Sie haben eine Leistung erbracht – aber der Kunde zahlt nicht. Was tun?
Naheliegend ist, ihm erst einmal eine oder auch mehrere Mahnungen zu
schicken. Doch was, wenn das alles nichts nützt? Dann können Sie
versuchen, über einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid an Ihr Geld zu
kommen.
Früher mussten einem Mahnbescheid drei Mahnungen vorausgehen. Seit Mai
2000 ist das nicht mehr so: Das Gesetz bestimmt, dass der Schuldner 30
Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug ist – auch ohne
Mahnung. Trotzdem wird man einem säumigen Kunden wohl kaum sofort einen
Mahnbescheid ins Haus schicken. Schließlich will man ihn in der Regel
nicht verärgern und verlieren. Und außerdem kann es ja durchaus sein,
dass die Rechnung einfach übersehen wurde oder verloren ging.
Dennoch: Wenn alle Anrufe und Erinnerungsschreiben verpuffen, muss man
wohl oder übel schärfere Geschütze auffahren und ein offizielles
Mahnverfahren einleiten – also einen Mahnbescheid beantragen.
MahnantragDer Mahnantrag kann über einen Anwalt bei Gericht
eingereicht werden oder Sie können in online selbst stellen. Das
Verfahren ist sehr einfach und auch für Laien durchschaubar. Die Kosten
dafür werden zunächst Ihnen auferlegt. Sie können Sie aber dann mit dem
Mahnbescheid beim Schuldner wieder eintreiben – es sei denn, bei diesem
ist nichts zu holen. Dann bleiben Sie leider nicht nur auf Ihrer offenen
Rechnung, sondern auch auf den Kosten des Verfahrens sitzen, die sich
nach der Höhe des Streitwerts richten. Sie sind allerdings nicht
sonderlich hoch. Bei einem Streitwert bis 3.000 Euro belaufen sie sich
zum Beispiel auf 44,50 Euro.
Wenn Sie den Antrag auf der
Internetseite des zentralen Mahngerichts ausgefüllt haben, werden
Ihre Angaben automatisch auf Eingabefehler überprüft. Danach müssen Sie
den Antrag ausdrucken – am besten gleich zweimal: einmal für das Gericht
und einmal für Ihre eigenen Akten. Auf der letzten Seite sind die Daten
in einem Barcode verschlüsselt. Nun müssen Sie nur noch einen der
Ausdrucke unterschreiben und per Post an das Mahngericht senden.
Alternativ ist auch der Versand über das Internet möglich. Dazu
benötigen Sie allerdings eine Signaturkarte, ein Kartenlesegerät und die
entsprechende Software. Nähere Informationen finden Sie auf der
Internetseite des Mahngerichts.
Mit dem Eingang des Mahnantrags bei Gericht setzt die Verjährung Ihrer
Ansprüche gegenüber dem Schuldner aus. Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Ende des Jahres, in dem Sie Ihre Rechnung gestellt haben, und endet
nach drei Jahren. Rechnungen, die also zum Beispiel am 4. Februar 2008
gestellt wurden, sind am 1. Januar 2012 verjährt.
MahnbescheidIst Ihr Antrag bei Gericht eingegangen, wird er
dort lediglich auf seine formale Richtigkeit kontrolliert. Das Gericht
überprüft also nicht, ob die Forderung zu Recht besteht. Und somit ist
das offizielle Mahnverfahren eine schnelle und relativ unbürokratische
Möglichkeit, offene Rechnungen einzutreiben.
Das Gericht erlässt dann einen Mahnbescheid, der sowohl Ihnen als auch
dem Schuldner zugestellt wird. Wenn Sie Glück haben, begleicht Ihr Kunde
nun die Rechnung, um sich weitere Unbillen – und Gerichtskosten – zu
ersparen. Wenn Sie Pech haben, reagiert er nicht. Dann können Sie den
Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Oder der Schuldner legt
innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch ein – weil er Ihre
Forderung entweder in der Höhe oder dem Grunde nach nicht anerkennen
will. Dann landet das Verfahren auf Ihren oder auf Antrag des Schuldners
vor Gericht und wird dort verhandelt.
Vollstreckungsbescheid Reagiert der Schuldner nicht oder
nicht rechtzeitig oder begleicht er nur einen Teil Ihrer Forderung, dann
können Sie zwei Wochen bis sechs Monate nach Zustellung des
Mahnbescheids bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das
ist der Titel, mit dem Sie schlussendlich Ihre Geldforderung
zwangsvollstrecken lassen können. In diesem Antrag müssen Sie auflisten,
ob und wenn ja in welcher Höhe inzwischen Zahlungen bei Ihnen
eingegangen sind.
Der Vollstreckungsbescheid wird dann dem Schuldner zugestellt oder Sie
können selbst sofort einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung
beauftragen. Wenn Sie dies tun, sparen Sie Zeit, denn der
Gerichtsvollzieher kann zusammen mit der Zustellung gleich die
Zwangsvollstreckung vornehmen – also die offene Rechnung und die
inzwischen entstandenen Kosten für das Verfahren beim Schuldner
eintreiben.
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner allerdings
Einspruch einlegen. In diesem Fall muss das Gericht von sich aus – also
auch ohne Antrag – tätig werden. Vorausgesetzt der Einspruch ist
zulässig, untersucht das Gericht, ob Ihr Anspruch gegenüber dem
Schuldner auch wirklich zu Recht besteht. Wird dies durch das Gericht
bestätigt, kommt nun doch die Stunde des Gerichtsvollziehers.
Stand: April 2008
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