Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind eigentlich dasselbe: eine
Verbrauchssteuer, die – vereinfacht gesagt – grundsätzlich anfällt, wenn
etwas verkauft wird, wobei der Begriff „Mehrwertsteuer“ eher im
geschäftlichen Alltag und der Begriff „Umsatzsteuer“ im Zusammenhang mit
dem Finanzamt verwendet wird. Jedenfalls muss immer dann, wenn eine
Dienstleistung oder eine Ware den Besitzer wechselt, Mehrwert- bzw.
Umsatzsteuer bezahlt werden. Derzeit sind es in der Regel 19 Prozent.
Für einige Warengruppen wie zum Beispiel Lebensmittel oder
Druckerzeugnisse gilt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von sieben
Prozent.
Zu zahlen hat die Mehrwert- oder Umsatzsteuer immer der Endverbraucher.
Zur Erläuterung ein Beispiel: Landwirt Wilfried Bauer verkauft sein
Getreide an die Mühle von Hans Müller. Auf den eigentlichen Preis des
Getreides muss er die Mehrwertsteuer aufschlagen. Hans Müller verkauft
sein Mehl weiter an Ernst Bäcker, der daraus leckeres Brot fertigt. Auch
Hans Müller muss seine eigentliche Rechnung für sein Mehl um die
Mehrwertsteuer erhöhen. Ernst Bäcker verkauft sein Brot wiederum an Otto
Normalverbraucher – und muss ebenso auf den eigentlichen Wert des Brotes
die Mehrwertsteuer addieren. Folglich würde die Steuer mehrmals bezahlt.
Damit dies nicht geschieht, leiten die Unternehmen zwar jeweils die
Umsatzsteuer, die sie eingenommen haben, an das Finanzamt weiter – sie
ziehen aber vorher die Umsatzsteuer, die sie bezahlt haben, von der
Summe ab (Vorsteuerabzug). Und so zahlt schließlich nur der letzte in
der Kette die Mehrwertsteuer – in diesem Fall Otto Normalverbraucher.

Die UmsatzsatzsteuervoranmeldungAbgeführt werden muss die
Steuer bis spätestens zehn Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres:
Es muss eine Voranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden
(elektronisch), in der die selbst berechnete Steuer für das vergangene
Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) genannt wird. Der Betrag
muss dann an das Finanzamt abgeführt werden. Größere Unternehmer müssen
sich monatlich melden – ebenso wie Existenzgründer in den ersten beiden
Jahren. War die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt
nicht höher als 512 Euro, kann das Finanzamt das Unternehmen von der
Abgabe der Voranmeldung befreien. Die Umsatzsteuer ist dann erst mit der
Jahreserklärung zu entrichten.
Grundsätzlich gilt: Bei der Berechnung der Umsatzsteuer kommt es nicht
darauf an, welche Rechnungen des Unternehmens im entsprechenden Zeitraum
bezahlt wurden, sondern welche das Unternehmen gestellt hat – für all
diese muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt weitergeleitet werden
(Soll-Versteuerung). Nur in Ausnahmefällen und auf Antrag ist eine
Ist-Versteuerung möglich – zum Beispiel bei freien Berufen oder bei
nicht buchführungspflichtigen Unternehmen.
Das bedeutet: Unser Müller aus dem obigen Beispiel muss die in seiner
Rechnung an den Bäcker enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt
abführen, auch wenn dieser die Rechnung noch gar nicht beglichen hat.
Vorher darf er aber die Umsatzsteuer abziehen, die in der Rechnung des
Landwirts enthalten war.
Was ist eine USt-IdNr.?Wer Umsatzsteuer abführen muss,
braucht dazu eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sie
kann beim Bundeszentralamt für Steuern online beantragt werden
(www.bzst.de). Vorher muss man sich allerdings bei seinem zuständigen
deutschen Finanzamt erfassen und sich eine Steuernummer zuteilen lassen.
Regelung für KleinunternehmerUm Kleinunternehmer von
diesem bürokratischen Aufwand zu entlasten, hat der Gesetzgeber
festgelegt, dass sie von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn ihr
Gesamtumsatz im letzten Jahr unter 17.500 Euro lag und im folgenden Jahr
ein Umsatz von unter 50.000 Euro erwartet wird. In diesem Fall müssen
sie ihren Kunden keine Umsatz- oder Mehrwertsteuer berechnen – und
entsprechend auch keine an das Finanzamt abführen.
Der Vorteil ist also der geringere Aufwand. Der Nachteil: Wer keine
Umsatzsteuer abführt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen und
bleibt folglich auf der Umsatzsteuer, die er für seine Einkäufe bezahlen
musste, sitzen.
Wer einen hohen Wareneinsatz hat oder größere Investitionen plant, für
den kann es sich also lohnen, freiwillig Mehrwertsteuer zu berechnen und
abzuführen. Dazu kommt: Unternehmen, die bei ihren Rechnungen keine
Mehrwertsteuer anführen, outen sich gegenüber ihren Kunden als kleine
„Klitsche“ – und das kann von Nachteil sein. Der Wechsel in die
Umsatzsteuer muss am Anfang eines Jahres vorgenommen werden – und man
legt sich mit diesem Schritt auf die nächsten fünf Jahre fest.
Stand: Februar 2008
Bildquelle: Pixelio