Themen

 
Deutschlands beste/r Sekretär/in

 
Downloads, Newsletter

 

Überbrückungsgeld


Wem der Verlust seines Jobs droht oder wer bereits arbeitslos ist, der kann sich entweder auf die Suche nach einer neuen Anstellung machen – oder den Sprung in die Selbständigkeit wagen. Weil in den ersten Monaten noch keine Einnahmen zu erwarten sind, man aber trotzdem Geld zum Leben braucht, bietet der Staat verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung.

Selbständigkeit ist allerdings nur dann eine Alternative, wenn man über eine gute Geschäftsidee und das entsprechende Know-how verfügt. Denn erstens sind Anfangsinvestitionen notwendig und zweitens werden die Zuschüsse nicht ewig gezahlt. Die Unternehmung muss also früher oder später Gewinn abwerfen – sonst droht die Pleite und ein Berg von Schulden.

Überbrückungsgeld wird durch Gründungszuschuss ersetzt

Bis zum 31. Juli 2006 konnte man bei der Agentur für Arbeit als Starthilfe in die Selbständigkeit Überbrückungsgeld beantragen oder eine staatlich subventionierte Ich-AG gründen. Seit dem 1. August werden diese Förderinstrumente durch den Gründungszuschuss abgelöst.

Bei bereits laufenden Förderungen ändert sich nichts, das Überbrückungsgeld wird weiter nach den bisher geltenden Kriterien ausgezahlt. Ansonsten hat nur noch der eine Chance auf Überbrückungsgeld, der seinen Antrag bis zum 31. Juli gestellt hat. Einzige Ausnahme: Wer seine Selbständigkeit schon unter den Bedingungen des Überbrückungsgeld vorbereitet und keinen Anspruch auf den neuen Gründungszuschuss hat, kann bis zum 31. Oktober 2006 einen Antrag auf Überbrückungsgeld stellen.
 
















Fördervoraussetzungen

Anspruch auf Überbrückungsgeld hat ein Existenzgründer im Prinzip dann, wenn er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und in engem zeitlichen Zusammenhang Arbeitslosengeld bezogen hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt war. Es wird sechs Monate lang in gleicher Höhe, plus pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge, gezahlt.

Vorher muss allerdings eine fachkundige Stelle – wie zum Beispiel die IHK oder die Handwerkskammer – die Pläne begutachten und bestätigen, dass Aussicht auf Erfolg besteht.

Früber hatte man auch dann Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn man gekündigt oder einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hatte. Diese Bestimmung wurde zum 17. Juni 2005 abgeschafft. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst aufgibt und dadurch seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, erhält also auch dann kein Überbrückungsgeld, wenn er sofort eine selbständige Existenz gründet.

Stand: August 2006

Bildquelle: snygo.com