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Umsatzsteuer


Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind eigentlich dasselbe: eine Verbrauchssteuer, die – vereinfacht gesagt – grundsätzlich anfällt, wenn etwas verkauft wird, wobei der Begriff „Mehrwertsteuer“ eher im geschäftlichen Alltag und der Begriff „Umsatzsteuer“ im Zusammenhang mit dem Finanzamt verwendet wird. Jedenfalls muss immer dann, wenn eine Dienstleistung oder eine Ware den Besitzer wechselt, Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer bezahlt werden. Derzeit sind es in der Regel 19 Prozent. Für einige Warengruppen wie zum Beispiel Lebensmittel oder Druckerzeugnisse gilt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

Zu zahlen hat die Mehrwert- oder Umsatzsteuer immer der Endverbraucher. Zur Erläuterung ein Beispiel: Landwirt Wilfried Bauer verkauft sein Getreide an die Mühle von Hans Müller. Auf den eigentlichen Preis des Getreides muss er die Mehrwertsteuer aufschlagen. Hans Müller verkauft sein Mehl weiter an Ernst Bäcker, der daraus leckeres Brot fertigt. Auch Hans Müller muss seine eigentliche Rechnung für sein Mehl um die Mehrwertsteuer erhöhen. Ernst Bäcker verkauft sein Brot wiederum an Otto Normalverbraucher – und muss ebenso auf den eigentlichen Wert des Brotes die Mehrwertsteuer addieren. Folglich würde die Steuer mehrmals bezahlt. Damit dies nicht geschieht, leiten die Unternehmen zwar jeweils die Umsatzsteuer, die sie eingenommen haben, an das Finanzamt weiter – sie ziehen aber vorher die Umsatzsteuer, die sie bezahlt haben, von der Summe ab (Vorsteuerabzug). Und so zahlt schließlich nur der letzte in der Kette die Mehrwertsteuer – in diesem Fall Otto Normalverbraucher.
 


















Die Umsatzsatzsteuervoranmeldung
Abgeführt werden muss die Steuer bis spätestens zehn Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres: Es muss eine Voranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden (elektronisch), in der die selbst berechnete Steuer für das vergangene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) genannt wird. Der Betrag muss dann an das Finanzamt abgeführt werden. Größere Unternehmer müssen sich monatlich melden – ebenso wie Existenzgründer in den ersten beiden Jahren. War die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt nicht höher als 512 Euro, kann das Finanzamt das Unternehmen von der Abgabe der Voranmeldung befreien. Die Umsatzsteuer ist dann erst mit der Jahreserklärung zu entrichten.

Grundsätzlich gilt: Bei der Berechnung der Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, welche Rechnungen des Unternehmens im entsprechenden Zeitraum bezahlt wurden, sondern welche das Unternehmen gestellt hat – für all diese muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt weitergeleitet werden (Soll-Versteuerung). Nur in Ausnahmefällen und auf Antrag ist eine Ist-Versteuerung möglich – zum Beispiel bei freien Berufen oder bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen.

Das bedeutet: Unser Müller aus dem obigen Beispiel muss die in seiner Rechnung an den Bäcker enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, auch wenn dieser die Rechnung noch gar nicht beglichen hat. Vorher darf er aber die Umsatzsteuer abziehen, die in der Rechnung des Landwirts enthalten war.

Was ist eine USt-IdNr.?
Wer Umsatzsteuer abführen muss, braucht dazu eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sie kann beim Bundeszentralamt für Steuern online beantragt werden (www.bzst.de). Vorher muss man sich allerdings bei seinem zuständigen deutschen Finanzamt erfassen und sich eine Steuernummer zuteilen lassen.
 
Regelung für Kleinunternehmer
Um Kleinunternehmer von diesem bürokratischen Aufwand zu entlasten, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sie von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn ihr Gesamtumsatz im letzten Jahr unter 17.500 Euro lag und im folgenden Jahr ein Umsatz von unter 50.000 Euro erwartet wird. In diesem Fall müssen sie ihren Kunden keine Umsatz- oder Mehrwertsteuer berechnen – und entsprechend auch keine an das Finanzamt abführen.

Der Vorteil ist also der geringere Aufwand. Der Nachteil: Wer keine Umsatzsteuer abführt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen und bleibt folglich auf der Umsatzsteuer, die er für seine Einkäufe bezahlen musste, sitzen.

Wer einen hohen Wareneinsatz hat oder größere Investitionen plant, für den kann es sich also lohnen, freiwillig Mehrwertsteuer zu berechnen und abzuführen. Dazu kommt: Unternehmen, die bei ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer anführen, outen sich gegenüber ihren Kunden als kleine „Klitsche“ – und das kann von Nachteil sein. Der Wechsel in die Umsatzsteuer muss am Anfang eines Jahres vorgenommen werden – und man legt sich mit diesem Schritt auf die nächsten fünf Jahre fest.

Stand: Februar 2008
Bildquelle: Pixelio