Ob es wegen des Nachwuchses oder pflegebedürftiger Familienangehöriger
nicht anders geht. Oder ob man es nicht anders will, weil man sich mehr
Zeit für Hobbys oder Ehrenämter wünscht: In manchen Lebenssituationen
ist Teilzeitarbeit die Lösung, um Beruf und Privates unter einen Hut zu
bringen.
Doch geht das überhaupt so einfach? Kann man für eine bestimmte Zeit die
Arbeitszeit reduzieren – und sie dann später wieder aufstocken?
Mit dem Teilzeitgesetz, das seit dem 1. Januar 2001 gilt, wollte der
Gesetzgeber mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen
sowie die Familie und die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern.
Diese Ziele sollen erstens erreicht werden, indem den Arbeitnehmern
weitgehendere Recht eingeräumt werden, in Teilzeit zu arbeiten, und
zweitens, indem Teilzeitarbeitende besser vor Diskriminierung geschützt
werden.
Ihr Recht auf TeilzeitDas Gesetz definiert einen
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit – jedenfalls unter bestimmten
Bedingungen:
•Sie müssen länger als sechs Monate bei Ihrem
Arbeitgeber angestellt sein
•und Ihr Arbeitgeber muss 15 oder mehr
Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.
•Der Antrag auf
Teilzeit muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der reduzierten
Arbeitszeit schriftlich oder mündlich gestellt werden
•und einen
Vorschlag zur Arbeitszeitverteilung enthalten.
Das gilt auch, wenn Sie sich gerade in der Elternzeit befinden. Die
Betreuung von Kindern kann natürlich ein Grund sein, weshalb Sie
Teilzeit arbeiten wollen – muss aber nicht. Sie brauchen überhaupt keine
Gründe anzugeben.
Der Arbeitgeber kann Ihren Wunsch auf Teilzeit nur ablehnen, wenn
betriebliche Gründe dem entgegenstehen – das können zum Beispiel
erhebliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im
Betrieb sein. Wenn sich für Ihren Chef die Arbeitszeitverteilung später
als unzumutbar erweist, kann er sie ändern. Allerdings ist auch das nur
möglich, wenn er gewichtige Gründe angibt.
Auf der einen Seite ist also eine Ablehnung Ihres Wunsches ohne
wichtigen Grund nicht möglich. Auf der anderen Seite wiederum können Sie
als Arbeitnehmer eine Änderung Ihrer Arbeitszeit höchstens alle zwei
Jahre beantragen. Und Sie können Ihrem Chef Ihre künftigen Arbeitszeiten
auch nicht einfach diktieren, sondern müssen sich mit ihm auf ein für
beide Seiten vertretbares Modell verständigen. Das Gesetz setzt darauf,
dass Teilzeitarbeit in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart wird und
dabei die Belange des Betriebes und des Mitarbeiters beachtet werden.
Sie möchten nach einiger Zeit wieder mehr oder sogar Vollzeit arbeiten?
Darauf haben Sie zwar leider keinen Anspruch, man muss Sie aber bei der
Besetzung von freien Stellen bevorzugt berücksichtigen – jedenfalls bei
gleicher Eignung und wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Kollegen dagegen
sprechen. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die in Teilzeit oder aus der
Teilzeit zurück in eine volle Stelle wechseln wollen, sogar über
entsprechende freie Plätze informieren. Und übrigens müssen alle
Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn
sie sich dafür eignen.
Bleibt die Frage, ob Sie vom niedrigeren Gehalt als logische Folge einer
reduzierten Stelle überhaupt leben können. Das können Sie mit dem
Teilzeitrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales leicht
ausrechnen.
Ihr Recht auf GleichbehandlungGrundsätzlich gilt: Gesetze und
Vorschriften, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schützen, gelten
auch für diejenigen, die keinen vollen Job haben. Ihr Arbeitgeber darf
Sie „zur Strafe“ nicht schlechter behandeln als Ihre in Vollzeit
beschäftigten Kollegen. Und der Wunsch, die monatliche Arbeitszeit zu
verringern, ist auch kein Kündigungsgrund.
Falls Ihr Arbeitgeber seinen Beschäftigten freiwillige Soziallleistungen
gewährt, so haben Sie auch als Teilzeitkraft grundsätzlich Anspruch
darauf – genauso wie auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Leistungen aus
der betrieblichen Altersversorgung und selbstverständlich
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen auch nicht einfach verweigern, an Aus- und
Weiterbildungsprogrammen teilzunehmen „weil Sie ja ohnehin kaum da
sind“. Er muss schon dringende betriebliche Gründe anführen.
Wer an allen Arbeitstagen der Woche in Teilzeit arbeitet, dem stehen
genauso viele Urlaubstage zu wie seinen vollzeitbeschäftigten Kollegen
Wenn Sie nicht an allen Arbeitstagen arbeiten, sollten Sie den
Taschenrechner zücken – denn Ihr Urlaub berechnet sich dann wie folgt:
Die Gesamtdauer bei Vollzeit (zum Beispiel 30 Tage) wird durch die
Anzahl der normalerweise üblichen wöchentlichen Arbeitstage (zum
Beispiel fünf) geteilt. Diese Zahl multiplizieren Sie dann mit der
Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, an denen Sie arbeiten.
Es darf zwar nicht sein, dass Sie nur für einen Teilzeitjob bezahlt
werden, aber Vollzeit arbeiten, weil Sie das gleiche Arbeitspensum wie
vorher zu bewältigen haben – dennoch können auch bei
Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des Üblichen Überstunden anfallen.
Wie ist eigentlich „Teilzeit“?Als Teilzeit wird
schlicht und einfach eine Arbeitszeit bezeichnet, die kürzer als die
eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers ist. Insofern sind auch
geringfügige Beschäftigungen beziehungsweise Mini-Jobs (bis 400 Euro)
und Jobs, die zwischen 401 und 800 Euro liegen Teilzeitjobs.
Wie man die reduzierte Arbeitszeit über die Woche oder aufs Jahr
verteilt, dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das
Wirtschaftsministerium führt folgende Modelle auf:
Teilzeit classic und Teilzeit Classic Vario: Die Arbeitszeit wird
täglich reduziert bzw. auf zwei bis fünf Arbeitstage verteilt.
Jobsharing: Zwei Arbeitnehmer teilen sich eine Stelle – und
organisieren die Aufgabenverteilung in eigener Verantwortung.
Teilzeit Invest: Bei dieser „unsichtbaren“ Teilzeit arbeitet man
wie gehabt, wird jedoch nur für Teilzeit bezahlt. Man investiert also in
die Zukunft und kann sich dann eine längere Auszeit oder ein Sabbatical
ermöglichen.
Teilzeit Team: Der Arbeitgeber gibt nur einen Zeitrahmen vor und
die Teammitglieder legen ihre jeweiligen Arbeitszeiten selbst fest.
Teilzeit Saison: Man arbeitet in der Hochsaison voll und
ansonsten weniger oder gar nicht. Bezahlt wird das ganze Jahr das
gleiche Grundgehalt.
Teilzeit Home: Gearbeitet wird von zu Hause aus zu vereinbarten
Zeiten.
Altersteilzeit: Für den flexiblen Übergang in den Ruhestand gibt
es besondere rechtliche Regelungen, die im Altersteilzeitgesetz
definiert sind.
Stand: Februar 2008
Bildquelle: www.aboutpixel.de