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Richtig kündigen für Vorgesetzte

 



















Es gibt von beiden Seiten viele Gründe, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Betriebsbedingte Kündigungen seitens des Arbeitgebers sind bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage leider keine Seltenheit mehr. Fristlose Kündigungen, zum Beispiel, weil ein Mitarbeiter sich einen gravierenden Fauxpas geleistet hat, sind dagegen immer noch eher unüblich.

Wie Sie ordentlich kündigen
Grundsätzlich gilt für beide Vertragsparteien: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und eine originale Unterschrift haben – Schreiben per Mail und Fax sind daher nicht rechtsgültig. Allerdings ist es nicht unbedingt nötig, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken, es sei denn, Sie befürchten Probleme mit dem Empfänger.

Einen befristeten Vertrag müssen Sie bei Ablauf übrigens nicht kündigen – er muss verlängert werden, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen soll.

Fristlose und verhaltensbedingte Kündigungen
Kündigen Sie einem Mitarbeiter fristlos – zum Beispiel, weil dieser einen Kollegen tätlich angegriffen oder Gelder veruntreut hat – müssen Sie die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von dem Vorfall erfahren haben, aussprechen. Auch eine Kündigung auf Verdacht einer strafbaren Handlung ist möglich. Allerdings muss das Verhalten, wäre es erwiesen, eine Kündigung rechtfertigen; es muss wesentliche Anhaltspunkte geben, die das Vertrauensverhältnis infrage stellen; Sie müssen den Mitarbeiter anhören und sich um eine Aufklärung der Sache bemühen.

Verhaltensbedingte Kündigungen gehören zu den häufigsten im Berufsalltag. Sie können zum Beispiel in einer schweren Pflichtverletzung begründet sein – und müssen deshalb vollständig bewiesen werden. Prüfen Sie den Fall deshalb sorgfältig und legen Sie schon beim Abschluss des Arbeitsvertrags die Haupt- und Nebenpflichten des Mitarbeiters so präzise wie möglich fest.
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Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie diesen bei jeder Kündigung, egal aus welchem Grund, fünf Tage vorher informieren und seine Zustimmung einholen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Stellenabbau im Betrieb
In wirtschaftlich schweren Zeiten wie diesen ist es leider schon fast normal, dass in einem Betrieb Stellen abgebaut werden müssen. Wenn auch Sie diesen Weg beschreiten müssen, sind Sie natürlich verpflichtet, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Ihre Entscheidung muss sachlich begründet und darf nicht willkürlich sein. Sie können also nicht einfach nach Sympathie entscheiden, welchen Mitarbeiter die Kündigung trifft.

Besondere Situationen
Arbeitnehmer in der Probezeit haben einen schweren Stand – theoretisch kann ihnen noch am letzten Tag der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Fair ist das allerdings nicht.

Sie sollten auch beachten, dass für Mitglieder des Betriebsrats besondere Kündigungsbestimmungen gelten, die sie schützen.

Auch 400-Euro-Kräfte stehen übrigens unter dem Schutz des Kündigungsgesetzes – so dieses für Ihr Unternehmen gilt.

Regelungen seit Januar 2004
Zum 1. Januar 2004 hat sich einiges im Kündigungsrecht geändert. So besteht Kündigungsschutz erst für Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern – früher waren es fünf. Allerdings betrifft der neue Kündigungsschutz nur Neueinstellungen.

Generell ist das Thema Kündigungen ein Minenfeld – eigentlich können nur auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte noch durchschauen, wie man eine Kündigung so ausspricht, dass sie, wenn der gekündigte Arbeitnehmer Klage dagegen einreicht, vor einem Arbeitsgericht Bestand hat. Es empfiehlt sich also, sich vorher beraten zu lassen – im Zweifel vermeidet man dadurch nicht nur Ärger, sondern spart auch Zeit und Geld.

Stand: Februar 2004