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Schwangerschaft: die finanzielle Seite


Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bekommen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Nettogehalts: maximal 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse und den Rest vom Arbeitgeber. Als Berechnungsbasis dient das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate inklusive Überstunden. Bei einem Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro zahlt die Krankenkasse das gesamte Mutterschaftsgeld. Lag das Nettogehalt unter 300 Euro monatlich gibt‘s das Mutterschaftsgeld auch nur in der entsprechenden Höhe.

Wer privat versichert ist, muss zwar auf Zahlungen seiner eigenen Krankenkasse verzichten, bekommt dafür aber von der Mutterschaftstelle des Bundesversicherungsamtes eine einmalige Zahlung in Höhe von bis zu 210 Euro. Das gleiche gilt für geringfügig Beschäftigte (Minijobs).
 
















Elterngeld
Das Elterngeld ersetzt das bisherige Erziehungsgeld. Ob Vater oder Mutter: Wer als Berufstätige(r) nach der Geburt zu Hause bleibt, und sich um sein Kind kümmert, erhält seit dem 1. Januar 2007 für bis zu ein Jahr 67 Prozent des bisherigen Nettogehalts – maximal jedoch 1.800 Euro. Bei Geringverdienern sowie bei Mehrkindfamilien wird das Elterngeld aufgestockt. Nimmt auch der andere Elternteil wegen der Betreuung des Kindes für mindestens zwei Monate eine Auszeit, gibt’s für weitere zwei Monate Elterngeld – also für insgesamt 14 Monate. Diese 14 Monate stehen auch Alleinerziehenden zu. Wer sich monatlich nur mit der Hälfte des Elterngelds zufrieden gibt, kann es dafür doppelt solange in Anspruch nehmen. Eine Teilzeittätigkeit ist auch bei Bezug des Elterngeldes bis zu 30 Stunden in der Woche möglich – dann erhält man nur 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens. Das Mutterschaftsgeld, das in den ersten acht Wochen nach der Geburt bezahlt wird, wird auf das Elterngeld angerechnet. Wer ausrechnen möchte, wie viel Elterngeld ihm zusteht, findet beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend einen Elterngeldrechner.
 
Elternzeit
Nach der Geburt – oder nach einer Adoption – besteht für beide Elternteile die Möglichkeit, drei Jahre nicht oder weniger zu arbeiten und Elternzeit in Anspruch zu nehmen – in den ersten Monaten bekommt man das Mutterschaft- bzw. Elterngeld, danach ist die Elternzeit unbezahlt. Wenn beide Elternteile arbeiten, kann man sich in der Elternzeit abwechseln oder die Zeit mit dem Kind gemeinsam erleben.

Den Beginn der Elternzeit kann man selbst wählen – Anspruch darauf besteht allerdings nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Es ist auch möglich, die Elternzeit in zwei Abschnitte aufzuteilen. Eine weitere Aufteilung sowie die Verlegung von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit in die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes sind ebenfalls möglich – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden pro Woche möglich – in bestimmten Fällen haben Sie sogar Anspruch darauf. Ab der Anmeldung der Elternzeit bzw. frühestens acht Wochen vor deren Beginn ist eine Kündigung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Und nach Ablauf der Elternzeit haben Sie Anspruch darauf, auf den alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren – mit der gleichen Stundenzahl wie vor der Elternzeit, auch wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet haben.
 
Kindergeld, Betreuungskosten und Kinderfreibetrag
Ab der Geburt bis mindestens zum 18. Geburtstag des Kindes bekommt man Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Für Geringverdiener gibt’s außerdem noch einen Kinderzuschlag. Beides muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Kinderbetreuungskosten können bei einer Berufstätigkeit beider Elternteile seit 2006 zu zwei Dritteln, pro Kind jedoch höchstens 4.000 Euro jährlich, von der Steuer abgesetzt werden – bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Für Alleinerziehende und Familien mit nur einem Einkommen gelten besondere Regelungen. Alle Ausgaben für die Kinderbetreuung müssen belegt werden.

Außerdem gibt es für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 5.808 Euro jährlich, der den Elternteilen je zur Hälfte zusteht und sich steuermindernd auswirkt.

Stand: Januar 2008
Bildquelle: www.aboutpixel.de