LeitzKnowHow
Rechnungen korrekt schreiben
 
Seit 2004 gelten neue Formvorschriften für das Schreiben von Rechnungen.
Diese hat der Gesetzgeber allerdings nicht erlassen, damit etwas
Abwechslung in Ihren Arbeitsalltag kommt, sondern mit diesen
Verschärfungen soll die Bekämpfung von Schwarzarbeit erleichtert werden.
Wenn Sie nun mit den Schultern zucken und einfach beschließen, das Ganze zu ignorieren, dann können wir Ihnen nur abraten: Denn wenn die obligatorischen Angaben auf den Rechnungen fehlen, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug.
Pflichtangaben
Natürlich wissen Sie im Grunde, wie Rechnungen auszusehen haben: Ganz oben steht der Name und die volle Anschrift des Absenders. Und in das Anschriftenfeld gehören der vollständige Name und die Adresse des Empfängers.
Seit 2004 müssen Sie auch Ihre Steuernummer – oder wahlweise Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, kurz USt-ID-Nummer – auf der Rechnung angeben.
Dann folgt die pflichtmäßige Angabe einer Rechnungsnummer, die Sie natürlich nur einmalig vergeben dürfen.
Wenn Sie nun mit den Schultern zucken und einfach beschließen, das Ganze zu ignorieren, dann können wir Ihnen nur abraten: Denn wenn die obligatorischen Angaben auf den Rechnungen fehlen, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug.
Pflichtangaben
Natürlich wissen Sie im Grunde, wie Rechnungen auszusehen haben: Ganz oben steht der Name und die volle Anschrift des Absenders. Und in das Anschriftenfeld gehören der vollständige Name und die Adresse des Empfängers.
Seit 2004 müssen Sie auch Ihre Steuernummer – oder wahlweise Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, kurz USt-ID-Nummer – auf der Rechnung angeben.
Dann folgt die pflichtmäßige Angabe einer Rechnungsnummer, die Sie natürlich nur einmalig vergeben dürfen.

Außerdem muss genau die Leistung bezeichnet und der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung angegeben werden – es sei denn, dieses stimmt mit dem Rechnungsdatum, das ebenfalls bei allen Rechnungen angegeben werden muss, überein. In diesem Fall ist der Hinweis "Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum" hilfreich.
Bei den Rechnungsbeträgen müssen Sie außer dem Preis pro Einheit und dem Gesamt-Netto-Entgelt eventuell unterschiedliche Steuersätze aufschlüsseln und den Umsatzsteuerbetrag gesondert nennen. Außerdem muss jede vorherige Anzahlung und jede Preisminderung oder Rückerstattung (es sei denn, sie ist im Preis enthalten) angegeben werden.
Sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, müssen Sie auf die entsprechende Bestimmung hinweisen.
Ausnahme hierfür gibt es nur für Rechnungen unter 150 Euro. Hier müssen Name und Anschrift des Leistungsempfängers nicht angegeben werden und auch auf eine Rechnungsnummer kann verzichtet werden.
Stand: August 2006
Bild: snygo.com
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