Wenn es sich bei der angedrohten Gehaltskürzung um eine echte
Rettungsaktion handelt, mit der das Unternehmen dem drohenden Konkurs zu
entgehen versucht, sollte man darüber nachdenken, ob man nicht wohl oder
übel das niedrigere Gehalt akzeptiert – zumindest für eine gewisse Zeit.
Denn es ist schließlich trotz allem besser, weniger als gar nichts zu
verdienen.
Doch es gibt Grenzen. Rechtliche Regelungen sollen Arbeitnehmer vor
willkürlichen Gehaltskürzungen schützen. Denn eines ist klar: Auch wenn
das Gehalt sinkt, die Arbeit bleibt die Gleiche. Und deshalb ist es
wichtig, dass man seine Rechte kennt.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur mit Ihrer Einwilligung das
monatliche Gehalt kürzen – sie können also ablehnen. Würde er ohne Ihr
Einverständnis handeln, käme das einem Vertragsbruch gleich.
Allerdings kennt das Gesetz Ausnahmen, bei denen Sie mit
Gehaltskürzungen einverstanden sein müssen:
Beispielsweise kann Ihr Arbeitgeber eine Kürzung in bestimmten
(Not-)Fällen von vorneherein in Ihrem Arbeitsvertrag festlegen. Durch
Ihre Unterschrift stimmen Sie diesem Vorbehalt zu.
In Ihrem Vertrag kann außerdem geregelt sein, dass Sie im Falle
bestimmter Fehlzeiten, wie zum Beispiel dem Erziehungsurlaub oder bei
längerer Krankheit, mit Gehaltskürzungen rechnen müssen. Diese dürfen
sich allerdings nicht auf Ihr monatliches Festgehalt, sondern nur auf
Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beziehen.
Nicht zulässig sind Kürzungen, die aufgrund mangelnder Leistungen
vorgenommen werden. Wenn Ihr Chef Ihnen weniger Gehalt überweist, weil
Sie angeblich zu langsam oder zu schlecht arbeiten, müssen Sie dies
nicht einfach hinnehmen – es sei denn Sie werden, und das muss
vertraglich geregelt sein, nach reiner Leistung und nicht nach
Arbeitszeit bezahlt.
Selbst wenn Sie nur geringfügig beschäftigt sind, haben Sie die gleichen
Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer – auch was Lohnkürzungen betrifft.
(Mehr Infos dazu unter dem Stichwort Minijobs.)
Im äußersten Fall
Wenn Sie sich in Notzeiten nicht mit einer Lohnkürzung einverstanden
erklären, kann Ihr Arbeitgeber das Instrument der Änderungskündigung
anwenden. Bei dieser besonderen Art der Kündigung wird dem Arbeitnehmer
ordentlich und fristgerecht gekündigt und ihm dann ein neuer
Anstellungsvertrag angeboten – in dem ein geringeres Gehalt vorgesehen
ist. Beides muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Voraussetzung
für dauerhafte Kürzungen ist, dass es sich auch um dauerhafte und nicht
nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten handelt und es dem
gesamten Betrieb schlecht geht. Der Hinweis darauf, dass einzelne
Abteilungen rote Zahlen schreiben, reicht nicht aus. Und es ist nicht
zulässig, nur einzelnen Mitarbeitern das Gehalt zu kürzen.
Ob Sie sich auf eine derartige Änderungskündigung einlassen, dagegen
rechtlich vorgehen oder sich einen neuen Job suchen, ist Ihre
Entscheidung, die Sie genau abwägen sollten. Da die Folgen einer
Ablehnung gravierend sind, empfiehlt es sich auf jeden Fall, sich von
einem Anwalt beraten zu lassen.
Stand: November 2004