MutterschaftsgeldWährend der Schutzfristen sechs Wochen vor
und acht Wochen nach der Geburt bekommen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe
Ihres bisherigen Nettogehalts: maximal 13 Euro pro Tag von der
Krankenkasse und den Rest vom Arbeitgeber. Als Berechnungsbasis dient
das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate inklusive
Überstunden. Bei einem Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro zahlt die
Krankenkasse das gesamte Mutterschaftsgeld. Lag das Nettogehalt unter
300 Euro monatlich gibt‘s das Mutterschaftsgeld auch nur in der
entsprechenden Höhe.
Wer privat versichert ist, muss zwar auf Zahlungen seiner eigenen
Krankenkasse verzichten, bekommt dafür aber von der Mutterschaftstelle
des
Bundesversicherungsamtes eine
einmalige Zahlung in Höhe von bis zu 210 Euro. Das gleiche gilt für
geringfügig Beschäftigte (Minijobs).
ElterngeldDas Elterngeld ersetzt das bisherige
Erziehungsgeld. Ob Vater oder Mutter: Wer als Berufstätige(r) nach der
Geburt zu Hause bleibt, und sich um sein Kind kümmert, erhält seit dem
1. Januar 2007 für bis zu ein Jahr 67 Prozent des bisherigen
Nettogehalts – maximal jedoch 1.800 Euro. Bei Geringverdienern sowie bei
Mehrkindfamilien wird das Elterngeld aufgestockt. Nimmt auch der andere
Elternteil wegen der Betreuung des Kindes für mindestens zwei Monate
eine Auszeit, gibt’s für weitere zwei Monate Elterngeld – also für
insgesamt 14 Monate. Diese 14 Monate stehen auch Alleinerziehenden zu.
Wer sich monatlich nur mit der Hälfte des Elterngelds zufrieden gibt,
kann es dafür doppelt solange in Anspruch nehmen. Eine Teilzeittätigkeit
ist auch bei Bezug des Elterngeldes bis zu 30 Stunden in der Woche
möglich – dann erhält man nur 67 Prozent des entfallenden
Nettoeinkommens. Das Mutterschaftsgeld, das in den ersten acht Wochen
nach der Geburt bezahlt wird, wird auf das Elterngeld angerechnet. Wer
ausrechnen möchte, wie viel Elterngeld ihm zusteht, findet beim
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend einen
Elterngeldrechner.
ElternzeitNach der Geburt – oder nach einer Adoption –
besteht für beide Elternteile die Möglichkeit, drei Jahre nicht oder
weniger zu arbeiten und Elternzeit in Anspruch zu nehmen – in den ersten
Monaten bekommt man das Mutterschaft- bzw. Elterngeld, danach ist die
Elternzeit unbezahlt. Wenn beide Elternteile arbeiten, kann man sich in
der Elternzeit abwechseln oder die Zeit mit dem Kind gemeinsam erleben.
Den Beginn der Elternzeit kann man selbst wählen – Anspruch darauf
besteht allerdings nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des
Kindes. Es ist auch möglich, die Elternzeit in zwei Abschnitte
aufzuteilen. Eine weitere Aufteilung sowie die Verlegung von bis zu
zwölf Monaten der Elternzeit in die Zeit zwischen dem dritten und dem
achten Geburtstag des Kindes sind ebenfalls möglich – allerdings nur,
wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden pro
Woche möglich – in bestimmten Fällen haben Sie sogar Anspruch darauf. Ab
der Anmeldung der Elternzeit bzw. frühestens acht Wochen vor deren
Beginn ist eine Kündigung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
zulässig. Und nach Ablauf der Elternzeit haben Sie Anspruch darauf, auf
den alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren – mit
der gleichen Stundenzahl wie vor der Elternzeit, auch wenn Sie während
der Elternzeit Teilzeit gearbeitet haben.
Kindergeld, Betreuungskosten und KinderfreibetragAb der
Geburt bis mindestens zum 18. Geburtstag des Kindes bekommt man
Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Für Geringverdiener gibt’s
außerdem noch einen Kinderzuschlag. Beides muss bei der Familienkasse
der
Agentur für Arbeit
beantragt werden.
Kinderbetreuungskosten können bei einer Berufstätigkeit beider
Elternteile seit 2006 zu zwei Dritteln, pro Kind jedoch höchstens 4.000
Euro jährlich, von der Steuer abgesetzt werden – bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr. Für Alleinerziehende und Familien mit nur einem Einkommen
gelten besondere Regelungen. Alle Ausgaben für die Kinderbetreuung
müssen belegt werden.
Außerdem gibt es für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 5.808
Euro jährlich, der den Elternteilen je zur Hälfte zusteht und sich
steuermindernd auswirkt.
Stand: Januar 2008
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