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GEZ: Welche Geräte muss man anmelden?


Mit Anzeigen und Kinospots macht die Gebühreneinzugszentrale immer wieder auf sich aufmerksam. Und wer keine Geräte angemeldet hat, wird oft per Post mit Nachfragen eingedeckt. Muss man die Briefe beantworten? Oder gar den Beauftragten der GEZ zur Kontrolle in die Wohnung oder das Büro lassen? Was ist eigentlich die GEZ? Wer muss Gebühren bezahlen? Für welche Geräte?

Was ist die GEZ?

Unsere öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – also die ARD, das ZDF und das Deutschlandradio – finanzieren sich zu 80 Prozent aus Gebühren. Durch die dadurch gegebene relative Unabhängigkeit von Werbeeinnahmen will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die öf-fentlich-rechtlichen Sender umfassende und objektive Informationen anbieten und ein breites Themenspektrum abdecken können. Nicht Masse, also die Orientierung an Zuschauerquoten, sondern Klasse soll die Richtschnur sein.

Die GEZ ist als Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dafür zuständig, die Gebühren einzusammeln.

Wer muss was bezahlen?

Grundsätzlich sind alle Geräte, mit denen Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig – wie beispielsweise (tragbare) Radios und Fernsehgeräte, Radiowecker, Autoradios, Computer mit einer TV- oder Radiokarte (ab 2007 jeder PC), Navigationsgeräte mit Empfangsteil sowie DVD-/Video- und Radiorekorder. Selbst Lautsprecher oder Monitore, die als gesonderte Hör- und Sehstellen betrieben werden, gelten als Rundfunkgeräte.

Nach dem Gesetz ist jeder Rundfunkteilnehmer zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Als Rundfunkteilnehmer gilt, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Ausmaß das Gerät genutzt wird. Und es kommt auch nicht darauf an, ob überhaupt Leistungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten in Anspruch genommen werden – oder ob man nur private Programmanbieter nutzt.
 
















Seit dem 1. April 2005 beträgt die monatliche Rundfunkgebühr für ein Radio (Grundgebühr) 5,52 Euro und für ein Fernsehgerät 17,03 Euro. Beide Geräte zusammen kosten ebenfalls 17,03 Euro.

Regelungen für Privathaushalte

Generell sind in jedem Privathaushalt nur ein Radio und ein Fernsehgerät gebührenpflichtig. Werden weitere Funkgeräte zum Empfang bereit gehalten, muss nichts extra bezahlt werden – das gilt auch für das Autoradio.

Angehörige mit eigenem Einkommen (Großeltern, Kinder), das den Regelsatz für Haushaltangehörige übersteigt, müssen ihre Geräte separat anmelden. Auch wer in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt, muss doppelt bezahlen: Zwar kann der Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte bezahlt, kostenlos weitere Rundfunkanlagen aufstellen, allerdings muss der Mitbewohner seine eigenen Geräte (Radio/Fernseher im Arbeitszimmer, Autoradio) zusätzlich anmelden. Geräte in Zweitwohnungen oder Wohnwagen müssen ebenfalls extra angemeldet werden.

Wer finanzielle oder gesundheitliche Probleme (Schwerbehinderte) hat, kann einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht stellen. Die Befreiung ist aber an die Vorlage von Bescheiden über Sozialleistungen gekoppelt. Für Studenten ohne BaföG oder Auszubildende, Bundeswehrangehörige oder Zivildienstleistende gibt es deshalb leider keine Ermäßigung; sie müssen für ihre Rundfunkgeräte Gebühren zahlen, sofern sie nicht zuhause wohnen und unter dem monatlichen Regelsatz für Haushaltsangehörige liegen.
 
Regelungen für Unternehmen

Unternehmen, Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige müssen für Rundfunkgeräte – ab 1. Januar 2007 auch für internetfähige PCs, Laptops oder UMTS-Handys – in Arbeitsräumen und geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden, in der schon Geräte angemeldet sind oder das Auto nur teilweise geschäftlich genutzt wird. Und: Die Gebühren fallen für jede einzelne Betriebsstätte oder Filiale extra an.

Es kann also passieren, dass Selbständige dreimal oder noch öfter Gebühren für das Hören oder Sehen öffentlich rechtlicher Programme bezahlen müssen: für die Privatwohnung, das Fahrzeug und die jeweiligen Geschäftsräume.

Mitarbeiter, die ihre eigenen Geräte zur Arbeit mitbringen möchten, müssen diese selbst auf die Anschrift der Arbeitsstätte anmelden und dafür bezahlen, selbst wenn sie bereits ein Radio und/oder einen Fernseher in ihrer Wohnung angemeldet haben.

Hotels müssen jedes Empfangsgerät anmelden – auch zum Beispiel Videorecorder oder Radiowecker. Für Geräte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Tagungs- und Frühstücksräume oder in Toiletten muss jeweils die volle Gebühr entrichtet werden. Für Geräte in Gästezimmern gibt’s ab einer bestimmten Anzahl Rabatte.

Neuregelung für PCs

Ab 1. Januar 2007 fallen auch für internetfähige PCs Rundfunkgebühren an. Für Privatpersonen, die bereits Gebühren an die GEZ überweisen, ändert sich nichts. Hier gilt die so genannte "Zweitgerätefreiheit".

Das gilt auch für Freiberufle und Selbständige. Auch hier ist entscheidend, ob bereits ein Gerät angemeldet wurde. Ist dies der Fall, fällt keine zusätzliche Gebühr für den Internet-PC an. Wurden bisher noch keine Gebühren bezahlt, so fällt für sämtliche Internet-PCs, unabhängig von ihrer Zahl, insgesamt eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an - dies gilt allerdings pro Betriebsstätte.
 
Was darf die GEZ?

Da laut GEZ viele Bürger, aber auch Unternehmen, nicht mit den genauen Einzelheiten der Rundfunkgebührenpflicht vertraut sind, werden in regelmäßigen Abständen so genannte Informationsschreiben verschickt. Insbesondere, wer noch nicht bei der GEZ als Kunde verzeichnet ist, bekommt Post und wird zur Anmeldung noch nicht registrierter Geräte aufgefordert. Die Adressen erhält die GEZ im Rahmen der Meldegesetzgebung von Einwohnermeldeämtern (ausgenommen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) oder von Adressanbietern.

Gegenüber der GEZ besteht Auskunftspflicht. Einerseits muss das Bereithalten eines Geräts angezeigt werden, andererseits müssen Wohnungswechsel gemeldet werden. Wer kein Gerät hat oder alles ordentlich angemeldet hat, muss allerdings nicht aktiv werden. Wer die Auskunft verweigert, kann zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden. Allerdings droht die GEZ meistens nur – und verfolgt die Fälle nicht weiter.

Wenn es an der Tür klingelt und ein Vertreter der GEZ Ihre Räume besichtigen will, um herauszufinden, ob Sie schwarzsehen, dürfen Sie auf Ihrer Privatsphäre bestehen und müssen ihn nicht hereinlassen – erst recht nicht, wenn er Sie mit seinem Auftreten einschüchtern möchte. Bleiben Sie freundlich, aber denken Sie an das Sprichwort „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.

Sollten Sie tatsächlich vergessen haben, Ihre Geräte anzumelden und möchten dies nachholen: Gebühren werden auch nachträglich fällig – ab dem Tag der Bereithaltung des Geräts. Wer also bereits seit Jahren ohne Anmeldung samstags die Lindenstraße anschaut und dies der GEZ so mitteilt, muss sich auf eine hohe Rechnung gefasst machen.

Stand: Juni 2006

Bildquelle: www.snygo.com