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Geschäftsessen und das Finanzamt

 

Ob Meetings, Kundengespräche oder Teamsitzungen: Manchmal dauern die Besprechungen so lange, dass eine Essenspause mit Ortswechsel angebracht ist. Und manchmal ist es einfach von Vorteil, sich von vorne herein in der lockeren Atmosphäre eines Restaurants zu treffen.

Bewirtungskosten können Sie natürlich ebenso absetzen wie alle anderen Betriebsausgaben. Schließlich dienen sie dem geschäftlichen Erfolg. Allerdings werden sie vom Finanzamt nur anerkannt, wenn Sie einen Bewirtungsbeleg vorlegen, bei dem alle Formalien beachtet sind – die für den Vorsteuerabzug ebenso wie die für den Gewinn mindernden Betriebsausgabenabzug. Und die sind umfassend und unterscheiden sich sogar je nach Höhe des Rechnungsbetrags.

Seit Januar 2004 werden nur noch 70 Prozent der Bewirtungskosten vom Finanzamt anerkannt. Der Rest wird sozusagen als privater Verzehr eingestuft. Das widerspricht zwar nach einem Gerichtsurteil dem Europarecht – aber das ignoriert das Finanzamt derzeit ganz einfach noch.
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Rechnungen unter 150 Euro
Die Rechung oder Quittung muss in jedem Fall maschinell erstellt worden und mit einer Registrier- oder Rechnungsnummer versehen sein – handschriftliches „Gekritzel“ wird nicht anerkannt. Ferner muss der Name und die Anschrift der Gaststätte, das genaue Datum der Bewirtung sowie der Rechnungsausstellung, die Rechnungssumme inklusive der Mehrwertsteuer und der Steuersatz vermerkt sein. Ebenfalls wichtig ist eine detaillierte Auflistung aller Gerichte und Getränke. Nur die Angabe „Speisen und Getränke“ und ein Gesamtbetrag genügen nicht!

Rechnungen über 150 Euro
Generell gelten für Rechnungen über 150 Euro die gleichen Vorschriften wie für solche mit kleineren Beträgen – plus einiger Sonderbestimmungen: Die Rechnung bzw. Quittung muss die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte enthalten. Außerdem muss eine Rechnungsadresse, also der Name und die Anschrift Ihres Unternehmens, eingetragen werden – dies ist auch handschriftlich möglich. Und der Rechnungsbetrag sowie die Mehrwertsteuer mit den jeweiligen Steuersätzen müssen gesondert ausgewiesen sein.

Ob über oder unter 150 Euro: Sie müssen den Bewirtungsbeleg auf der Rückseite der Rechnung auf jeden Fall ausfüllen – meistens finden Sie hier einen entsprechenden Vordruck. Sie können aber auch einen extra Beleg an die Rechnung des Restaurants anheften. Neben dem genauen Anlass der Bewirtung müssen die Namen aller bewirteten Personen eingetragen und das Ganze unterschrieben werden.
Trinkgeld
Da Trinkgelder ja nicht in der Quittung enthalten sind, können sie handlichschriftlich ergänzt werden. Die Bedienung muss das Ganze abzeichnen. Das ist oft nicht bekannt, doch Sie können – zumindest bei größeren Rechnungs- und damit auch Trinkgeldbeträgen – ruhig darauf bestehen.

Stand: August 2006
Bild: snygo.com