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Geschenke und das Finanzamt


Welche steuerlichen Auswirkungen Präsente für den Schenkenden und den Beschenkten haben, kommt zum einen auf ihren Wert und zum anderen auf die Zielgruppe an. Denn für Mitarbeiter und Geschäftspartner gelten unterschiedliche Regelungen.

Die 35-Euro-Grenze
Bis zu dieser Grenze pro Kopf und Jahr können Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Sind Sie und Ihr Geschäftspartner umsatzsteuerpflichtig, gilt der Nettopreis. Doch Achtung: Da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, kann der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie überschritten wird.

Ein Beispiel: Wenn Sie Ihrem Kunden zum Abschluss eines Projekts eine Flasche Champagner zum Preis von 32 Euro schenken, können Sie diese Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Wenn Sie finden, eine Flasche ist ein bisschen wenig zum Anstoßen und Ihrem Ansprechpartner zwei Flaschen überreichen, wird das leider zu Ihrer Privatangelegenheit, weil Sie die Freigrenze überschritten haben. Nun können Sie natürlich die eine Flasche dem Projektleiter und die andere seinem Stellvertreter schenken. Dann wiederum ist das Präsent eine Betriebsausgabe und damit steuerlich absetzbar – schließlich sind Sie pro Person unter der Grenze geblieben.

Oder aber Sie laden Ihren Geschäftspartner zum Essen ein und köpfen die Flasche dort. Dann handelt es sich nicht um ein Geschenk, sondern es gelten die Regeln für Geschäftsessen.

Zurück zu den Geschenken: Es ist also wichtig, jeden Beleg genau dem Empfänger zuzuordnen – und daran zu denken, dass alle Geschenke, die Sie ihm im Laufe eines Jahres zukommen lassen, insgesamt die 35-Euro-Grenze nicht überschreiten dürfen. Außerdem muss der Anlass des Geschenks auf dem Beleg notiert werden.
 
















Übrigens muss der Empfänger Geschenke als Einnahme versteuern. In der Praxis ignoriert das Finanzamt diese Vorschrift – zumindest, wenn es sich um kleine Beträge handelt. Bei teuren Geschenken ist das anders – doch neuerdings ist hier eine pauschale Versteuerung möglich (Details siehe unten).

Geringwertiges wie zum Beispiel Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Kaffeetassen können als Give-Aways bzw. Streuartikel komplett als Betriebsausgabe abgesetzt werden, ganz egal, an wen sie verteilt wurden.

Dankeschön an Mitarbeiter
Kosten für Geschenke an Mitarbeiter sind auf der einen Seite generell Betriebsausgaben – egal, in welcher Höhe sie anfallen. Auf der anderen Seite werden Geschenke, die weniger als 40 Euro wert sind, auch nicht zum Lohn hinzugezählt und sind somit lohnsteuerfrei. Teurere Präsente müssen wie Arbeitslohn zum jeweils geltenden Steuersatz, also mit bis zu 45 Prozent versteuert werden. Meistens übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten. Und seit Januar 2007 ist auch bei Geschenken an Mitarbeiter eine pauschale Versteuerung möglich.

Pauschale Versteuerung von Geschenken
Wer bisher geschäftlich etwas verschenken und dafür mehr als 35 Euro ausgeben wollte, hatte das Problem, das der Beschenkte den Wert des Präsents beim Finanzamt angeben musste und dort dann dafür zur Kasse gebeten wurde – was die Freude zweifellos schmälerte. Nun kann der, der schenkt, auch noch die Steuer übernehmen – und zwar pauschal mit 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bis zu einer Grenze von 10.000 Euro pro Kopf und Jahr. Allerdings sind bei Geschäftspartnern nach wie vor weder die großen Geschenke selbst noch die darauf entfallende Pauschalsteuer absetzbar.

Doch Achtung: Wenn man sich für die pauschalierte Besteuerung entscheidet, gilt dies für alle Zuwendungen eines Geschäftsjahres – auch für die kleinen Nettigkeiten mit einem Wert von unter 35 Euro.

Stand: Juni 2007
Bildquelle: www.aboutpixel.de