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Teilzeitarbeit


Ob es wegen des Nachwuchses oder pflegebedürftiger Familienangehöriger nicht anders geht. Oder ob man es nicht anders will, weil man sich mehr Zeit für Hobbys oder Ehrenämter wünscht: In manchen Lebenssituationen ist Teilzeitarbeit die Lösung, um Beruf und Privates unter einen Hut zu bringen.

Doch geht das überhaupt so einfach? Kann man für eine bestimmte Zeit die Arbeitszeit reduzieren – und sie dann später wieder aufstocken?

Mit dem Teilzeitgesetz, das seit dem 1. Januar 2001 gilt, wollte der Gesetzgeber mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen sowie die Familie und die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern. Diese Ziele sollen erstens erreicht werden, indem den Arbeitnehmern weitgehendere Recht eingeräumt werden, in Teilzeit zu arbeiten, und zweitens, indem Teilzeitarbeitende besser vor Diskriminierung geschützt werden.

Ihr Recht auf Teilzeit
Das Gesetz definiert einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit – jedenfalls unter bestimmten Bedingungen:
•Sie müssen länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sein
•und Ihr Arbeitgeber muss 15 oder mehr Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.
•Der Antrag auf Teilzeit muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der reduzierten Arbeitszeit schriftlich oder mündlich gestellt werden
•und einen Vorschlag zur Arbeitszeitverteilung enthalten.

Das gilt auch, wenn Sie sich gerade in der Elternzeit befinden. Die Betreuung von Kindern kann natürlich ein Grund sein, weshalb Sie Teilzeit arbeiten wollen – muss aber nicht. Sie brauchen überhaupt keine Gründe anzugeben.
 
















Der Arbeitgeber kann Ihren Wunsch auf Teilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen – das können zum Beispiel erhebliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb sein. Wenn sich für Ihren Chef die Arbeitszeitverteilung später als unzumutbar erweist, kann er sie ändern. Allerdings ist auch das nur möglich, wenn er gewichtige Gründe angibt.

Auf der einen Seite ist also eine Ablehnung Ihres Wunsches ohne wichtigen Grund nicht möglich. Auf der anderen Seite wiederum können Sie als Arbeitnehmer eine Änderung Ihrer Arbeitszeit höchstens alle zwei Jahre beantragen. Und Sie können Ihrem Chef Ihre künftigen Arbeitszeiten auch nicht einfach diktieren, sondern müssen sich mit ihm auf ein für beide Seiten vertretbares Modell verständigen. Das Gesetz setzt darauf, dass Teilzeitarbeit in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart wird und dabei die Belange des Betriebes und des Mitarbeiters beachtet werden.

Sie möchten nach einiger Zeit wieder mehr oder sogar Vollzeit arbeiten? Darauf haben Sie zwar leider keinen Anspruch, man muss Sie aber bei der Besetzung von freien Stellen bevorzugt berücksichtigen – jedenfalls bei gleicher Eignung und wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Kollegen dagegen sprechen. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die in Teilzeit oder aus der Teilzeit zurück in eine volle Stelle wechseln wollen, sogar über entsprechende freie Plätze informieren. Und übrigens müssen alle Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn sie sich dafür eignen.

Bleibt die Frage, ob Sie vom niedrigeren Gehalt als logische Folge einer reduzierten Stelle überhaupt leben können. Das können Sie mit dem Teilzeitrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales leicht ausrechnen.
 
Ihr Recht auf Gleichbehandlung
Grundsätzlich gilt: Gesetze und Vorschriften, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schützen, gelten auch für diejenigen, die keinen vollen Job haben. Ihr Arbeitgeber darf Sie „zur Strafe“ nicht schlechter behandeln als Ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Und der Wunsch, die monatliche Arbeitszeit zu verringern, ist auch kein Kündigungsgrund.

Falls Ihr Arbeitgeber seinen Beschäftigten freiwillige Soziallleistungen gewährt, so haben Sie auch als Teilzeitkraft grundsätzlich Anspruch darauf – genauso wie auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und selbstverständlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen auch nicht einfach verweigern, an Aus- und Weiterbildungsprogrammen teilzunehmen „weil Sie ja ohnehin kaum da sind“. Er muss schon dringende betriebliche Gründe anführen.

Wer an allen Arbeitstagen der Woche in Teilzeit arbeitet, dem stehen genauso viele Urlaubstage zu wie seinen vollzeitbeschäftigten Kollegen Wenn Sie nicht an allen Arbeitstagen arbeiten, sollten Sie den Taschenrechner zücken – denn Ihr Urlaub berechnet sich dann wie folgt: Die Gesamtdauer bei Vollzeit (zum Beispiel 30 Tage) wird durch die Anzahl der normalerweise üblichen wöchentlichen Arbeitstage (zum Beispiel fünf) geteilt. Diese Zahl multiplizieren Sie dann mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, an denen Sie arbeiten.

Es darf zwar nicht sein, dass Sie nur für einen Teilzeitjob bezahlt werden, aber Vollzeit arbeiten, weil Sie das gleiche Arbeitspensum wie vorher zu bewältigen haben – dennoch können auch bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des Üblichen Überstunden anfallen.
 
Wie ist eigentlich „Teilzeit“?
Als Teilzeit wird schlicht und einfach eine Arbeitszeit bezeichnet, die kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers ist. Insofern sind auch geringfügige Beschäftigungen beziehungsweise Mini-Jobs (bis 400 Euro) und Jobs, die zwischen 401 und 800 Euro liegen Teilzeitjobs.

Wie man die reduzierte Arbeitszeit über die Woche oder aufs Jahr verteilt, dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Wirtschaftsministerium führt folgende Modelle auf:

Teilzeit classic und Teilzeit Classic Vario: Die Arbeitszeit wird täglich reduziert bzw. auf zwei bis fünf Arbeitstage verteilt.

Jobsharing: Zwei Arbeitnehmer teilen sich eine Stelle – und organisieren die Aufgabenverteilung in eigener Verantwortung.

Teilzeit Invest: Bei dieser „unsichtbaren“ Teilzeit arbeitet man wie gehabt, wird jedoch nur für Teilzeit bezahlt. Man investiert also in die Zukunft und kann sich dann eine längere Auszeit oder ein Sabbatical ermöglichen.

Teilzeit Team: Der Arbeitgeber gibt nur einen Zeitrahmen vor und die Teammitglieder legen ihre jeweiligen Arbeitszeiten selbst fest.

Teilzeit Saison: Man arbeitet in der Hochsaison voll und ansonsten weniger oder gar nicht. Bezahlt wird das ganze Jahr das gleiche Grundgehalt.

Teilzeit Home: Gearbeitet wird von zu Hause aus zu vereinbarten Zeiten.

Altersteilzeit: Für den flexiblen Übergang in den Ruhestand gibt es besondere rechtliche Regelungen, die im Altersteilzeitgesetz definiert sind.

Stand: Februar 2008
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