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Rauchen am Arbeitsplatz?


Seit Oktober 2002 regelt § 3 der Arbeitsstättenverordnung den Schutz der Nichtraucher während der Arbeitszeit wie folgt:

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, seine Beschäftigten vor Belästigung durch Rauch zu schützen – und zwar nicht erst, wenn sich Nichtraucher beschweren. Einfach nur an die Mitarbeiter zu appellieren, dass sie Rücksicht nehmen oder sich auf eine Regelung einigen sollen, reicht nicht aus.

Absatz 2 der Verordnung wurde inzwischen dadurch verschärft, dass das Rauchen seit Mitte 2007 in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxen und Behördengebäuden bundesweit sowie in einigen Bundesländern auch in Gaststätten verboten ist. Wer dort arbeitet, ist also keinem Qualm mehr ausgesetzt.
 
















Einvernehmliche Regelungen sind besser als Befehle
Sich im Guten zu einigen wahrt den Betriebsfrieden – niemand wird als Spielverderber abgestempelt und isoliert. Ganz abgesehen davon werden einvernehmlich getroffene Regelungen meist besser eingehalten. Und weil Rauchen ja sehr viel mit Gewohnheit zu tun hat und man von sich schlechte Gewohnheiten nicht so leicht abgewöhnen kann, sollte man die Einführung von Raucherzonen rechtzeitig ankündigen und dabei gleich mitteilen, dass es sich nicht um eine willkürliche Schikane oder Forderung militanter Nichtraucher handelt, sondern um die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften, deren Missachtung teuer werden kann.

Wer das Pech hat, einen Vorgesetzten zu haben, der selbst starker Raucher ist und bei dem alle Apelle an die Vernunft nichts helfen, sollte den Betriebsrat anrufen oder sich an den obersten Chef wenden. Denn wie bereits gesagt: Nichtraucherschutz ist keine Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Vorschrift.

Wenn alles nichts hilft, kann man das Gewerbeaufsichtsamt einschalten Jemand kommt dann vorbei, schaut sich die Lage an und zwingt dann den Arbeitgeber dazu, entsprechende Regelungen einzuführen. Passiert auch dann weiterhin nichts, kann das Amt ein Bußgeld verhängen und schließlich den Arbeitgeber sogar vor Gericht bringen.

Welche Regelungen sind möglich?
Generelle Rauchverbote sind überall da zu erlassen, wo Nichtraucher sich aufhalten müssen. Das gilt auch für den Pausenraum, wenn es nur einen gibt.

Es ist möglich, getrennte Büros und Gemeinschaftsräume für Raucher und Nichtraucher einzurichten.

Oder es können Raucherzonen deklariert werden. Es kann allerdings nicht sein, dass die Raucher sich einfach in einer Ecke des Großraumbüros sammeln und der Qualm dann eben von dort durchs ganze Büro zieht.

Last but not least kann man eine perfekte Lüftung einbauen – vor diesen erheblichen Kosten schrecken Arbeitgeber aber in der Regel zurück.
 
Rauchpausen während der Arbeitszeit?
Auch hier kann der Betrieb unterschiedliche Regelungen treffen. Entweder werden Rauchpausen grundsätzlich nicht bezahlt, was in der Praxis sicher schwer umzusetzen ist, oder man kann festlegen, wie lange Rauchpausen dauern und wie oft sie gemacht werden dürfen. Wird keine Regelung getroffen, besteht die Gefahr, dass sich Nichtraucher ungerecht behandelt fühlen, wenn sich Raucher stündlich eine Auszeit gönnen. Da hilft dann nur, den Nichtrauchern einen Ausgleich in Form von Geld oder Zeit zu gewähren – und das wirkt zudem als Anreiz, das Rauchen aufzugeben.

Nicht mehr tun, was man nicht lassen kann
Viele Raucher würden gerne aufhören – aber sie glauben, es nicht zu können. Manche Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Unterstützung bei der Entwöhnung an, indem sie entsprechende Kurse vermitteln und sich an den Kosten beteiligen.

Wer bis zum 20. Lebensjahr nicht raucht, wird sehr wahrscheinlich nicht mehr damit anfangen. Und weil Auszubildende meistens knapp bei Kasse sind, wirken hier Prämien besonders gut. Entweder als Geldleistung. Oder wie wäre es als Belohnung mit einem Nichtraucherfest?

Stand: September 2007