In der Probezeit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennenlernen
und prüfen, ob sie zueinander passen. Schließlich hatte das
Bewerbungsgespräch nur einen kurzen Eindruck ermöglicht – und erst der
Alltag wird zeigen, ob er richtig war. Deshalb kann das
Arbeitsverhältnis während der Probezeit auch leichter gekündigt werden.
Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht – aber es wird wohl kaum einen
Arbeitsvertrag geben, in dem keine Probezeit vereinbart ist. Üblich sind
drei bis sechs Monate. Bei Ausbildungsverhältnissen darf die Probezeit
nicht länger als vier Monate dauern.
Nutzen Sie die Chance, die Ihnen geboten wird. Gehen Sie mit Eifer, aber
nicht mit Übereifer ans Werk. Versuchen Sie, zu Ihren neuen Kolleginnen
und Kollegen ein gutes Verhältnis aufzubauen. Beobachten Sie erst
einmal, und bringen Sie dann Ihre Ideen ein – ohne besserwisserisch zu
wirken. Sicher wird bei der Entscheidung, ob Sie Ihre Probezeit
bestanden haben, auch bewertet, wie Sie sich in das Team integriert
haben. Mindestens genauso wichtig ist aber natürlich, was Ihr neuer Chef
von Ihnen hält. Suchen Sie deshalb schon während der Probezeit ein
bewertendes Gespräch mit ihm, damit Sie auf seine Kritikpunkte reagieren
können. denn wenn Sie diese erst am Ende der Probezeit erfahren, kann es
zu spät sein.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit oder befristetes
Probearbeitsverhältnis?Achtung beim Vertragsabschluss, der
Teufel steckt im Detail: Immer häufiger schließen Arbeitgeber ein
befristetes Probearbeitsverhältnis ab. Dieses endet in jedem Fall und
ganz automatisch nach der vereinbarten Zeit. Gegebenenfalls wird Ihr
Chef Ihnen dann einen neuen (unbefristeten) Vertrag anbieten.
Anders verhält es sich bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit
vorgeschalteter Probezeit. Dieses geht nach Ablauf der Testphase in ein
normales Arbeitsverhältnis über – es sei denn, Sie oder Ihr Chef
entscheiden sich anders und kündigen.
KündigungIn der Regel können beide Seiten mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen problemlos kündigen – und zwar bis zum
allerletzten Tag der Probezeit. Der Betriebsrat muss auch bei
Kündigungen innerhalb der Probezeit angehört werden. Selbst in dieser
Testphase kann man also nicht von heute auf morgen vor die Tür gesetzt
werden.
Schwangeren kann auch während der Probezeit nur gekündigt werden, wenn
die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde zustimmt – und das ist
selten.
Dauert die Probezeit mehr als sechs Monate, gilt der gesetzliche
Kündigungsschutz.
BezahlungOft wird schon beim Abschluss des Arbeitsvertrags
vereinbart, dass das Gehalt nach der Probezeit steigen wird. Werden Sie
nach Tarif bezahlt, dürfen Sie auch während der Probezeit nicht unter
Tarif verdienen.
UrlaubMeistens wird für die Probezeit eine Urlaubssperre
ausgesprochen – und das ist auch nachvollziehbar. Schließlich kann man
sich nur kennenlernen, wenn man vor Ort ist und zusammenarbeitet. Und
außerdem „verdient“ man sich seine Urlaubstage ja erst nach und nach.
Man müsste sie also gegebenenfalls zurückerstatten, wenn das
Arbeitsverhältnis während der Probezeit frühzeitig beendet würde.
Das heißt aber gleichzeitig: Bereits während der Probezeit wird Urlaub
angesammelt – man kann ihn nur erst im Anschluss nehmen. Wird das
Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, kann man sich die Tage ausbezahlen
lassen oder entsprechend freinehmen.
KrankheitEndlich ein neuer Job. Und nun das: Eine Krankheit
fesselt Sie ans Bett. Sie sollten unbedingt alles dafür tun, dass Ihr
Arbeitgeber nicht den Eindruck erhält, Sie würden krankfeiern. Er hat
zwar kein Anrecht darauf, zu erfahren, was genau Ihnen fehlt. Wenn es
irgendwie geht, sollten Sie es ihm aber freiwillig mitteilen: Denn dass
Sie gegen einen unverschuldeten Autounfall, eine Blindarmentzündung oder
die Masernepidemie machtlos sind, leuchtet ihm sicher ein.
Wer mehr als vier Wochen ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis
steht, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Konnten Sie
aber an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen der Probezeit nicht im Büro
erscheinen, kann die Testphase entsprechend verlängert werden. Dauert
die Probezeit dadurch mehr als sechs Monate, gilt der gesetzliche
Kündigungsschutz.
Stand: Mai 2008
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