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Gehaltskürzungen

 

Wenn es sich bei der angedrohten Gehaltskürzung um eine echte Rettungsaktion handelt, mit der das Unternehmen dem drohenden Konkurs zu entgehen versucht, sollte man darüber nachdenken, ob man nicht wohl oder übel das niedrigere Gehalt akzeptiert – zumindest für eine gewisse Zeit. Denn es ist schließlich trotz allem besser, weniger als gar nichts zu verdienen.

Doch es gibt Grenzen. Rechtliche Regelungen sollen Arbeitnehmer vor willkürlichen Gehaltskürzungen schützen. Denn eines ist klar: Auch wenn das Gehalt sinkt, die Arbeit bleibt die Gleiche. Und deshalb ist es wichtig, dass man seine Rechte kennt.

Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur mit Ihrer Einwilligung das monatliche Gehalt kürzen – sie können also ablehnen. Würde er ohne Ihr Einverständnis handeln, käme das einem Vertragsbruch gleich.

Allerdings kennt das Gesetz Ausnahmen, bei denen Sie mit Gehaltskürzungen einverstanden sein müssen:

Beispielsweise kann Ihr Arbeitgeber eine Kürzung in bestimmten (Not-)Fällen von vorneherein in Ihrem Arbeitsvertrag festlegen. Durch Ihre Unterschrift stimmen Sie diesem Vorbehalt zu.

In Ihrem Vertrag kann außerdem geregelt sein, dass Sie im Falle bestimmter Fehlzeiten, wie zum Beispiel dem Erziehungsurlaub oder bei längerer Krankheit, mit Gehaltskürzungen rechnen müssen. Diese dürfen sich allerdings nicht auf Ihr monatliches Festgehalt, sondern nur auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beziehen.
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Nicht zulässig sind Kürzungen, die aufgrund mangelnder Leistungen vorgenommen werden. Wenn Ihr Chef Ihnen weniger Gehalt überweist, weil Sie angeblich zu langsam oder zu schlecht arbeiten, müssen Sie dies nicht einfach hinnehmen – es sei denn Sie werden, und das muss vertraglich geregelt sein, nach reiner Leistung und nicht nach Arbeitszeit bezahlt.

Selbst wenn Sie nur geringfügig beschäftigt sind, haben Sie die gleichen Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer – auch was Lohnkürzungen betrifft. (Mehr Infos dazu unter dem Stichwort Minijobs.)

Im äußersten Fall
Wenn Sie sich in Notzeiten nicht mit einer Lohnkürzung einverstanden erklären, kann Ihr Arbeitgeber das Instrument der Änderungskündigung anwenden. Bei dieser besonderen Art der Kündigung wird dem Arbeitnehmer ordentlich und fristgerecht gekündigt und ihm dann ein neuer Anstellungsvertrag angeboten – in dem ein geringeres Gehalt vorgesehen ist. Beides muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Voraussetzung für dauerhafte Kürzungen ist, dass es sich auch um dauerhafte und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten handelt und es dem gesamten Betrieb schlecht geht. Der Hinweis darauf, dass einzelne Abteilungen rote Zahlen schreiben, reicht nicht aus. Und es ist nicht zulässig, nur einzelnen Mitarbeitern das Gehalt zu kürzen.

Ob Sie sich auf eine derartige Änderungskündigung einlassen, dagegen rechtlich vorgehen oder sich einen neuen Job suchen, ist Ihre Entscheidung, die Sie genau abwägen sollten. Da die Folgen einer Ablehnung gravierend sind, empfiehlt es sich auf jeden Fall, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Stand: November 2004