Die Künstlersozialkasse (KSK) ist in zwei Bereiche gegliedert: die
Künstlersozialversicherung, in die selbständig arbeitende Kreative
eintreten müssen. Und die Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen, die
an Kreative (zum Beispiel Grafiker, Fotografen, Texter) Aufträge
erteilen, bezahlt werden muss.
Beides ist nicht freiwillig, sondern seit 1983 Pflicht – nur wissen
viele nichts davon. Und da die KSK bisher nur über rund 30 Mitarbeiter
verfügte, gab es kaum Kontrollen. Das hat sich jetzt geändert: Das Thema
KSK wurde an die Rentenversicherung angegliedert. Deren 3.600
Mitarbeiter kümmern sich während der ganz normalen, alle vier Jahre
stattfindenden Betriebsprüfung jetzt auch um die Künstlersozialabgabe.
Kontrolliert werden die letzten fünf Jahre – wer sich bisher um das
Thema gedrückt hat oder nichts davon wusste, muss die Abgabe also für
die letzten fünf Jahre nachzahlen. Und seitdem herrscht bei vielen
Unternehmen große Aufregung.
Wozu gibt es die KSK?Die Künstlersozialversicherung bietet
Künstlern und Publizisten eine um 50 Prozent kostengünstigere Kranken-,
Renten- und Pflegeversicherung. Die Leistungen werden einerseits durch
Beiträge der Versicherten finanziert und andererseits durch eine Abgabe
der Unternehmen, die Künstlern Aufträge erteilen – ergänzt um Zuschüsse
des Staates. Es handelt sich also um eine ähnliche Konstruktion wie bei
der Kranken- und Rentenversicherung von Angestellten, deren Beiträge
ebenfalls einerseits durch die Mitglieder und andererseits durch die
Unternehmen aufgebracht werden. Und wie die Kranken- und
Rentenversicherung ist auch die KSK eine Pflichtversicherung.
Wann fällt die Künstlersozialabgabe an?
Künstlersozialabgabe (KSA) müssen Unternehmen immer dann abführen, wenn
sie „regelmäßig“ Künstler beauftragen. Zur Kategorie „Künstler“ zählen
zum Beispiel auch Grafiker, Fotografen, Webdesigner oder Texter.
Regelmäßig bedeutet: Wer nur einmal aktiv wird, braucht keine KSA
abzuführen. Auch wenn der Auftrag an eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
vergeben wird, muss keine KSA gezahlt werden.
Die Beitragssätze schwanken von Jahr zu Jahr. Hier die der letzten Jahre:
•2002: 3,8 Prozent
•2003: 3,8 Prozent
•2004: 4,3 Prozent
•2005: 5,8 Prozent
•2006: 5,5 Prozent
•2007: 5,1 Prozent
•2008: 4,9 Prozent
Wie wird die KSA berechnet? Ein Beispiel: Elektriker Helmut Kabel
beauftragt den freischaffenden Grafiker Christian Spitzer 2007 mit der
Gestaltung eines Imageprospekts für seinen Handwerkbetrieb. Spitzer
berechnet hierfür 1.500 Euro. Diese Rechnung muss Helmut Kabel
begleichen und noch zusätzlich 5,1 Prozent des Rechnungsbetrags, also
76,50 Euro, an die KSK abführen. Entscheidet sich Helmut Kabel
allerdings gegen Christian Spitzer und vergibt den Auftrag an die
Werbeagentur Kaufmich GmbH, fällt keine KSA an – weil die Agentur eine
Kapitalgesellschaft ist.
Doch was, wenn Helmut Kabel im folgenden Jahr seinen Prospekt
aktualisieren will? Er möchte einige Bilder austauschen und die Angaben
im Text auf den neuesten Stand bringen. Natürlich entstehen dafür neue
Kosten. Doch fällt auch wieder KSA an? Handelt es sich auch bei dieser
Aktualisierung um eine künstlerische Leistung? Hier streiten sich die
Geister – genaue Bestimmungen fehlen.
Helmut Kabel hätte zudem gerne professionellere Fotos in seinem Prospekt
und beauftragt deshalb einen Fotografen. Der findet, ohne Assistenten
geht es nicht, und kommt außerdem aus der nächsten Großstadt – eine
Anreise von immerhin 80 Kilometern. Wie sieht es nun hier mit der KSA
aus? Wenn Fotograf Blitz die Kosten für seine Arbeit, seinen Assistenten
und die Fahrt(zeit) in einer Rechnung zusammenfasst, fällt für den
gesamten Betrag KSA an. Stellt er zwei getrennte Rechnungen für seine
künstlerische Leistung und für die Nebenkosten, besteht zumindest eine
Chance, dass nur die die kreative Leistung KSA gefordert wird.
