LeitzKnowHow

Gehaltsbestandteile

 

Das Grund- oder Fixgehalt ist die eine Seite der Medaille. Variable Gehaltsbestandteile – ob leistungsbezogen oder nicht – sind die andere. Beide zusammen machen die Musik. Und es kann durchaus im Sinne beider Verhandlungspartner liegen – des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers – beides im Auge zu behalten. Schließlich möchten Arbeitgeber ihre regelmäßigen Fixkosten so niedrig wie möglich halten. Als Arbeitnehmer aber will man ein möglichst auskömmliches Einkommen. Selbst wenn die Verhandlungen des Grundgehalts ausgereizt sind, kann im Bereich variabler Vergütungen deshalb oft noch Spielraum sein. Zudem muss es sich bei variablen Gehaltsbestandteilen nicht unbedingt um finanzielle Boni handeln. Vielmehr kann sich das Gesamteinkommen aus folgenden Elementen zusammensetzen:

• Grund- oder Fixgehalt – also die Entlohnung, die man vom Arbeitgeber mindestens jeden Monat auf das Konto überwiesen bekommt und mit der man fest rechnen kann. Das Grundgehalt wird häufig über Tarifverträge oder Lohngruppen definiert. Dies soll garantieren, dass der Grundsatz „Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit“ erfüllt wird.

• Leistungsbezogene Bonuszahlungen wie Tantiemen, Prämien oder Provisionen

• Sogenannte geldwerte Vorteile, wie die Nutzung eines Dienstwagens. Der finanzielle Gegenwert dieser Leistungen muss zwar versteuert werden, oft werden allerdings bestimmte Steuerfreibeträge eingeräumt. Geldwerte Vorteile zu nutzen bringt also eine Steuerersparnis. Für beispielsweise 3.500 Euro Fixgehalt fallen also mehr Steuern an als für 3.350 Euro Fixgehalt plus 150 Euro Fahrtkostenübernahme.

• Vergünstigungen, wie zum Beispiel freie Tage oder eine verkürzte Arbeitszeit
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Mitarbeiterbeteiligung
Mitarbeiter können am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Es ist aber auch möglich, ihnen Anteile am Unternehmen zu übertragen und sie somit zu Mitinhabern zu machen. Es gibt sehr viele unterschiedliche Formen der Mitarbeiterbeteiligung – je nach Rechtsform und Größe des Unternehmens. Ziel ist es in der Regel, die Motivation der Mitarbeiter zu erhöhen, sich für „ihr“ Unternehmen einzusetzen. Allerdings sollten sie dann bei strategisch wichtigen Beschlüssen auch mitentscheiden können – und das bei geringen Beteiligungen in der Regel nicht möglich. Und: Wer am Unternehmen beteiligt ist, dem steht nicht nur ein Anteil am Gewinn zu, sondern er muss gegebenenfalls auch Verluste mittragen. Trotzdem kann eine Mitarbeiterbeteiligung sehr interessant sein. Bestes Beispiel sind die ersten Mitarbeiter von Microsoft, die aufgrund ihrer Beteiligung zu Millionären wurden.

Tantiemen, Gewinnbeteiligung
Tantiemen sind Zahlungen, die sich aus dem Ergebnis des Unternehmens errechnen – zum Beispiel aus der Höhe des Gesamtumsatzes oder des Gewinns. Sie werden in der Regel an leitende Angestellte, Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ausbezahlt.

Mitarbeiter am Gewinn zu beteiligen ist eher unüblich – und das hat seinen Grund. Denn jeder, der schon einmal an der Erstellung einer Bilanz mitgewirkt hat, weiß, dass man in gewissem Maße durchaus beeinflussen kann, ob und in welcher Höhe ein Gewinn anfällt. Für Mitarbeiter, die nicht zum obersten Management zählen, ist es daher sehr schwierig zu beurteilen, ob und in welcher Höhe mit Zahlungen zu rechnen ist. Und Chefs können durchaus steuern, ob und in welcher Höhe Zahlungen fällig werden.

Provision
Provisionen berechnet man nicht aus dem Gesamtbetriebsergebnis, sondern aus einzelnen Geschäftsabschlüssen. Der Mitarbeiter erhält einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes, den er selbst generiert hat. Diese Form der flexiblen Entlohnung ist vor allem im Außendienst bei Handelsvertretern weit verbreitet.

Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld ist nicht gesetzlich garantiert, sondern eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, die vertraglich vereinbart werden kann. In der Regel wird ein halbes oder ganzes Monatsgehalt gezahlt – auf das Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Wann das Urlaubsgeld gezahlt wird und in welcher Höhe ist Verhandlungssache. Wichtig ist, dass der Anspruch vertraglich vereinbart wird, denn nur dann ist man auf der sicheren Seite und kann selbst bei einer Kündigung mit der Zahlung des Urlaubsgeldes rechnen. Hat der Arbeitgeber allerdings auch ohne vertragliche Vereinbarung über mehrere Jahre vorbehaltslos Urlaubsgeld gezahlt, darf er die Leistung nicht einfach streichen. Sie gilt dann als „betriebliche Übung“ – eine Gewohnheit, deren Wegfall ausdrücklich und langfristig angekündigt werden muss.

Weihnachtsgeld
Für das Weihnachtsgeld gelten die gleichen Regeln wie für das Urlaubsgeld. Es wird in der Regel mit dem Novembergehalt ausbezahlt und muss voll versteuert werden. Wie beim Urlaubsgeld müssen auch beim Weihnachtsgeld alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden – zumindest im Grundsatz. Denn die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Erziehungsurlaub oder eine Kündigung kann sich auf die Zahlung des Weihnachtsgelds auswirken. Die Regelung muss aber nachvollziehbar sein, Willkür ist nicht erlaubt.

Ist im Arbeitsvertrag eine sogenannte Rückzahlungsklausel festgelegt, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung in bestimmten Fällen zurückfordern. Mehr dazu finden Sie hier.

Fahrtkosten
Zuschüsse zu Fahrtkosten bzw. deren Übernahme zählen zu den geldwerten Vorteilen. So kann der Arbeitgeber zum Beispiel die Kosten für das Monatsabo übernehmen. Oder Benzingutscheine ausgeben. Achtung: Probleme mit dem Finanzamt können nur vermieden werden, wenn auf den Gutscheinen keine bestimmten Beträge genannt sind, sondern wenn sie auf die Sachleistung ausgestellt sind – „Gutschein über 30 Liter Diesel“ zum Beispiel. Eine Bahncard, die für Dienstreisen ausgestellt wird, darf steuerfrei auch privat genutzt werden.

Dienstwagen
Der am häufigsten genutzte geldwerte Vorteil ist der Firmenwagen, der privat genutzt wird. Auch dieser geldwerte Vorteil muss natürlich versteuert werden, und dafür gibt es zwei Methoden: das Fahrtenbuch oder die Ein-Prozent-Regelung. Näheres finden Sie hier.

Kinderbetreuung
Insbesondere, wenn das Unternehmen über einen Betriebskindergarten verfügt, ist es naheliegend, die Übernahme der Betreuungskosten zu verhandeln.

Rabatte
Das Finanzamt räumt jedem Arbeitnehmer einen jährlichen Freibetrag von 1.080 Euro für verbilligte Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Portfolio ein – die sogenannten Mitarbeiterrabatte. Alle Rabatte, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen versteuert werden.

Arbeitszeit
Für manche Mitarbeiter ist mehr Freizeit mehr wert als mehr Gehalt. Deshalb kann man auch über Arbeitszeitverkürzungen als „Lohn“ nachdenken und bei Verhandlungen mehr Urlaub oder eine reduzierte Wochenarbeitszeit fordern.
Achtung: Finanzamt!
Generell gilt: Ihrer Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber über jede Form einer variablen Vergütung verhandeln – ob finanzielle Leistung oder Sachbezug. Steuerliche Vorteile gibt es aber nur in bestimmten Fällen – einige haben wir oben aufgelistet. Weil die Vorschriften kompliziert sind, sich von Fall zu Fall unterscheiden und immer wieder mal ändern, haben wir meistens darauf verzichtet, genaue steuerliche Bestimmungen zu erläutern und Grenzwerte anzugeben. Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, welche Leistungen besonders vorteilhaft für Sie sind. Und beachten Sie dessen Tipps ganz genau.

Stand: April 2010
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