LeitzKnowHow
Pflichtangaben für E-Mails
 
Eigentlich ging es dem Gesetzgeber um Entbürokratisierung und die
Einrichtung eines zentralen Unternehmensregisters in Deutschland. Doch
das „Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG), das am
1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, bringt leider auch neue Bürokratie
mit sich:
Was bisher nur für gedruckte Geschäftsbriefe vorgeschrieben war, gilt jetzt auch für die elektronische Post. Und zwar für praktisch alle an externe Empfänger gehenden E-Mails, egal, ob sie rechtliche Bedeutung haben oder nicht. Jeder Angestellte muss also die entsprechenden Angaben in seine Signatur aufnehmen. Ein Link auf die Kontakt- oder Impressumsseite der Webseite des Unternehmens genügt nicht.
Wer ist betroffen?
Ob großer Konzern oder kleines Unternehmen: Das Gesetz betrifft alle Kaufleute sowie Personen- und Kapitalgesellschaften – und deren Angestellte. Ausgenommen sind bisher eigentlich nur Freiberufler.
Was muss angegeben werden?
Bei einer GmbH müssen die Firma mit Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer sowie alle Geschäftsführer aufgelistet werden.
Bei einer Aktiengesellschaft sind die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer sowie alle Vorstände und der Aufsichtsratsvorsitzende anzugeben.
Beim Kaufmann muss der Firmenname mit Rechtsform, der Ort der Niederlassung sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer unter der E-Mail stehen.
Einfach nicht beachten?
Wer gegen die Vorschrift verstößt, dem droht ein nicht unerhebliches Zwangsgeld – bei einer GmbH können bis zu 5.000 Euro fällig werden. Hinzu kommt, dass Abmahner unterwegs sind.
Was bisher nur für gedruckte Geschäftsbriefe vorgeschrieben war, gilt jetzt auch für die elektronische Post. Und zwar für praktisch alle an externe Empfänger gehenden E-Mails, egal, ob sie rechtliche Bedeutung haben oder nicht. Jeder Angestellte muss also die entsprechenden Angaben in seine Signatur aufnehmen. Ein Link auf die Kontakt- oder Impressumsseite der Webseite des Unternehmens genügt nicht.
Wer ist betroffen?
Ob großer Konzern oder kleines Unternehmen: Das Gesetz betrifft alle Kaufleute sowie Personen- und Kapitalgesellschaften – und deren Angestellte. Ausgenommen sind bisher eigentlich nur Freiberufler.
Was muss angegeben werden?
Bei einer GmbH müssen die Firma mit Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer sowie alle Geschäftsführer aufgelistet werden.
Bei einer Aktiengesellschaft sind die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer sowie alle Vorstände und der Aufsichtsratsvorsitzende anzugeben.
Beim Kaufmann muss der Firmenname mit Rechtsform, der Ort der Niederlassung sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer unter der E-Mail stehen.
Einfach nicht beachten?
Wer gegen die Vorschrift verstößt, dem droht ein nicht unerhebliches Zwangsgeld – bei einer GmbH können bis zu 5.000 Euro fällig werden. Hinzu kommt, dass Abmahner unterwegs sind.