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Sonderurlaub

 

Ansprüche auf bezahlten Sonderurlaub werden vor allem in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Entsprechende Vereinbarungen können aber auch im Arbeitsvertrag getroffen werden. Ansonsten greifen die gesetzlichen Vorschriften.

Bestimmte Formen des Sonderurlaubs hat der Gesetzgeber ganz ausdrücklich geregelt, zum Beispiel:
- Sonderurlaub für Schwangere und Wöchnerinnen
- Erziehungsurlaub
- Freie Tage, wenn die Kinder krank sind
- Freistellung von Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule
- Freistellung von Betriebs- und Personalratsmitgliedern oder Vertrauensleuten
- Bildungsurlaub – außer in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen
- Sonderurlaub für ehrenamtliche Tätigkeiten – also für Jugendleiter. Auch hier gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen.

Ansonsten ist der Sonderurlaub – wie es der Name schon sagt – außergewöhnlichen Lebenssituationen oder Härte- bzw. Notfällen vorbehalten.

Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Mitarbeiter bezahlt freigestellt werden, wenn er
- für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
- ohne eigenes Verschulden
- durch einen in seiner Person liegenden Grund
seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Dass diese Regelung interpretationsbedürftig ist, liegt auf der Hand. Vor allem der erste Punkt lässt Spielräume zu. Was „verhältnismäßig nicht erheblich“ ist, wird oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht.

Hochzeit, Umzug, Todesfall
Da der Sonderurlaub meistens – wie bereits erwähnt – tariflich bzw. betrieblich geregelt wird, kann seine mögliche Dauer von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Gibt es keine derartigen Festlegungen, bewegt man sich in einer Grauzone. Die folgenden Angaben berufen sich auf die bisherige Rechtsprechung und können als Orientierung dienen:
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Wer heiratet, darf in der Regel zwei Tage Sonderurlaub in die Planungen einbeziehen. Liegt die Hochzeit ein Weilchen zurück und man ist schon bei der Silberhochzeit angelangt, kann man sich über einen Tag Sonderurlaub freuen. Das gilt auch für die Hochzeit von Geschwistern oder Kindern und für die Goldene Hochzeit der Eltern oder Schwiegereltern.

Frisch gebackene Väter – die Mütter sind ja zu diesem Zeitpunkt ohnehin in Mutterschaftsurlaub – dürfen für die Geburt einen Tag Sonderurlaub nehmen.

Auch der eigene Umzug fällt unter die Regelung Sonderurlaub. Hier darf man mit ein bis zwei Tagen Extra-Urlaub rechnen – wenn das nicht reicht, muss man auf den Jahresurlaub zurückgreifen.

Nicht zuletzt allerdings ist der Sonderurlaub für traurige Anlässe gedacht – Krankheiten des Ehegatten bzw. der Eltern oder Todesfälle in der Familie. Dabei geht man am besten von folgender Regel aus: Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto länger wird Sonderurlaub gewährt – allerdings selten mehr als drei Tage. Wer auch danach nicht arbeitsfähig ist, muss versuchen, unbezahlt frei zu bekommen – wofür man in der Regel auf Verständnis stoßen wird – oder sich vom Arzt die Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) bescheinigen lassen.

Betriebliche Übung
Unter Umständen kann man sich bei der Beantragung von Sonderurlaub auch auf eine „betriebliche Übung" beziehen. Wenn im Unternehmen in bestimmten Fällen schon seit Jahren bezahlter Sonderurlaub gewährt wird, kann sich der Arbeitnehmer auf dieses „Gewohnheitsrecht“ berufen.

Erteilt ein Arbeitgeber ohne rechtliche Basis nur auf Wunsch des Arbeitnehmers Sonderurlaub – zum Beispiel zur Einschulung des Kindes – so muss er hierfür keine Lohnfortzahlung leisten.

Stand: September 2004
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