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Geschäftlich mit dem Auto unterwegs


Zwei Alternativen gibt es, wenn man für seinen Arbeitgeber oft auf Geschäftsreisen gehen muss und dabei auf ein Auto angewiesen ist: Man nutzt sein Privatauto. Oder man bekommt einen Geschäftswagen gestellt – den man sich entweder aus dem Firmenpool holt oder der einem immer zur Verfügung steht und den man auch privat nutzen darf.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Ist die Fahrt zur Arbeit auch eine „Dienstfahrt“? Nein, seit 2007 wird sie leider als Privatsache angesehen. Die Kosten für den Weg zwischen dem Zuhause und der Arbeitsstätte können folglich nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer gilt zum Ausgleich von Härtefällen nur noch ab dem 21. Kilometer – dies dafür unabhängig, ob Sie mit dem Fahrrad, Bussen und Bahnen oder mit dem Auto fahren. Mit ihr sind dann alle Kosten abgedeckt, vom Benzin über Reparaturen bis hin zu Parkgebühren. Auch auf dem Weg durch einen Verkehrsunfall entstandene Kosten werden nicht mehr als Werbungskosten anerkannt.

Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen
Wer sein privates Auto für Geschäftsreisen nutzt, kann für jeden Kilometer 30 Cent geltend machen. Sie sollten über berufliche Fahrten also genau Buch führen und die gefahrenen Kilometer, das Ziel sowie den Zeitpunkt und Anlass der Fahrten auflisten.
 
















Der Dienstwagen und das Finanzamt
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den Sie nicht abends auf dem Hof abstellen müssen, sondern auch privat nutzen dürfen, wertet das Finanzamt dies als Sachlohn bzw. geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Dafür müssen Sie sich nicht mit Anschaffungs- und Reparaturkosten herumärgern, denn die trägt der Arbeitgeber, dem das Auto ja auch gehört. Steuertechnisch gesehen muss man sich zwischen zwei Varianten entscheiden:

a) Die Fahrtenbuchmethode
Hier muss regelmäßig und lückenlos ein Fahrtenbuch geführt werden, in das der Kilometeranfangs- und -endstand, das Datum, Ziel sowie der Grund der Reise eingetragen werden. Anhand dieser Aufzeichnungen wird am Jahresende der private Anteil der insgesamt gefahrenen Kilometer ermittelt und entsprechend als geldwerter Vorteil steuerlich veranlagt.

b) Die 1%-Regelung
Dieses Berechnungsverfahren setzt das Finanzamt automatisch an, wenn nicht ausdrücklich die Fahrtenbuchmethode vereinbart wurde. Ein Prozent des Neupreises des Autos wird als geldwerter Vorteil zum monatlichen Gehalt addiert und muss folglich versteuert werden. Basis ist der Bruttolistenneupreis des Autos plus Sonderausstattungen zuzüglich Mehrwertsteuer. Es zählt also nicht der tatsächliche Preis für ein Gebrauchtfahrzeug oder nach gewährten Rabatten, sondern der reine Neupreis nach Liste! Fahrer von Oldtimern haben hier echte Vorteile: Denn der Neupreis der Fahrzeuge war vor vielen Jahren meist sehr gering und echte Liebhabermodelle sind heute sehr viel mehr wert.

Welche der beiden Regelungen vorteilhafter ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Als grobe Faustregel kann man aber festhalten: Je teurer das Neufahrzeug und je seltener die private Nutzung, umso günstiger die Fahrtenbuchregelung – die allerdings sehr aufwendig und streitbehaftet ist.
 
Wer haftet bei Schäden...

... wenn der Dienstwagen geschäftlich genutzt wird:
Die Firma muss für den Schaden aufkommen. Es sei denn, Sie haben sich fahrlässig verhalten. Je nach Grad der Fahrlässigkeit müssen Sie sich dann an den Kosten der Instandsetzung beteiligen oder sie sogar ganz übernehmen. Wer ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy während der Fahrt telefoniert, handelt zum Beispiel grob fahrlässig und muss für den gesamten Schaden aufkommen – egal, ob eine Vollkaskoversicherung besteht oder nicht. Denn diese wird die Kosten in diesem Fall nicht übernehmen. Allerdings muss Ihnen nachgewiesen werden, ob und in welchem Grad Sie sich fahrlässig verhalten haben. Und die Kosten eines Unfalls dürfen Ihre Existenz nicht gefährden. Die Grenze sind in der Regel drei Monatsgehälter.

.... wenn der Dienstwagen privat genutzt wird:
Wenn Sie an einem Unfall schuld sind, müssen Sie Ihrem Chef den Schaden (inklusive der ab dann höheren Versicherungsprämien) voll ersetzen – es sei denn, Sie haben vorher etwas anderes vereinbart. Man sollte sich also gut überlegen, ob es wirklich so toll ist, ein möglichst teures Auto zur Verfügung gestellt zu bekommen. Als private Fahrt zählt auch die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit und zurück. Klären sollten Sie unbedingt, ob Sie mit dem Auto privat auch ins Ausland fahren und ob Dritte – und womöglich unter 21-jährige – das Auto nutzen dürfen.
 
... wenn das Privatauto dienstlich genutzt wird:
Hier gilt das Gleiche wie bei einer dienstlichen Fahrt mit dem Dienstwagen. Der Arbeitgeber muss für den Schaden aufkommen, es sei denn, Sie haben fahrlässig gehandelt. Trotzdem haben Sie erst einmal den Ärger – und deshalb empfiehlt es sich, für Geschäftsreisen einen Dienstwagen zu nehmen, wann immer es möglich ist.

Strafzettel und Punkte in Flensburg sind übrigens immer Privatsache – egal, ob sie fürs Falschparken oder zu hohe Geschwindigkeit verhängt wurden. Sie können natürlich Ihrem Chef erklären, dass Sie nur deshalb falsch geparkt oder zu schnell gefahren sind, weil Sie unbedingt rechtzeitig zum Termin kommen wollten und das Meetings vorher zu lange gedauert hat. Aber ob das hilft?

Stand: Dezember 2007
Bildquelle: aboutpixel.de © Peter Ehmann