Niemand geht gerne zum Arzt. Doch um der Gesundheit Willen ist es
manchmal einfach notwendig. Trotzdem sollten Sie Ihre Arztbesuche nicht
während der Arbeitszeit erledigen. Eigentlich logisch: Schließlich ist
es auch lebenswichtig, frische Lebensmittel zu kaufen – und trotzdem
kämen Sie nie auf die Idee, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür frei geben
muss.
Was aber, wenn Ihnen die Arzthelferin keinen Termin außerhalb der
Arbeitszeit anbieten kann? Müssen Sie Ihren Urlaub opfern, weil Ihr Arzt
seine Sprechzeiten nicht auf berufstätige Patienten ausrichtet?
Nur wenn es nicht anders geht
Nur wenn Sie außerhalb Ihrer Arbeitszeiten wirklich keinen Termin mehr
bekommen konnten oder es sich um einen Notfall handelt, können Sie auch
während Ihrer Arbeitszeit einen Arzt aufsuchen. Sie müssen dann
allerdings Ihrem Vorgesetzten eine schriftliche Bescheinigung Ihres
Arztes vorlegen, die belegt, dass ein anderer Termin nicht möglich war.
Natürlich müssen Sie Ihren Chef vorher über Ihre Abwesenheit
informieren. Keine Angst, er darf in diesem Fall keinen Einspruch
erheben oder Ihnen womöglich vorschreiben, sich einen neuen Arzt zu
suchen.
Auch wenn Sie keine akuten Beschwerden haben, Ihr Arztbesuch aber
trotzdem medizinisch notwendig ist, haben Sie das Recht, einen Arzt
aufzusuchen, ohne dass Sie Gehaltskürzungen zu fürchten brauchen – wenn
ein anderer Termin nicht möglich ist und Sie sich dies bescheinigen
lassen.
Wenn man wegen Krankheit arbeitsunfähig ist
Werden Sie nach der Untersuchung krank geschrieben, greift erst mal Ihre
Informationspflicht. Das heißt: Sie müssen Ihren Chef so schnell wie
möglich davon unterrichten – das gilt auch bei entsprechenden
Verlängerungen.
Natürlich müssen Sie auch Ihre Krankschreibung Ihrem Chef vorlegen. Tun
Sie das nicht, kann das zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken. Auch dann
müssen Sie einen ärztlichen Nachweis erbringen und Ihren Vorgesetzten
umgehend davon in Kenntnis setzen. Haben Sie sich so verhalten, werden
Ihre Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Stand: August 2004