Themen

 
Deutschlands beste/r Sekretär/in

 
Downloads, Newsletter

 

Ein Recht auf den Arztbesuch


















Niemand geht gerne zum Arzt. Doch um der Gesundheit Willen ist es manchmal einfach notwendig. Trotzdem sollten Sie Ihre Arztbesuche nicht während der Arbeitszeit erledigen. Eigentlich logisch: Schließlich ist es auch lebenswichtig, frische Lebensmittel zu kaufen – und trotzdem kämen Sie nie auf die Idee, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür frei geben muss.

Was aber, wenn Ihnen die Arzthelferin keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit anbieten kann? Müssen Sie Ihren Urlaub opfern, weil Ihr Arzt seine Sprechzeiten nicht auf berufstätige Patienten ausrichtet?

Nur wenn es nicht anders geht

Nur wenn Sie außerhalb Ihrer Arbeitszeiten wirklich keinen Termin mehr bekommen konnten oder es sich um einen Notfall handelt, können Sie auch während Ihrer Arbeitszeit einen Arzt aufsuchen. Sie müssen dann allerdings Ihrem Vorgesetzten eine schriftliche Bescheinigung Ihres Arztes vorlegen, die belegt, dass ein anderer Termin nicht möglich war.

Natürlich müssen Sie Ihren Chef vorher über Ihre Abwesenheit informieren. Keine Angst, er darf in diesem Fall keinen Einspruch erheben oder Ihnen womöglich vorschreiben, sich einen neuen Arzt zu suchen.
 
Auch wenn Sie keine akuten Beschwerden haben, Ihr Arztbesuch aber trotzdem medizinisch notwendig ist, haben Sie das Recht, einen Arzt aufzusuchen, ohne dass Sie Gehaltskürzungen zu fürchten brauchen – wenn ein anderer Termin nicht möglich ist und Sie sich dies bescheinigen lassen.

Wenn man wegen Krankheit arbeitsunfähig ist

Werden Sie nach der Untersuchung krank geschrieben, greift erst mal Ihre Informationspflicht. Das heißt: Sie müssen Ihren Chef so schnell wie möglich davon unterrichten – das gilt auch bei entsprechenden Verlängerungen.

Natürlich müssen Sie auch Ihre Krankschreibung Ihrem Chef vorlegen. Tun Sie das nicht, kann das zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken. Auch dann müssen Sie einen ärztlichen Nachweis erbringen und Ihren Vorgesetzten umgehend davon in Kenntnis setzen. Haben Sie sich so verhalten, werden Ihre Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Stand: August 2004