Mit Anzeigen und Kinospots macht die Gebühreneinzugszentrale immer
wieder auf sich aufmerksam. Und wer keine Geräte angemeldet hat, wird
oft per Post mit Nachfragen eingedeckt. Muss man die Briefe beantworten?
Oder gar den Beauftragten der GEZ zur Kontrolle in die Wohnung oder das
Büro lassen? Was ist eigentlich die GEZ? Wer muss Gebühren bezahlen? Für
welche Geräte?
Was ist die GEZ?
Unsere öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – also die ARD, das ZDF
und das Deutschlandradio – finanzieren sich zu 80 Prozent aus Gebühren.
Durch die dadurch gegebene relative Unabhängigkeit von Werbeeinnahmen
will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die öf-fentlich-rechtlichen
Sender umfassende und objektive Informationen anbieten und ein breites
Themenspektrum abdecken können. Nicht Masse, also die Orientierung an
Zuschauerquoten, sondern Klasse soll die Richtschnur sein.
Die GEZ ist als Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten dafür zuständig, die Gebühren einzusammeln.
Wer muss was bezahlen?
Grundsätzlich sind alle Geräte, mit denen Radio- und/oder
Fernsehprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig – wie
beispielsweise (tragbare) Radios und Fernsehgeräte, Radiowecker,
Autoradios, Computer mit einer TV- oder Radiokarte (ab 2007 jeder PC),
Navigationsgeräte mit Empfangsteil sowie DVD-/Video- und Radiorekorder.
Selbst Lautsprecher oder Monitore, die als gesonderte Hör- und
Sehstellen betrieben werden, gelten als Rundfunkgeräte.
Nach dem Gesetz ist jeder Rundfunkteilnehmer zur Zahlung von Gebühren
verpflichtet. Als Rundfunkteilnehmer gilt, wer ein Rundfunkgerät zum
Empfang bereit hält. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem
Ausmaß das Gerät genutzt wird. Und es kommt auch nicht darauf an, ob
überhaupt Leistungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten in Anspruch
genommen werden – oder ob man nur private Programmanbieter nutzt.
Seit dem 1. April 2005 beträgt die monatliche Rundfunkgebühr für ein
Radio (Grundgebühr) 5,52 Euro und für ein Fernsehgerät 17,03 Euro. Beide
Geräte zusammen kosten ebenfalls 17,03 Euro.
Regelungen für Privathaushalte
Generell sind in jedem Privathaushalt nur ein Radio und ein Fernsehgerät
gebührenpflichtig. Werden weitere Funkgeräte zum Empfang bereit
gehalten, muss nichts extra bezahlt werden – das gilt auch für das
Autoradio.
Angehörige mit eigenem Einkommen (Großeltern, Kinder), das den Regelsatz
für Haushaltangehörige übersteigt, müssen ihre Geräte separat anmelden.
Auch wer in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt, muss doppelt
bezahlen: Zwar kann der Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte
bezahlt, kostenlos weitere Rundfunkanlagen aufstellen, allerdings muss
der Mitbewohner seine eigenen Geräte (Radio/Fernseher im Arbeitszimmer,
Autoradio) zusätzlich anmelden. Geräte in Zweitwohnungen oder Wohnwagen
müssen ebenfalls extra angemeldet werden.
Wer finanzielle oder gesundheitliche Probleme (Schwerbehinderte) hat,
kann einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht stellen. Die
Befreiung ist aber an die Vorlage von Bescheiden über Sozialleistungen
gekoppelt. Für Studenten ohne BaföG oder Auszubildende,
Bundeswehrangehörige oder Zivildienstleistende gibt es deshalb leider
keine Ermäßigung; sie müssen für ihre Rundfunkgeräte Gebühren zahlen,
sofern sie nicht zuhause wohnen und unter dem monatlichen Regelsatz für
Haushaltsangehörige liegen.
