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Rabatte

 

Als 2001 in Deutschland das seit 1933 geltende Rabattgesetz aufgehoben wurde, befürchtete man, dass Verbraucher den Überblick verlieren und kleine Unternehmen im Preiskampf großer Konzerne untergehen würden. Ob sich diese Befürchtung erfüllt hat, ist Ansichtssache. Fakt ist jedenfalls, dass der Konzentrationsprozess im Handel weiter vorangeschritten ist. Fakt ist aber auch, dass weiterhin kein völlig ungebremster Wettbewerb herrscht und den Unternehmen immer noch Beschränkungen auferlegt sind – nun allerdings weniger strikte und nicht mehr durch das Rabattgesetz. Den neuen rechtlichen Rahmen bildet inzwischen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Bevor wir uns aber der Frage zuwenden, was nach wie vor verboten ist, möchten wir Ihnen erst einmal beispielhaft einige Rabattformen vorstellen:
• Ein Händlerrabatt ist ein Preisnachlass für Wiederverkäufer.
• Der Personalrabatt ist Instrument zur Mitarbeiterbindung.
• Mengen-, Staffel- oder Jahresrabatte sollen zum Kauf größerer Mengen animieren.
• Über den Treuerabatt will man Kunden halten.
• Der Aktions- oder Saisonrabatt soll den Absatz steigern. Er begleitet entsprechende Werbemaßnahmen oder wird zu bestimmten Anlässen geboten. (Schulbeginn, Advent).
• Über einen Lagerräumungsrabatt will man Platz schaffen und Ballast abwerfen.
• Ein Jubiläumsrabatt macht auf Geschäftsjubiläen aufmerksam.
• Mit einem Barzahlungsrabatt oder Skonto soll ein Anreiz gegeben werden, eine Rechnung sofort oder sehr schnell zu bezahlen.
• Schadensfreiheitsrabatte der KFZ-Versicherungen haben das Ziel, Kunden dazu animieren, nicht jeden Schaden über die Versicherung abzuwickeln.
• Frühbucherrabatte oder Last-Minute-Preise sollen Reiseveranstaltern die Planung erleichtern und Kontingente auslasten.

Und: Man muss nicht auf das Angebot eines Preisnachlasses warten, sondern kann auch selbst aktiv werden. Wann dies angebracht ist, muss jeder für sich selbst beantworten. Ob man damit erfolgreich ist, hängt vom Verhandlungsgeschick und einem gewissen Maß an Einfühlungsvermögen ab.
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Was aber ist nun verboten? Eine Preisbindung gibt es nur noch bei Büchern. Ansonsten gelten folgende Beschränkungen:

Was man verspricht, muss man auch halten
Nicht erlaubt ist es, Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, wenn von vorneherein klar ist, dass man sie nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge bereitstellen kann. Mit einem „angemessenen Zeitraum“ sind in der Regel zwei Tage gemeint. Verteilt also zum Beispiel ein Discounter Prospekte an alle Haushalte, in denen Laptops zum Niedrigpreis angeboten werden, ist aber schon nach wenigen Stunden ausverkauft, handelt es sich um ein unzulässiges Lockangebot.

Trotzdem ist es möglich, Restposten zu einem günstigen Preis anzubieten. Man muss dann allerdings deutlich darauf hinweisen, dass der Vorrat begrenzt ist. Und selbst hier gilt der Grundsatz der Angemessenheit: 10 PCs pro Filiale – um bei unserem Beispiel zu bleiben – sind es sicher nicht.

Genauso wenig erlaubt ist es, eine Ware oder Dienstleistung auszuloben und dann den Kunden auf ein anderes Angebot „umzuleiten“, zum Beispiel mit dem vorgeschobenen Argument, die Ware sei nun doch nicht oder fehlerhaft geliefert worden.

Und nicht zuletzt ist es verboten, seine Kunden durch Zeitdruck zu einer Kaufentscheidung zu bringen, indem man fälschlicherweise behauptet, das Angebot könne aus einem bestimmten Grund nur jetzt und heute aufrecht erhalten werden.

Was man behauptet, muss auch stimmen
Irreführende Angaben sind unzulässig. Zwei Beispiele: Wer „20 Prozent auf alles“ verspricht, muss alle Preise während dieser Aktion auch tatsächlich um 20 Prozent senken – und darf keinen vorher extra erhöhen. Und wer eine bestimmte, lange eingeführte Sorte Brot zum Sonderpreis anbietet, darf während dieser Aktion nicht etwa minderwertigere Zutaten verwenden.

Stand: Oktober 2009
Bild: Pixelio Gabi Schoenemann