LeitzKnowHow

Gesetzliche Regelungen für Auszubildende

 

Auszubildende sind oft noch minderjährig und entsprechend gelten für sie andere gesetzliche Regelungen als für erwachsene Mitarbeiter, zum Beispiel was die Arbeitszeit betrifft. Auszubildende sind zudem keine regulären Arbeitnehmer – sie sollen etwas lernen und deshalb gilt für sie statt des normalen Arbeitsrechts das Berufsbildungsgesetz.

Detailliertere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kammer oder bei der Bundesagentur für Arbeit, die auch einen entsprechenden Ratgeber herausgibt. An beiden Stellen wird man Sie gerne beraten – auch über mögliche Fördermittel –, schließlich sind ausbildende Betrieb dort hoch willkommen. Wir haben hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für Sie zusammengefasst.

Zuallererst muss natürlich die grundlegende Frage geklärt werden: Wer darf überhaupt ausbilden? Hier hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen gelockert, damit möglichst vielen Jugendlichen ein Berufseinstieg ermöglicht wird.

Eignungsvoraussetzungen für Ausbilder
Ganz allgemein gesagt, muss ein Ausbilder fachlich und persönlich für die Berufsausbildung geeignet sein. Das bedeutet, dass er über die entsprechenden beruflichen Kenntnisse und einen Abschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen muss. Und er muss eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig sein.

Außerdem muss er eine Ausbilder-Eignungsprüfung abgelegt oder andere arbeitspädagogische Kenntnisse (zum Beispiel Meisterprüfung) nachweisen können.
embeddedImage


















Der Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Bei Minderjährigen muss neben dem Auszubildenden auch ein Erziehungsberechtigter unterschreiben – haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen beide unterschreiben. Der Vertrag muss dann an die zuständige Kammer geschickt werden. Dies ist wichtig, weil der Auszubildende nur dann von der Kammer geführt wird – und der Betrieb auch nur dann zum Beispiel über Prüfungstermine informiert wird. Die Kammer prüft, ob der Vertrag korrekt ist und alle notwendigen Informationen geliefert wurden. Einen Musterausbildungsvertrag zum Download finden Sie hier.

Auszubildende sind rechtlich stärker geschützt als normale Arbeitnehmer. So ist zum Beispiel eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit nur im Ausnahmefall erlaubt (Insolvenz). Eine fristlose Kündigung ist möglich, sie bedarf aber schwerwiegender Gründe – wie bei regulären Arbeitnehmer auch. Kommen beide Parteien gar nicht mit einander zurecht, kann in gegenseitigem Einvernehmen ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Schließt der Auszubildende dann mit einem anderen Arbeitgeber einen neuen Vertrag, kann die bereits geleistete Ausbildungszeit angerechnet werden. Trotzdem sollte man sich gut überlegen, ob man die Ausbildung wirklich beendet. Denn für den Jugendlichen bedeutet das nicht nur eine Unterbrechung der Ausbildung, sondern auch einen nur schwer erklärbaren Punkt im Lebenslauf. Auch deshalb ist es wichtig, sich „seinen“ Auszubildenden gut auszusuchen.

Bezahlung
Den Lehrling ohne Bezahlung arbeiten zu lassen – oder gar für seine Ausbildung noch Geld von ihm zu fordern – ist nicht erlaubt.
Ausbildung
Ein Lehrling darf nicht als billige Arbeitskraft missbraucht werden, sondern er hat Anspruch auf eine gute Ausbildung. Deshalb legt der Gesetzgeber im Berufsbildungsgesetz auch Pflichten für den Arbeitgeber fest. So gibt es für jedes Berufsbild eine Ausbildungsordnung, in der festgehalten ist, was der Jugendliche lernen muss. Diese wird im Ausbildungsplan umgesetzt, der Teil des Ausbildungsvertrags ist und in dem festgeschrieben wird, wie die Ausbildung im Betrieb verlaufen wird. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind ebenso wenig erlaubt wie andauernde Routinearbeiten – also Arbeiten, die der Auszubildende bereits beherrscht, aber trotzdem immer wieder zu erledigen hat.

Jeder Auszubildende muss einen festen Ansprechpartner haben, der für seine Ausbildung zuständig ist, Arbeitsvorgänge erklären und Fragen beantworten kann. Außerdem muss er den Auszubildenden schützen – er muss ihm also erklären, wie er zum Beispiel mit gefährlichen Stoffen umzugehen hat, er muss ihn vor Arbeit bewahren, die in körperlich überfordert und er muss ihn, wenn nötig, vor Kollegen retten, die ihn hänseln oder beleidigen.

Dauer der Ausbildung
Unter bestimmten Bedingungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. So kann sich der Auszubildende zum Beispiel eine entsprechende Vorbildung anrechnen lassen – dies kann eine Berufsausbildung oder ein höherer Schulabschluss sein.

Die Verkürzung muss bei der zuständigen Kammer beantragt werden. Und das sollte man gleich zu Beginn der Ausbildung tun – man kann den Antrag allerdings auch noch später stellen. Denn die Ausbildungszeit kann auch verkürzt werden, wenn ein Auszubildender während seiner Ausbildung sehr gute Leistungen erbringt.

Umgekehrt kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn der Auszubildende zum Beispiel länger krank war. Ist allerdings der Betrieb für den Ausfall der Ausbildung verantwortlich, kann der Auszubildende unter Umständen Schadensersatz beanspruchen.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit von Volljährigen ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Näheres dazu finden Sie in unserem Artikel zur Arbeitszeit. Für Minderjährige gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Sie dürfen höchstens 40 Stunden wöchentlich und acht Stunden täglich arbeiten. 8,5 Stunden sind auch möglich – doch nur dann, wenn an einem anderen Tag der Woche ein entsprechender Ausgleich geschaffen wird. Die Pause muss im Voraus festgelegt werden; bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden hat der Jugendliche Anspruch auf insgesamt eine Stunde Pause, wobei jede Ruhezeit mindestens 15 Minuten lang sein muss. Eine Arbeit nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Außerdem dürfen Jugendliche im Normalfall nur an Werktagen arbeiten.

Überstunden
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ausbildung innerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgt. Und da Auszubildende nicht dazu da sind, den Betrieb aufrecht zu erhalten, sollten Überstunden nicht die Regel sein. Deshalb ist auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass Überstunden nicht extra bezahlt werden, nicht erlaubt.

Berufsschule
Auszubildende müssen von der Arbeit freigestellt werden, damit sie die Berufsschule besuchen können – sie zählt also zur Arbeitszeit. Mehr als fünf Schulstunden entsprechen einem Arbeitstag. Und natürlich sind auch Prüfungen Arbeit. Das der Auszubildende einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung von der Arbeit freigestellt werden muss, ist gut so, denn er soll ja lernen können, einen guten Abschluss schaffen – und dem Unternehmen Ehre machen.

Urlaub
Auch bezüglich des Urlaubs gilt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf mindestens 25 Arbeitstage Urlaub, Jugendliche unter 17 Jahre dürfen 23 Arbeitstage frei nehmen und Jugendlichen unter 18 Jahre stehen 21 freie Arbeitstage zu. Stichtag ist der Beginn des Kalenderjahrs.

Stand: Juli 2008
Bild: aboutpixel.de @ n-loader