Rechnungen mahnen
Es ist verständlich, dass Sie sich ärgern, wenn ein Kunde nicht
pünktlich bezahlt. Schließlich erwartet er ja auch, dass Sie pünktlich
liefern. Trotzdem sollten Sie nicht wütende Kampfansagen verschicken und
alle Zahlungsunwilligen über einen Kamm scheren. Bedenken Sie, dass es
vier Arten von Mahnkandidaten gibt: die Taktierer, die – aus welchen
Gründen auch immer – einfach nicht zahlen wollen, die Rechenkünstler,
die Sie als Bank missbrauchen und deshalb die Zahlung hinaus zögern, die
armen Pleitekandidaten, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen
können und natürlich die schlecht Organisierten, die Ihre Rechnung
vergessen oder sogar verlegt haben. Wenn Sie einen bitterbösen Schrieb
losschicken, erreichen Sie wahrscheinlich bei keinem etwas – im
schlechtesten Fall riskieren Sie sogar, einen Kunden zu verlieren.
Eine Mahnung sollte grundsätzlich immer sachlich und mit einer
persönlichen Anrede versehen sein – so fühlt sich der Adressat direkt
angesprochen. Außerdem sollten Sie auf Diskretion achten und das
Schreiben unbedingt per Post und nicht als Fax oder E-Mail versenden.
Schließlich besteht sonst die Gefahr, dass Unbefugte die Mahnung sehen
und Sie Ihren Kunden dadurch verärgern.
Erstens, zweitens, drittens....
Nun liegt die Rechnung schon seit Wochen unbezahlt auf Ihrem Tisch und
Sie finden, dass es an der Zeit ist, den Kunden darauf aufmerksam zu
machen. Die erste Mahnung sollte immer eine höfliche Zahlungserinnerung
und dementsprechend formuliert sein. Nach der persönlichen Anrede
könnten Sie zum Beispiel schreiben: „Die Zeit vergeht wie im Flug. Und
ehe wir uns versehen, ist schon wieder ein Monat vorbei. Wahrscheinlich
ist Ihnen noch gar nicht aufgefallen, dass unsere Rechnung vom xx.yy.04
noch offen steht. Und deshalb möchten wir Sie heute kurz daran erinnern
und Sie um umgehende Begleichung bitten. [...]“

Brachte Ihre erste Mahnung keinen Erfolg, bleibt Ihnen nur, Mahnung zwei
zur Post zu bringen. Diese können Sie jetzt wesentlich bestimmter
formulieren – nun geht es nicht mehr um eine Zahlungserinnerung, sondern
um eine Zahlungsaufforderung, bei der Sie eine Frist setzen sollten,
nach deren Ablauf Sie rechtliche Schritte einleiten werden. Dieses
Schreiben könnten Sie wie folgt formulieren: „Leider haben Sie auf
unsere erste Mahnung nicht reagiert. Deshalb wenden wir uns heute
nochmals an Sie und fordern Sie erneut auf, unsere Rechnung vom xx.yy.04
zu begleichen. Sollte auch diese Mahnung erfolglos bleiben, sehen wir
uns leider gezwungen, ein Mahnverfahren einzuleiten. Diesen Ärger wollen
wir Ihnen und uns gerne ersparen und warten damit deshalb noch bis zum
jj.kk.04. [...]“
Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Kunden haben und sich sein
Verhalten eigentlich nicht erklären können, sollten Sie ihn anrufen,
bevor Sie eine zweite Mahnung verschicken. Hören Sie sich seine
Argumente an und entscheiden Sie dann, wie Sie weiter verfahren wollen.
Aber Achtung: Es macht keinen Sinn, für jemanden zu arbeiten, der nicht
bereit oder in der Lage ist, für Ihre Leistungen zu bezahlen. Nach
Schätzungen des EU-Parlaments ist ein Viertel aller Insolvenzen auf ein
fehlendes effektives Mahnwesen zurückzuführen!
Die dritte Mahnung können Sie sich eigentlich sparen – wer nach zwei
Aufforderungen noch nicht bezahlt hat, macht es wahrscheinlich auch nach
der dritten nicht. Wenn Sie auf Ihr Geld nicht verzichten wollen, müssen
Sie wohl oder übel härter durchgreifen und einen Anwalt mit der
Beantragung eines Mahnbescheids beauftragen. Und davor sollten Sie auch
nicht zurückschrecken!
Rein rechtlich gesehen müssen Sie seit Mai 2000 übrigens überhaupt nicht
mehr mahnen. Ein neues Gesetz regelt, dass der Schuldner 30 Tage nach
dem Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug kommt.