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Gründungszuschuss


Zum 1. Januar 2003 wurde sie eingeführt und zum 31. Juli 2006 wieder beerdigt: Der Ich-AG war nur ein kurzes Leben beschieden. Konnte man sich bisher entweder als Ich-AG vom Staat helfen lassen oder Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen, fällt diese Qual der Wahl nun weg: Seit 1. August 2006 gibt es nur noch ein staatliches Instrument zur Förderung der Existenzgründung: den Gründungszuschuss. Er soll die Lage übersichtlicher machen und Mitnahmeeffekten vorbeugen. Außerdem soll er die frühzeitige und ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema Selbständigkeit fördern.

Wer wird gefördert?

Unterstützt werden Personen, die Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehen bzw. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnehmen und noch mindestens drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – und die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit (mindestens 15 Wochenstunden) beenden wollen.

Und wenn man diese Bedingungen genau liest, sieht man auch gleich das Problem: Wer einen Gründungszuschuss erhalten will, muss den letzten Arbeitstag abwarten, sich sogleich arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Erst dann – und nicht etwa schon, wenn die Arbeitslosigkeit absehbar ist – kann man ein Gewerbe anmelden und den Zuschuss zur Existenzgründung beantragen. Direkt aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbständigkeit zu wechseln geht also nicht. Doch man darf auch nicht zu viel Zeit verstreichen lassen – man muss ja noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosgeld haben. Und das kann knapp werden. Denn gleichzeitig müssen die Existenzgründung und der Antrag auf Zuschuss gut vorbereitet sein – und das braucht auch seine Zeit:
 
















Der Antragsteller muss ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen – zum Beispiel durch Vorlage eines Lebenslaufs mit Zeugnissen und Nachweis von beruflichen Qualifikationen. Wenn begründete Zweifel an der unternehmerischen Eignung des Antragstellers bestehen, kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an einem betriebswirtschaftlichen Seminar für Existenzgründer oder einer anderen entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme fordern.

Außerdem muss eine „fachkundige Stelle" – zum Beispiel die IHK, ein Steuerberater oder Berufsverband – bescheinigen, dass die geplante Selbständigkeit dauerhaft tragfähig ist. Verlangt wird in der Regel ein Geschäftsplan, der das Gründungsvorhaben kurz beschreibt und einen Finanzierungsplan sowie eine Rentabilitätsvorschau enthält.

Wer bereits Überbrückungsgeld oder einen Existenzgründungszuschuss nach den Regeln der Ich-AG erhalten hat, muss 24 Monate warten – und kann danach einen Gründungszuschuss beantragen und erneut Fördermittel beziehen.
 
Wie wird gefördert?

Wer alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt neun Monate lang neben dem Arbeitslosengeld, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden soll, zusätzlich 300 Euro für die soziale Absicherung.

Die Förderung kann anschließend um sechs Monate verlängert werden. Allerdings erst nach einer erneuten Prüfung. Danach gibt’s nur noch 300 Euro monatlich – und kein Arbeitslosengeld mehr. Anders als bei den ersten neun Monaten kann die Arbeitsagentur jetzt einen Ermessenspielraum ausschöpfen: Der Existenzgründer muss anhand geeigneter Unterlagen zeigen, was sich in den letzten neun Monaten getan hat, und welche Entwicklung für die kommenden Monate zu erwarten ist. Hierzu müssen ein schriftlicher Bericht sowie Belege über Ein- und Ausgaben eingereicht werden. Zudem muss das Auftragsbuch vorgelegt werden – oder man muss zumindest zeigen, welche Akquisemaßnahmen Aufträge erwarten lassen. Im Zweifel kann die Arbeitsagentur erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einfordern.

Und wenn es nun geklappt hat? Wenn Sie gefördert werden? Dann haben Sie alle Freiheiten und alle Rechte und Pflichten eines Selbständigen. Sie müssen sich also um Ihre Krankenversicherung kümmern und selbst fürs Alter vorsorgen. Sie müssen eine entsprechende Buchhaltung führen und Steuern bezahlen – wobei der Gründungszuschuss nicht besteuert wird. Sie können sogar einen Nebenjob annehmen, wenn die Einnahmen aus der Selbständigkeit nicht zum Leben reichen.

Wenn Sie allerdings nach der Förderzeit nicht auf eigenen, selbständigen Füßen stehen, wird’s schwierig. Denn jeder Tag, für den Sie einen Gründungszuschuss erhalten haben, verringert die Anspruchszeit des Arbeitslosengeldes. Wer also am ersten Tag der Selbständigkeit noch neun Monate lang Arbeitslosengeld bekommen hätte, bekommt nach der neunmonatigen Förderzeit keines mehr – und muss Hartz IV beantragen. Wir halten also die Daumen und wünschen Ihnen, dass Ihr Unternehmen floriert.

Stand: September 2006

Bildquelle: snygo.com