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Schwerbehinderte

 

Schwerbehinderte ins Berufsleben zu integrieren, ist das Ziel der Ausgleichsabgabe, oft auch Schwerbehindertenabgabe genannt. Unternehmen müssen sie entrichten, wenn sie nicht die gesetzlich vorgegebene Zahl an Schwerbehinderten beschäftigen. Als Schwerbehinderung gilt ein Behindertengrad von mindestens 50 Prozent.

Ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern müssen mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Schwerbehinderte Frauen haben Vorrang. Wird die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, muss für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Mit dieser Abgabe werden Unternehmen unterstützt, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einrichten.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich:
• 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote zwischen drei und fünf Prozent
• 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote zwischen zwei und drei Prozent
• 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote von unter zwei Prozent

Für kleinere Betriebe gibt es allerdings Erleichterungen: Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen oder monatlich 105 Euro bezahlen. Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte einstellen. Beschäftigen sie nur einen, fällt eine Ausgleichsabgabe von 105 Euro an, beschäftigen sie keinen, sind monatlich 180 Euro Ausgleichsabgabe fällig.
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Auftragsvergabe an Behindertenwerkstätten reduziert Ausgleichsabgabe
Wer Behindertenwerkstätten Aufträge erteilt, kann bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten auf eine zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Dies ist vielen Unternehmen nicht bekannt. Oft gibt es auch Probleme bei der Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen: Der Einkauf beauftragt eine Behindertenwerkstatt, die Personalabteilung weiß nichts davon – und so merkt niemand, dass man eigentlich Geld sparen könnte.

Meldepflicht
Jedes Jahr muss vor dem 1. April unaufgefordert eine Liste mit den Namen der schwerbehinderten Beschäftigten eingereicht werden. Außerdem muss die Ausgleichsabgabe berechnet und an das Integrationsamt überwiesen werden.

Diskriminierung verboten
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) verbietet die Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei der Einstellung und der beruflichen Karriere. Wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass ein schwerbehinderter Bewerber nicht wegen seiner Behinderung unberücksichtigt blieb (Umkehr der Beweislast), hat der Schwerbehinderte zwar kein Anrecht auf eine Einstellung, aber auf Schadensersatz.

Behinderungsgerechte Arbeit
Schwerbehinderte Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Beschäftigung, die es ihnen ermöglicht, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll zu verwerten und weiterentwickeln. Außerdem müssen sie bei Maßnahmen, die ihre berufliche Integration unterstützen, bevorzugt berücksichtigt werden – jedenfalls soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mir unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Urlaub
Schwerbehinderte haben zusätzlich zum normalen Urlaub Anspruch auf eine weitere Arbeitswoche bezahlten Urlaub.

Kündigungsschutz
Schwerbehinderte sind nicht unkündbar – wie viele glauben. Sie stehen aber unter einem besonderen Kündigungsschutz, jedenfalls wenn sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Ganz egal, wie groß der Betrieb ist: Eine fristgemäße oder fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat.

Zuschüsse
Wer einen Arbeitsplatz für Schwerbehinderte schafft, kann mit finanzieller Unterstützung rechnen – zum Beispiel für eine behindertengerechte Ausstattung. Außerdem übernimmt das Arbeitsamt drei Jahre lang bis zu 70 Prozent der Lohnkosten. Wer einen Schwerbehinderten ausbildet, erhält sogar 80 Prozent der Lohnkosten und bekommt dafür zwei Pflichtarbeitsplätze anerkannt.

Das Integrationsamt
Das Integrationsamt ist nicht nur für die Ausgleichsabgabe, sondern auch für die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen zuständig. Es berät Behinderte und die Arbeitgeber. Nähere Informationen finden Sie im Internet.

Stand: August 2008