Welche steuerlichen Auswirkungen Präsente für den Schenkenden und den
Beschenkten haben, kommt zum einen auf ihren Wert und zum anderen auf
die Zielgruppe an. Denn für Mitarbeiter und Geschäftspartner gelten
unterschiedliche Regelungen.
Die 35-Euro-GrenzeBis zu dieser Grenze pro Kopf und Jahr
können Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe von der Steuer
abgesetzt werden. Sind Sie und Ihr Geschäftspartner
umsatzsteuerpflichtig, gilt der Nettopreis. Doch Achtung: Da es sich um
eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, kann der gesamte
Betrag nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie
überschritten wird.
Ein Beispiel: Wenn Sie Ihrem Kunden zum Abschluss eines Projekts eine
Flasche Champagner zum Preis von 32 Euro schenken, können Sie diese
Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Wenn Sie finden,
eine Flasche ist ein bisschen wenig zum Anstoßen und Ihrem
Ansprechpartner zwei Flaschen überreichen, wird das leider zu Ihrer
Privatangelegenheit, weil Sie die Freigrenze überschritten haben. Nun
können Sie natürlich die eine Flasche dem Projektleiter und die andere
seinem Stellvertreter schenken. Dann wiederum ist das Präsent eine
Betriebsausgabe und damit steuerlich absetzbar – schließlich sind Sie
pro Person unter der Grenze geblieben.
Oder aber Sie laden Ihren Geschäftspartner zum Essen ein und köpfen die
Flasche dort. Dann handelt es sich nicht um ein Geschenk, sondern es
gelten die Regeln für Geschäftsessen.
Zurück zu den Geschenken: Es ist also wichtig, jeden Beleg genau dem
Empfänger zuzuordnen – und daran zu denken, dass alle Geschenke, die Sie
ihm im Laufe eines Jahres zukommen lassen, insgesamt die 35-Euro-Grenze
nicht überschreiten dürfen. Außerdem muss der Anlass des Geschenks auf
dem Beleg notiert werden.
Übrigens muss der Empfänger Geschenke als Einnahme versteuern. In der
Praxis ignoriert das Finanzamt diese Vorschrift – zumindest, wenn es
sich um kleine Beträge handelt. Bei teuren Geschenken ist das anders –
doch neuerdings ist hier eine pauschale Versteuerung möglich (Details
siehe unten).
Geringwertiges wie zum Beispiel Kugelschreiber, Feuerzeuge oder
Kaffeetassen können als Give-Aways bzw. Streuartikel komplett als
Betriebsausgabe abgesetzt werden, ganz egal, an wen sie verteilt wurden.
Dankeschön an MitarbeiterKosten für Geschenke an
Mitarbeiter sind auf der einen Seite generell Betriebsausgaben – egal,
in welcher Höhe sie anfallen. Auf der anderen Seite werden Geschenke,
die weniger als 40 Euro wert sind, auch nicht zum Lohn hinzugezählt und
sind somit lohnsteuerfrei. Teurere Präsente müssen wie Arbeitslohn zum
jeweils geltenden Steuersatz, also mit bis zu 45 Prozent versteuert
werden. Meistens übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten. Und seit Januar
2007 ist auch bei Geschenken an Mitarbeiter eine pauschale Versteuerung
möglich.
Pauschale Versteuerung von GeschenkenWer bisher geschäftlich
etwas verschenken und dafür mehr als 35 Euro ausgeben wollte, hatte das
Problem, das der Beschenkte den Wert des Präsents beim Finanzamt angeben
musste und dort dann dafür zur Kasse gebeten wurde – was die Freude
zweifellos schmälerte. Nun kann der, der schenkt, auch noch die Steuer
übernehmen – und zwar pauschal mit 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer bis zu einer Grenze von 10.000 Euro pro Kopf und Jahr.
Allerdings sind bei Geschäftspartnern nach wie vor weder die großen
Geschenke selbst noch die darauf entfallende Pauschalsteuer absetzbar.
Doch Achtung: Wenn man sich für die pauschalierte Besteuerung
entscheidet, gilt dies für alle Zuwendungen eines Geschäftsjahres – auch
für die kleinen Nettigkeiten mit einem Wert von unter 35 Euro.
Stand: Juni 2007
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