Zum 1. Januar 2003 wurde sie eingeführt und zum 31. Juli 2006 wieder
beerdigt: Der Ich-AG war nur ein kurzes Leben beschieden. Konnte man
sich bisher entweder als Ich-AG vom Staat helfen lassen oder
Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen, fällt diese Qual der Wahl nun weg:
Seit 1. August 2006 gibt es nur noch ein staatliches Instrument zur
Förderung der Existenzgründung: den Gründungszuschuss. Er soll die Lage
übersichtlicher machen und Mitnahmeeffekten vorbeugen. Außerdem soll er
die frühzeitige und ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema
Selbständigkeit fördern.
Wer wird gefördert?
Unterstützt werden Personen, die Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
beziehen bzw. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnehmen und noch
mindestens drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – und die
ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit (mindestens 15 Wochenstunden) beenden wollen.
Und wenn man diese Bedingungen genau liest, sieht man auch gleich das
Problem: Wer einen Gründungszuschuss erhalten will, muss den letzten
Arbeitstag abwarten, sich sogleich arbeitslos melden und einen Antrag
auf Arbeitslosengeld stellen. Erst dann – und nicht etwa schon, wenn die
Arbeitslosigkeit absehbar ist – kann man ein Gewerbe anmelden und den
Zuschuss zur Existenzgründung beantragen. Direkt aus dem
Angestelltenverhältnis in die Selbständigkeit zu wechseln geht also
nicht. Doch man darf auch nicht zu viel Zeit verstreichen lassen – man
muss ja noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosgeld haben. Und
das kann knapp werden. Denn gleichzeitig müssen die Existenzgründung und
der Antrag auf Zuschuss gut vorbereitet sein – und das braucht auch
seine Zeit:

Der Antragsteller muss ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen – zum Beispiel durch
Vorlage eines Lebenslaufs mit Zeugnissen und Nachweis von beruflichen
Qualifikationen. Wenn begründete Zweifel an der unternehmerischen
Eignung des Antragstellers bestehen, kann die Arbeitsagentur die
Teilnahme an einem betriebswirtschaftlichen Seminar für Existenzgründer
oder einer anderen entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme fordern.
Außerdem muss eine „fachkundige Stelle" – zum Beispiel die IHK, ein
Steuerberater oder Berufsverband – bescheinigen, dass die geplante
Selbständigkeit dauerhaft tragfähig ist. Verlangt wird in der Regel ein
Geschäftsplan, der das Gründungsvorhaben kurz beschreibt und einen
Finanzierungsplan sowie eine Rentabilitätsvorschau enthält.
Wer bereits Überbrückungsgeld oder einen Existenzgründungszuschuss nach
den Regeln der Ich-AG erhalten hat, muss 24 Monate warten – und kann
danach einen Gründungszuschuss beantragen und erneut Fördermittel
beziehen.
Wie wird gefördert?
Wer alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt neun Monate lang neben dem
Arbeitslosengeld, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden soll,
zusätzlich 300 Euro für die soziale Absicherung.
Die Förderung kann anschließend um sechs Monate verlängert werden.
Allerdings erst nach einer erneuten Prüfung. Danach gibt’s nur noch 300
Euro monatlich – und kein Arbeitslosengeld mehr. Anders als bei den
ersten neun Monaten kann die Arbeitsagentur jetzt einen
Ermessenspielraum ausschöpfen: Der Existenzgründer muss anhand
geeigneter Unterlagen zeigen, was sich in den letzten neun Monaten getan
hat, und welche Entwicklung für die kommenden Monate zu erwarten ist.
Hierzu müssen ein schriftlicher Bericht sowie Belege über Ein- und
Ausgaben eingereicht werden. Zudem muss das Auftragsbuch vorgelegt
werden – oder man muss zumindest zeigen, welche Akquisemaßnahmen
Aufträge erwarten lassen. Im Zweifel kann die Arbeitsagentur erneut die
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einfordern.
Und wenn es nun geklappt hat? Wenn Sie gefördert werden? Dann haben Sie
alle Freiheiten und alle Rechte und Pflichten eines Selbständigen. Sie
müssen sich also um Ihre Krankenversicherung kümmern und selbst fürs
Alter vorsorgen. Sie müssen eine entsprechende Buchhaltung führen und
Steuern bezahlen – wobei der Gründungszuschuss nicht besteuert wird. Sie
können sogar einen Nebenjob annehmen, wenn die Einnahmen aus der
Selbständigkeit nicht zum Leben reichen.
Wenn Sie allerdings nach der Förderzeit nicht auf eigenen, selbständigen
Füßen stehen, wird’s schwierig. Denn jeder Tag, für den Sie einen
Gründungszuschuss erhalten haben, verringert die Anspruchszeit des
Arbeitslosengeldes. Wer also am ersten Tag der Selbständigkeit noch neun
Monate lang Arbeitslosengeld bekommen hätte, bekommt nach der
neunmonatigen Förderzeit keines mehr – und muss Hartz IV beantragen. Wir
halten also die Daumen und wünschen Ihnen, dass Ihr Unternehmen floriert.
Stand: September 2006
Bildquelle: snygo.com