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Mahn- und Vollstreckungsbescheid


Sie haben eine Leistung erbracht – aber der Kunde zahlt nicht. Was tun? Naheliegend ist, ihm erst einmal eine oder auch mehrere Mahnungen zu schicken. Doch was, wenn das alles nichts nützt? Dann können Sie versuchen, über einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid an Ihr Geld zu kommen.

Früher mussten einem Mahnbescheid drei Mahnungen vorausgehen. Seit Mai 2000 ist das nicht mehr so: Das Gesetz bestimmt, dass der Schuldner 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug ist – auch ohne Mahnung. Trotzdem wird man einem säumigen Kunden wohl kaum sofort einen Mahnbescheid ins Haus schicken. Schließlich will man ihn in der Regel nicht verärgern und verlieren. Und außerdem kann es ja durchaus sein, dass die Rechnung einfach übersehen wurde oder verloren ging.

Dennoch: Wenn alle Anrufe und Erinnerungsschreiben verpuffen, muss man wohl oder übel schärfere Geschütze auffahren und ein offizielles Mahnverfahren einleiten – also einen Mahnbescheid beantragen.

Mahnantrag
Der Mahnantrag kann über einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden oder Sie können in online selbst stellen. Das Verfahren ist sehr einfach und auch für Laien durchschaubar. Die Kosten dafür werden zunächst Ihnen auferlegt. Sie können Sie aber dann mit dem Mahnbescheid beim Schuldner wieder eintreiben – es sei denn, bei diesem ist nichts zu holen. Dann bleiben Sie leider nicht nur auf Ihrer offenen Rechnung, sondern auch auf den Kosten des Verfahrens sitzen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Sie sind allerdings nicht sonderlich hoch. Bei einem Streitwert bis 3.000 Euro belaufen sie sich zum Beispiel auf 44,50 Euro.
 
















Wenn Sie den Antrag auf der Internetseite des zentralen Mahngerichts ausgefüllt haben, werden Ihre Angaben automatisch auf Eingabefehler überprüft. Danach müssen Sie den Antrag ausdrucken – am besten gleich zweimal: einmal für das Gericht und einmal für Ihre eigenen Akten. Auf der letzten Seite sind die Daten in einem Barcode verschlüsselt. Nun müssen Sie nur noch einen der Ausdrucke unterschreiben und per Post an das Mahngericht senden. Alternativ ist auch der Versand über das Internet möglich. Dazu benötigen Sie allerdings eine Signaturkarte, ein Kartenlesegerät und die entsprechende Software. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Mahngerichts.

Mit dem Eingang des Mahnantrags bei Gericht setzt die Verjährung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Schuldner aus. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Ihre Rechnung gestellt haben, und endet nach drei Jahren. Rechnungen, die also zum Beispiel am 4. Februar 2008 gestellt wurden, sind am 1. Januar 2012 verjährt.

Mahnbescheid
Ist Ihr Antrag bei Gericht eingegangen, wird er dort lediglich auf seine formale Richtigkeit kontrolliert. Das Gericht überprüft also nicht, ob die Forderung zu Recht besteht. Und somit ist das offizielle Mahnverfahren eine schnelle und relativ unbürokratische Möglichkeit, offene Rechnungen einzutreiben.

Das Gericht erlässt dann einen Mahnbescheid, der sowohl Ihnen als auch dem Schuldner zugestellt wird. Wenn Sie Glück haben, begleicht Ihr Kunde nun die Rechnung, um sich weitere Unbillen – und Gerichtskosten – zu ersparen. Wenn Sie Pech haben, reagiert er nicht. Dann können Sie den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Oder der Schuldner legt innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch ein – weil er Ihre Forderung entweder in der Höhe oder dem Grunde nach nicht anerkennen will. Dann landet das Verfahren auf Ihren oder auf Antrag des Schuldners vor Gericht und wird dort verhandelt.
 
Vollstreckungsbescheid
Reagiert der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig oder begleicht er nur einen Teil Ihrer Forderung, dann können Sie zwei Wochen bis sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das ist der Titel, mit dem Sie schlussendlich Ihre Geldforderung zwangsvollstrecken lassen können. In diesem Antrag müssen Sie auflisten, ob und wenn ja in welcher Höhe inzwischen Zahlungen bei Ihnen eingegangen sind.

Der Vollstreckungsbescheid wird dann dem Schuldner zugestellt oder Sie können selbst sofort einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. Wenn Sie dies tun, sparen Sie Zeit, denn der Gerichtsvollzieher kann zusammen mit der Zustellung gleich die Zwangsvollstreckung vornehmen – also die offene Rechnung und die inzwischen entstandenen Kosten für das Verfahren beim Schuldner eintreiben.

Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner allerdings Einspruch einlegen. In diesem Fall muss das Gericht von sich aus – also auch ohne Antrag – tätig werden. Vorausgesetzt der Einspruch ist zulässig, untersucht das Gericht, ob Ihr Anspruch gegenüber dem Schuldner auch wirklich zu Recht besteht. Wird dies durch das Gericht bestätigt, kommt nun doch die Stunde des Gerichtsvollziehers.

Stand: April 2008
Bildquelle: www.aboutpixel.de
 

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