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Recht auf Getränke

 

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Gerade im Sommer geht das Thema immer wieder durch die Medien: Um gesund zu bleiben, sollte man täglich mindestens zwei Liter alkoholfreie Flüssigkeit zu sich nehmen – und dieser Wert gilt schon bei minimaler körperlicher Beanspruchung! Wenn Sie Sport treiben, in Ihrem Job körperlichen Belastungen ausgesetzt sind oder es die Tagestemperaturen erfordern, sollten Sie die zwei Liter erheblich überschreiten.

In vielen Betrieben ist es die Regel, dass der Arbeitgeber entweder Getränke kostenlos zur Verfügung stellt oder man sich an einem Getränkeautomaten versorgen kann.

Wenn Sie jedoch Ihre Wasserflaschen mitbringen müssen oder Ihr Chef Ihnen sogar verbietet, an Ihrem Arbeitsplatz zu trinken, sollten Sie ihn unbedingt auf die rechtliche Lage aufmerksam machen – schließlich geht es um Ihre Gesundheit!

Pochen Sie auf Ihr Recht!
Klar, ein Gespräch, in dem es um Vorschriften, Rechte und persönliche Anliegen geht, ist nie einfach. Doch wenn Sie nicht nur für sich, sondern auch für Ihre Kolleginnen und Kollegen sprechen und Ihren Chef auf die gesundheitlichen Risiken und Auswirkungen eines Flüssigkeitsmangels hinweisen, wird er seine Ansichten wahrscheinlich überdenken. Immerhin können Konzentrationsschwäche, Müdigkeit, Vergesslichkeit und Kreislaufbeschwerden auftreten, wenn man zu wenig trinkt – es geht also sowohl um die Gesundheit als auch um die Effizienz der Arbeit.

Verbietet Ihr Arbeitgeber Ihnen generell, am Arbeitsplatz zu trinken, weil er meint, das käme bei den Kunden negativ an, sollten Sie überprüfen, ob diese Abmachung mit Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats getroffen wurde. Ist dies nicht der Fall, weisen Sie ihn darauf hin, dass er nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz rechtswidrig handelt oder wenden Sie sich selbst an den Betriebsrat.

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Müssen Sie in Ihrem Betrieb alle Getränke selbst mitbringen oder am Getränkeautomat kaufen, sollten Sie sich ebenfalls wehren. Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber unter anderem für die Sicherheit und Gesundheit seiner Angestellten verantwortlich. In Paragraph 29 unter Absatz (4) heißt es: „Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muss den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.“
Da es sich hierbei nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine Verordnung handelt, können Verstöße allerdings nicht geahndet werden. Erst wenn ein Arbeitnehmer nachweislich durch den Flüssigkeitsverlust während der Arbeit gesundheitlich geschädigt wurde, kann er seinen Arbeitgeber auf Entschädigung verklagen.

Trinken erlaubt – aber was?
Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber nur Trinkwasser bereitstellen – auf Saft oder andere Getränke haben Sie keinen Anspruch.

Gibt es in Ihrem Betrieb einen Frischwasserspender, sollten Sie kontrollieren, ob das Gerät entsprechend der Herstellerangaben aufgestellt und regelmäßig gereinigt wird: Denn sonst besteht die Gefahr, dass sich krankheitserregende Mikroorganismen bilden – und im schlimmsten Fall kann ein erfrischendes Glas Wasser zu einem Krankenhausbesuch führen!

Stand: Juli 2004