Wem der Verlust seines Jobs droht oder wer bereits arbeitslos ist, der
kann sich entweder auf die Suche nach einer neuen Anstellung machen –
oder den Sprung in die Selbständigkeit wagen. Weil in den ersten Monaten
noch keine Einnahmen zu erwarten sind, man aber trotzdem Geld zum Leben
braucht, bietet der Staat verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung.
Selbständigkeit ist allerdings nur dann eine Alternative, wenn man über
eine gute Geschäftsidee und das entsprechende Know-how verfügt. Denn
erstens sind Anfangsinvestitionen notwendig und zweitens werden die
Zuschüsse nicht ewig gezahlt. Die Unternehmung muss also früher oder
später Gewinn abwerfen – sonst droht die Pleite und ein Berg von
Schulden.
Überbrückungsgeld wird durch Gründungszuschuss ersetzt
Bis zum 31. Juli 2006 konnte man bei der Agentur für Arbeit als
Starthilfe in die Selbständigkeit Überbrückungsgeld beantragen oder eine
staatlich subventionierte Ich-AG gründen. Seit dem 1. August werden
diese Förderinstrumente durch den Gründungszuschuss abgelöst.
Bei bereits laufenden Förderungen ändert sich nichts, das
Überbrückungsgeld wird weiter nach den bisher geltenden Kriterien
ausgezahlt. Ansonsten hat nur noch der eine Chance auf
Überbrückungsgeld, der seinen Antrag bis zum 31. Juli gestellt hat.
Einzige Ausnahme: Wer seine Selbständigkeit schon unter den Bedingungen
des Überbrückungsgeld vorbereitet und keinen Anspruch auf den neuen
Gründungszuschuss hat, kann bis zum 31. Oktober 2006 einen Antrag auf
Überbrückungsgeld stellen.
Fördervoraussetzungen
Anspruch auf Überbrückungsgeld hat ein Existenzgründer im Prinzip dann,
wenn er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und in engem zeitlichen
Zusammenhang Arbeitslosengeld bezogen hat oder in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt war. Es wird sechs Monate lang
in gleicher Höhe, plus pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge,
gezahlt.
Vorher muss allerdings eine fachkundige Stelle – wie zum Beispiel die
IHK oder die Handwerkskammer – die Pläne begutachten und bestätigen,
dass Aussicht auf Erfolg besteht.
Früber hatte man auch dann Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn man
gekündigt oder einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hatte. Diese
Bestimmung wurde zum 17. Juni 2005 abgeschafft. Wer sein
Arbeitsverhältnis selbst aufgibt und dadurch seine Arbeitslosigkeit
herbeiführt, erhält also auch dann kein Überbrückungsgeld, wenn er
sofort eine selbständige Existenz gründet.
Stand: August 2006
Bildquelle: snygo.com