Regelungen für Unternehmen
Unternehmen, Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige müssen
für Rundfunkgeräte – ab 1. Januar 2007 auch für internetfähige PCs,
Laptops oder UMTS-Handys – in Arbeitsräumen und geschäftlich genutzten
Kraftfahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich
die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden, in der schon
Geräte angemeldet sind oder das Auto nur teilweise geschäftlich genutzt
wird. Und: Die Gebühren fallen für jede einzelne Betriebsstätte oder
Filiale extra an.
Es kann also passieren, dass Selbständige dreimal oder noch öfter
Gebühren für das Hören oder Sehen öffentlich rechtlicher Programme
bezahlen müssen: für die Privatwohnung, das Fahrzeug und die jeweiligen
Geschäftsräume.
Mitarbeiter, die ihre eigenen Geräte zur Arbeit mitbringen möchten,
müssen diese selbst auf die Anschrift der Arbeitsstätte anmelden und
dafür bezahlen, selbst wenn sie bereits ein Radio und/oder einen
Fernseher in ihrer Wohnung angemeldet haben.
Hotels müssen jedes Empfangsgerät anmelden – auch zum Beispiel
Videorecorder oder Radiowecker. Für Geräte in Gemeinschaftseinrichtungen
wie Tagungs- und Frühstücksräume oder in Toiletten muss jeweils die
volle Gebühr entrichtet werden. Für Geräte in Gästezimmern gibt’s ab
einer bestimmten Anzahl Rabatte.
Neuregelung für PCs
Ab 1. Januar 2007 fallen auch für internetfähige PCs Rundfunkgebühren
an. Für Privatpersonen, die bereits Gebühren an die GEZ überweisen,
ändert sich nichts. Hier gilt die so genannte "Zweitgerätefreiheit".
Das gilt auch für Freiberufle und Selbständige. Auch hier ist
entscheidend, ob bereits ein Gerät angemeldet wurde. Ist dies der Fall,
fällt keine zusätzliche Gebühr für den Internet-PC an. Wurden bisher
noch keine Gebühren bezahlt, so fällt für sämtliche Internet-PCs,
unabhängig von ihrer Zahl, insgesamt eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro
monatlich an - dies gilt allerdings pro Betriebsstätte.
Was darf die GEZ?
Da laut GEZ viele Bürger, aber auch Unternehmen, nicht mit den genauen
Einzelheiten der Rundfunkgebührenpflicht vertraut sind, werden in
regelmäßigen Abständen so genannte Informationsschreiben verschickt.
Insbesondere, wer noch nicht bei der GEZ als Kunde verzeichnet ist,
bekommt Post und wird zur Anmeldung noch nicht registrierter Geräte
aufgefordert. Die Adressen erhält die GEZ im Rahmen der
Meldegesetzgebung von Einwohnermeldeämtern (ausgenommen Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen) oder von Adressanbietern.
Gegenüber der GEZ besteht Auskunftspflicht. Einerseits muss das
Bereithalten eines Geräts angezeigt werden, andererseits müssen
Wohnungswechsel gemeldet werden. Wer kein Gerät hat oder alles
ordentlich angemeldet hat, muss allerdings nicht aktiv werden. Wer die
Auskunft verweigert, kann zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden.
Allerdings droht die GEZ meistens nur – und verfolgt die Fälle nicht
weiter.
Wenn es an der Tür klingelt und ein Vertreter der GEZ Ihre Räume
besichtigen will, um herauszufinden, ob Sie schwarzsehen, dürfen Sie auf
Ihrer Privatsphäre bestehen und müssen ihn nicht hereinlassen – erst
recht nicht, wenn er Sie mit seinem Auftreten einschüchtern möchte.
Bleiben Sie freundlich, aber denken Sie an das Sprichwort „Reden ist
Silber, Schweigen ist Gold“.
Sollten Sie tatsächlich vergessen haben, Ihre Geräte anzumelden und
möchten dies nachholen: Gebühren werden auch nachträglich fällig – ab
dem Tag der Bereithaltung des Geräts. Wer also bereits seit Jahren ohne
Anmeldung samstags die Lindenstraße anschaut und dies der GEZ so
mitteilt, muss sich auf eine hohe Rechnung gefasst machen.
Stand: Juni 2006
Bildquelle: www.snygo.com