Ware darf also vom Käufer nicht beschädigt worden sein. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie zum Beispiel Datenträger erst gar nicht entsiegeln.

Wichtig ist zudem, dass die gesetzlich vorgegebene Frist eingehalten wird; sie beträgt normalerweise zwei Wochen, beginnt allerdings nicht unbedingt, wenn man den Kaufvertrag geschlossen hat, sondern erst dann, wenn man eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat und die Ware eingetroffen ist. Wurde man über die Möglichkeit des Widerrufs gar nicht informiert, kann man vom Kauf unbefristet zurücktreten. Erfolgte die Belehrung erst nach dem Kauf, verlängert sich die Frist von zwei auf vier Wochen. War die Belehrung fehlerhaft, endet das Widerrufsrecht erst nach sechs Monaten.

Es genügt nicht, wenn der Verkäufer auf das Widerrufsrecht irgendwo auf der Webseite hinweist. Vielmehr muss die Belehrung schriftlich dauerhaft beim Kunden vorliegen und Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Ware zurückgeschickt werden kann bzw. an den der Widerruf gerichtet werden muss. Außerdem muss sie einen Hinweis darauf enthalten, wann die Frist beginnt und wie lange sie dauert.

Die Kosten für den Rücktransport hat in der Regel der Verkäufer zu tragen, es sei denn, die Ware kostet weniger als 40 Euro oder sie wurde noch nicht bezahlt. Soll in diesen Fällen der Käufer die Kosten für das Zurücksenden übernehmen, muss dies schriftlich vereinbart worden sein – entweder im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Kann die Ware nicht als Paket zurückgeschickt werden, muss sie der Verkäufer abholen.

Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht für übers Internet oder telefonisch gebuchte Reisen und Hotelzimmer, Flüge oder Bahnfahrten. Und es gilt auch nicht für den Kauf von maßgeschneiderten Anfertigungen. Wenn Sie sich also ein Kostüm nähen oder einen Einbauschrank schreinern lassen, müssen Sie die Werke abnehmen, wenn es nichts zu beanstanden gibt.

Stand: September 2010
Bild: aboutpixel.de / Kasse Kaufhof © Marcus Neuhardt