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Minijobs

 

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze 400 Euro beträgt oder kurzfristige Beschäftigungen, bei denen der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate arbeitet.

Das 2003 eingeführte Minijob-Konzept bietet Arbeitgebern wie auch Arbeitnehmern einige Vorteile: Mussten früher geringfügig Beschäftigte bei verschiedenen Ämtern angemeldet, versichert und versteuert werden, übernimmt jetzt die gesamte bürokratische Abwicklung die Minijob-Zentrale in Essen. Dorthin bzw. an deren Träger, die Bundesknappschaft, muss sich also wenden, wer einen Minijobber einstellen oder Informationen einholen möchte ( minijob-zentrale).

Wann es sich um einen Minijob handelt
Geringfügig Beschäftigte dürfen die Einkommensgrenze von 4.800 Euro innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten. Dabei müssen Sie bedenken, dass in diesen Höchstbetrag auch Weihnachts- oder Urlaubsgeld einfließen. Für diese Einkommensgrenze gibt es nur eine Ausnahme: Krankheits- oder Urlaubsvertretungen. Denn hier wird die monatliche Verdienstgrenze von 400 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres.
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Unter die Rubrik der kurzeitig Beschäftigten fallen Saisonarbeiter und nicht berufsmäßige Angestellte. Es gilt eine Arbeitszeitbegrenzung von maximal zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr. Bei dieser Art von Minijob gibt es keine Verdienstgrenze, allerdings wird bei einem höheren Einkommen die „Berufsmäßigkeit“, also die Frage, ob der Job bestimmend für die Sicherheit des Lebensunterhalts ist, überprüft. Bei Rentnern, Schülern, Studenten oder Hausfrauen gibt es keine Probleme, da die Beschäftigung hier nicht als Haupteinnahmequelle angesehen wird.

Was ein Minijobber kostet
Zum 1. Juli 2006 wurden die Pauschalabgaben, die für Minijobber zu entrichten sind, erhöht. Die Abgabe zur Rentenversicherung beläuft sich statt bisher auf zwölf Prozent nun auf 15 Prozent, die zur Krankenversicherung wurde von elf Prozent auf 13 Prozent erhöht. Hinzu kommt eine Pauschsteuer von zwei Prozent – der Abgabensatz liegt also insgesamt bei 30 Prozent des Bruttogehalts. Geringfügig in Privathaushalten Beschäftigte sind von den Erhöhungen nicht betroffen.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Minijobber über die Möglichkeit einer Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge zu informieren. Denn wer er sich dafür entscheidet, die Differenz zwischen der Pauschalabgabe von 15 Prozent und der vollen Beitragspflicht von 19,5 Prozent selbst zu tragen, kann alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Der Betrag kann direkt vom Gehalt abgezogen und zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale weitergeleitet werden.

Stand: August 2006