Natürlich wird die KSA nicht für jede Rechnung einzeln abgeführt. Die
Gesamtjahresmeldung ist bis zum 31. März des Folgejahrs abzugeben und
daraus errechnet die KSK dann für das laufende Jahr monatliche
Vorauszahlungen – so, wie das auch bei Stromlieferungen gehandhabt wird.
Ihr Unternehmen hat noch nie Post von der KSK bekommen? Totstellen hilft
nicht! Derzeit werden nach und nach alle Unternehmen angeschrieben und
zur Abgabe der Zahlen aufgefordert. Wer das Schreiben einfach ignoriert,
wird geschätzt. Und wer „in erheblichem Maße“ gegen die Aufzeichnungs-
und Meldevorschriften verstößt, gegen den kann ein Bußgeld in Höhe von
bis zu 50.000 Euro verhängt werden! Ohnehin dürfen Sie eigentlich nicht
warten, bis Sie aufgefordert werden – Sie müssen vielmehr selbst aktiv
werden. Tun Sie es wissentlich nicht, droht eine Strafe in Höhe von
25.000 Euro – und die nachträgliche Zahlung der KSA für die letzten 30
Jahre.
Sonderfall: kreativ tätige Geschäftsführer einer GmbH
Wer die Leistungen einer GmbH in Anspruch nimmt, muss – wie bereits erwähnt –
keine KSA abführen. Doch wenn eine GmbH Aufträge an selbständige
Kreative vergibt, muss sie für deren Leistungen natürlich auch KSA
zahlen. Und dann gibt es noch die Krux mit den GmbH-Geschäftsführern:
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH werden ja in der Regel beim
Thema Rentenversicherung wie Selbständige behandelt – sie müssen keine
Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Ist nun
ein geschäftsführender Gesellschafter für seine GmbH kreativ tätig,
besteht die Gefahr, dass er von der KSK wie ein Selbständiger behandelt
wird – und das bedeutet, dass die GmbH auf sein Gehalt
Künstlersozialabgabe bezahlen muss!
Im Umkehrschluss müsste der Geschäftsführer dann auch in die
Künstlersozialversicherung eintreten – was ja eigentlich von Vorteil
ist, schließlich bekommt er dann Zuschüsse für seine Alters- und
Krankenversicherung. Wer allerdings schon länger selbständig ist, hat in
der Regel bereits Vorsorge für das Alter getroffen, zum Beispiel über
Lebensversicherungen. Nun muss er auch noch in die KSV einzahlen –
weitere Kosten, die geschultert werden müssen.
Wer muss Mitglied in der Künstlersozialversicherung werden?
Mitglied in der KSV müssen selbständige Künstler und Publizisten werden, die
durch eine künstlerische erwerbsmäßige (also nicht nur vorübergehende)
Tätigkeit ein Mindesteinkommen erzielen – vorausgesetzt, sie haben
höchstens einen Angestellten und sind nicht aus sonstigen Gründen von
der Versicherungspflicht befreit.
Wer „Künstler“ ist, ist nicht genau definiert. Am besten, man meldet
sich bei der KSK und klärt die Frage. Die Beiträge errechnen sich nach
einer Schätzung des voraussichtlichen Gewinns des Folgejahrs, die im
Dezember von den Betroffenen abgegeben werden muss.
Derzeit werden potenzielle KSV-Mitglieder weder von der KSK
angeschrieben noch deren Meldungen überprüft – aber auch das wird sich
wohl in nächster Zeit ändern.
Alles klar?Wenn Sie nach der Lektüre dieses Artikel mehr
Fragen als vorher haben, dann liegt das daran, dass das Thema äußerst
komplex und kompliziert ist und selbst die Mitarbeiter der KSK oft nicht
im Detail Auskunft geben können. Vieles wird derzeit gerichtlich geklärt
– manches ist bereits höchstrichterlich entschieden. Wir empfehlen
deshalb, im Zweifel einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Denn
falls Sie nachzahlen müssen, kann es um sehr viel Geld gehen – und dann
ist guter Rat womöglich billiger.
Stand: März 2008
Bildquelle: pixelio